Language of document : ECLI:EU:T:2015:684

Rechtssache T‑674/11

TV2/Danmark A/S

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Öffentliche Finanzierung zum Ausgleich der Kosten, die aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erwachsen – Begriff der Beihilfe – Urteil Altmark“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015

1.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Klage des durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Unternehmens gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Bestehende und gegenwärtige Gefahr von Klagen gegen den Kläger – Zulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Ausschluss – Im Urteil Altmark genannte Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Ausschluss – Im Urteil Altmark genannte Voraussetzungen – Möglichkeit, von einzelnen der im Urteil Altmark genannten Voraussetzungen abzuweichen – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Unterscheidung zwischen der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer Beihilfe festgestellt werden soll, und der Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV, die die Feststellung zulässt, ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist – Relevanz des Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten allein für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe

(Art. 14 AEUV, 106 Abs. 2 AEUV und 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 29 im Anhang zum EU-Vertrag und AEU-Vertrag)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben– Ausschluss – Im Urteil Altmark genannte Voraussetzungen – Weniger strenge Anwendung dieser Voraussetzungen – Voraussetzung – Keine wettbewerbliche und kommerzielle Dimension des Sektors, in dem der Empfänger des Ausgleichs tätig ist

(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 29 im Anhang zum EU-Vertrag und AEU-Vertrag)

6.      Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Grenzen – Rechtssicherheit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 267 AEUV)

7.      Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur vorläufigen Aussetzung der Gewährung der Beihilfe – Verletzung – Möglichkeit für den Begünstigten, unter Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen abzuwenden – Fehlen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV)

8.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Zweite im Urteil Altmark genannte Voraussetzung – Prüfung der Voraussetzung einer objektiven und transparenten Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird – Berücksichtigung des Erfordernisses einer effizienten Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Unzulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

9.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV)

10.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Vierte im Urteil Altmark genannte Voraussetzung – Bestimmung des Ausgleichs, sofern das Unternehmen nicht durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wurde, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens des betreffenden Sektors – Unzulänglichkeit einer Analyse der Kosten des mit der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrauten Unternehmens

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

11.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben – Vierte im Urteil Altmark genannte Voraussetzung – Bestimmung des Ausgleichs, sofern das Unternehmen nicht durch ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewählt wurde, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens des betreffenden Sektors – Beweislast des betreffenden Mitgliedstaats

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

12.    Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Argumente, die von denen der unterstützten Partei abweichen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 3)

13.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils an die Begünstigten – Verpflichtung, als zwischengeschaltete, lediglich als Durchlaufstelle oder Zahlungskanal handelnde Stelle Beträge an andere Unternehmen zu zahlen – Ausschluss – Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens zur Zahlung von Beträgen, die aus Gebühren stammen, an Unternehmen als Entgelt für deren Dienstleistungen – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

14.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff „staatliche Mittel“ – Rechtsvorschrift, durch die Dritten eine bestimmte Verwendung ihrer eigenen Mittel vorgeschrieben wird – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

15.    Staatliche Beihilfen – Begriff – Vorteil, der aus staatlichen oder staatlich kontrollierten Mitteln gewährt wird – Tragweite – Werbeeinnahmen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt – Ausschluss

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

16.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Klagegründe, die gegenüber einem Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen geltend gemacht werden können – Klagegründe, die nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind – Unterscheidung zwischen zulässigem rechtlichem und unzulässigem tatsächlichen Vorbringen

(Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 AEUV)

17.    Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Beihilfe, die einem neuen Begünstigten gewährt wird – Unterscheidung zwischen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen

(Art. 108 AEUV)

18.    Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Einzelbeihilfe, die einer nach Einführung der Beihilfe und Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats zur Union errichteten rechtlichen Einheit gewährt wird – Qualifizierung als bestehende Beihilfe – Voraussetzung

(Art. 108 AEUV)

1.      Im Rahmen von Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine der streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, kann sich das Klageinteresse daraus ergeben, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtslage des Klägers durch die Erhebung einer Klage gegen ihn erwiesen ist, oder aber daraus, dass die Gefahr von Klageerhebungen zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung vor dem Richter der Europäischen Union bestehend und gegenwärtig ist.

