BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
22. September 2023(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑790/22 Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 2022, in dem Verfahren
R GmbH
gegen
Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der R GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Natterer,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und E. Samoilova als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín, B. Rous Demiri und E. E. Schmidt als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts G. Pitruzzella
folgenden
Beschluss
1 Am 1. September 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden sei und dass die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑790/22 nicht mehr beantwortet zu werden brauchen.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑790/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 22. September 2023
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |