Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 - Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)
(Rechtssache T-404/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 (Beschwerdesache R 379/2009-1) aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben grau und rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 6 733 315)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Das beklagte Amt habe bei der Beurteilung der angemeldeten Marke einen Maßstab angewandt, der nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz übereinstimme; insbesondere sei vernachlässig worden, dass bei der Anmeldung von Farbmarken für Dienstleistungen ein anderer Maßstab gelte als bei der Anmeldung für Waren.
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