Insoweit wird die Gefahr einer Klageerhebung gegen einen Kläger, der Empfänger einer rechtswidrigen, aber mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe ist, als „erwiesen“ oder „bestehend und gegenwärtig“ angesehen, wenn, erstens, zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht eine solche Klage bereits vor den nationalen Gerichten anhängig ist oder sie bei diesen Gerichten erhoben wird, bevor das Gericht über die Nichtigkeitsklage entschieden hat, und, zweitens, die vor den nationalen Gerichten anhängige Klage, auf die sich der Kläger beruft, die Beihilfe betrifft, die Gegenstand der beim Gericht mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist.

Folglich kann der Empfänger einer rechtswidrigen, aber für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfe ein berechtigtes und gegenwärtiges Interesse daran haben, eine Klage zu erheben, die auf die Qualifizierung der betroffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahrensweisen gestützt ist, wenn gegen ihn vor einem nationalen Gericht eine Klage eines Wettbewerbers anhängig ist, die bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts ausgesetzt ist und mit der seine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit sowie Ersatz des durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfe verursachten Schadens begehrt wird.

(vgl. Rn. 34, 36-39)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 47-49)

3.      Im Bereich staatlicher Beihilfen ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Urteils Altmark, dass die dort genannten vier Voraussetzungen alle die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe und genauer gesagt die Feststellung eines vorhandenen Vorteils ermöglichen sollen. Eine staatliche Maßnahme, die einer oder mehreren dieser Voraussetzungen nicht entspricht, ist folglich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen.

Dabei kann, was speziell das Verhältnis zwischen der dritten und der zweiten Altmark-Voraussetzung betrifft, unmöglich festgestellt werden, dass ein Ausgleich, der einem begünstigten Unternehmen, das einen öffentlich-rechtlichen Auftrag hat, gewährt wird, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, wenn nicht zuvor in Erfahrung gebracht worden ist, nach welchen Parametern die Höhe des Ausgleichs festgesetzt wurde, was eben Gegenstand der zweiten Altmark-Voraussetzung ist.

(vgl. Rn. 54, 55)

4.      Mit dem Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (Protokoll von Amsterdam) soll nach seinem Wortlaut die Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV ausgelegt werden. Es ist daher nicht relevant für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Altmark-Kriterien, die dem Zweck dienen, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und nicht deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzustellen. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Protokoll von Amsterdam die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ausschließt und es der Kommission untersagt, unter Heranziehung der vom Gerichtshof im Urteil Altmark definierten Kriterien zu überprüfen, ob eine staatliche Finanzierung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Im Übrigen wäre, selbst wenn dem Protokoll von Amsterdam für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe Relevanz zukäme, diese auf die erste Altmark-Voraussetzung betreffend die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschränkt.

(vgl. Rn. 61, 62)

5.      Im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, kann eine weniger strenge Anwendung der Altmark-Voraussetzungen im Einzelfall durch das Fehlen einer wettbewerblichen und kommerziellen Dimension des Sektors, in dem das Unternehmen, das den Ausgleich erhält, tätig ist, gerechtfertigt sein. Unter Berücksichtigung der Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Rundfunks, wie er im Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten hervorgehoben wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rundfunksektor keine wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat. Dass diese Dimension vorhanden ist, wird u. a. deutlich, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die sich teilweise durch ihre Werbeeinnahmen finanziert, auf dem Markt der Fernsehwerbung tätig ist.

(vgl. Rn. 70)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 79, 80, 83, 85)

7.      Die finanziellen Folgen einer nicht angemeldeten Maßnahme für den Begünstigten sind kein Umstand, der im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils rechtfertigt, mit dem der Gerichtshof Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auslegt, dass die betreffende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Folglich kann sich der durch eine solche Maßnahme Begünstigte nicht auf die negativen finanziellen Folgen berufen, die durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen auf diese Maßnahme und deren Qualifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Auslegung nach dem Urteil Altmark auf ihn zukommen, um gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Nichtanwendung dieser Voraussetzungen zu verlangen.

Im Übrigen kann die Frage, ob es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist, wenn der Begünstigte einer Zahlung, die zur Zeit der maßgeblichen Ereignisse als Ausgleich für die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags angesehen wurde, zur Rückzahlung eines Geldbetrags verpflichtet wird, der sich aus der gemeinsamen rückwirkenden Anwendung der mehrere Jahre nach der Zahlung des Ausgleichs ergangenen Urteile zur Auslegung der Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV ergibt, nicht im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden werden, der die Gültigkeit des Beschlusses betrifft, mit dem die Kommission den Ausgleich als staatliche Beihilfe eingestuft hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts – nachdem es gegebenenfalls dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat – zu beurteilen, ob unter den ihm unterbreiteten Umständen die Vorschriften über die Verpflichtung, für die Dauer der Rechtswidrigkeit an den Staat Zinsen zu zahlen, und gegebenenfalls über die Verpflichtung zum Ersatz des den Wettbewerbern aufgrund der Rechtswidrigkeit der Beihilfe etwa verursachten Schadens anwendbar sind.

