Language of document : ECLI:EU:T:2014:814

Rechtssache T‑669/11

Darius Nicolai Spirlea
und

Mihaela Spirlea

gegen

Europäische Kommission

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Von Deutschland stammendes Dokument im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens – Art. 4 Abs. 4 und 5 – Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich – Verweigerung des Zugangs – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Pflicht zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung – Teilweiser Zugang – Überwiegendes öffentliches Interesse“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. September 2014

1.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Möglichkeit für den Mitgliedstaat, das Organ zu ersuchen, Dokumente nicht zu verbreiten – Verpflichtung des Organs, sie nicht ohne vorherige Zustimmung zu verbreiten

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 5)

2.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Möglichkeit für den Mitgliedstaat, das Organ zu ersuchen, Dokumente nicht zu verbreiten – Tragweite

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 5)

3.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Möglichkeit für den Mitgliedstaat, das Organ zu ersuchen, Dokumente nicht zu verbreiten – Auswirkungen auf das Verfahren – Dem Mitgliedstaat und dem Unionsorgan obliegende Pflicht zur Begründung der Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs – Umfang

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 bis 3)

4.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Begriff

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 5)

5.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung – Fehlen

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 5)

6.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Beweislast

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

7.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Verfolgung einer Klage wegen außervertraglicher Haftung – Nichteinbeziehung – Privater Charakter eines solchen Interesses

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

8.      Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung allein der Sach- und Rechtslage, wie sie bei Erlass des streitigen Aktes bestand

(Art. 263 AEUV)

9.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Ausführungen – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

10.    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Klagegrund, der erstmalig im Rahmen der Erwiderung geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 46, 47)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 49-51, 60, 61)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 52-55, 83)

4.      Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission erfasst alle Dokumente aus den Mitgliedstaaten, die diese bei einem Organ einreichen, unabhängig davon, wer innerhalb der Mitgliedstaaten nach der nationalen Zuständigkeitsverteilung ihr Urheber ist.

(vgl. Rn. 67)

5.      Die Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung, die sich aus dem Grundsatz der Transparenz ergibt, findet keine Anwendung, wenn sich der Zugangsantrag auf ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bezieht.

Das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument gestellt wird, muss sich nämlich im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird, lediglich davon überzeugen, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen materiellen Ausnahmen gestützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet hat.

(vgl. Rn. 81, 82)

6.      Bei der Anwendung der Ausnahme vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten vorsieht, liegt zwar die Beweislast bei dem Organ, das sich auf diese Ausnahme beruft, doch ist es im Fall von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Sache derjenigen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift geltend machen, den Nachweis dafür zu erbringen.

Ferner obliegt es demjenigen, der ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung geltend macht, konkrete Umstände anzuführen, die die Verbreitung der betreffenden Dokumente rechtfertigen. Insoweit reichen Erwägungen ganz allgemeiner Natur nicht aus, um darzutun, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Gründen für die Verweigerung des Zugangs zu den in Rede stehenden Dokumenten nach Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz vorgeht. Im Übrigen muss sich das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments nicht notwendigerweise von den Grundsätzen unterscheiden, auf denen die Verordnung Nr. 1049/2001 aufbaut.

(vgl. Rn. 91-93, 97)

7.      Das Interesse daran, Beweisunterlagen für eine Haftungsklage vor einem nationalen Gericht zu erlangen, kann nicht als „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angesehen werden, sondern ist als privates Interesse einzustufen.

(vgl. Rn. 99)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 102)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 109, 110)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 112)