(vgl. Rn. 82, 84)

8.      Im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, ergeben sich aus der zweiten Altmark-Voraussetzung, wonach die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt, drei Anforderungen, denen die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs genügen müssen, damit die Zuverlässigkeit dieser Berechnung und ihre Überprüfbarkeit durch die Kommission gewährleistet ist. Diesen Anforderungen zufolge müssen die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Voraus bestimmt, nach einem transparenten Verfahren festgelegt und ihrer Art nach objektiv sein. Keineswegs geht aus dem Urteil Altmark hervor, dass nach der dort genannten zweiten Voraussetzung die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs so formuliert werden müssen, dass die Höhe der Ausgaben des Ausgleichsempfängers beeinflusst oder kontrolliert werden kann.

Eine Auslegung der zweiten Voraussetzung, wonach die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs nicht nur objektiv und im Voraus im Rahmen eines transparenten Verfahrens festzulegen sind, sondern darüber hinaus auch die Effizienz der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährleisten müssen, ist nämlich mit dem Wortlaut der zweiten Altmark-Voraussetzung nicht vereinbar und führt zu einer Vermengung mit der vierten Altmark-Voraussetzung, die dieses Erfordernis der Effizienz betrifft.

Somit begeht die Kommission einen Rechtsfehler, wenn sie verlangt, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs, der dem Unternehmen für die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährt wird, so zu formulieren seien, dass die Effizienz dieser Durchführung gewährleistet sei.

(vgl. Rn. 102-106)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 109)

10.    Im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, dient die Suche nach einem Unternehmen im Sinne der vierten Altmark-Voraussetzung – wonach, wenn kein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu den geringsten Kosten durchführen kann, stattgefunden hat, der zu gewährende Ausgleich durch Bezugnahme auf ein durchschnittliches, gut geführtes und mit den erforderlichen Mitteln angemessen ausgestattetes Unternehmen festzulegen ist – dazu, die Höhe des Ausgleichs, der für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags als erforderlich angesehen wird, zu optimieren und zu vermeiden, dass die höheren Kosten eines ineffizienten Unternehmens als Bezugsgröße in die Berechnung der Höhe des Ausgleichs einfließen.

Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es also nicht aus, dass der Mitgliedstaat erklärt, angesichts der Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Auftrags sei es nicht möglich, auf dem Markt ein Unternehmen zu finden, das dem Ausgleichsempfänger vergleichbar sei, und sich anschließend um den Nachweis bemüht, dass der Begünstigte selbst ein „gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen“ im Sinne dieser Voraussetzung ist.

(vgl. Rn. 116, 117, 131)

11.    Im Bereich staatlicher Beihilfen obliegt es, was die Frage der Beweislast betrifft, zwar der Kommission, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen, doch ist der Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags verpflichtet, der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte zu übermitteln, damit diese eine Entscheidung über die Einstufung der untersuchten Maßnahme und gegebenenfalls ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen kann.

Der Mitgliedstaat ist somit verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, wenn kein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Hinblick auf die Auswahl des mit der Durchführung des betreffenden öffentlich-rechtlichen Auftrags zu betrauenden Unternehmens durchgeführt wurde, dass die Höhe des dem Unternehmen zu gewährenden Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten ermittelt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den betreffenden gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung des Auftrags entstanden wären. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausgleich, der dem mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag betrauten Unternehmen gewährt wurde, ein Beihilfeelement enthält.

(vgl. Rn. 124, 126)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 156)

13.    Im Bereich staatlicher Beihilfen kann es sich bei der Zahlung einer Geldsumme an eine Person, die verpflichtet ist, die gesamte Summe an einen Dritten weiterzuleiten, grundsätzlich nicht um einen Vorteil handeln, der der Person, die lediglich als „Zahlstelle“ oder „Zahlungskanal“ tätig wird, gewährt wird. In einem solchen Fall ist die Summe nur ein durchlaufender Posten für die betreffende Person. Ein anderes Ergebnis wäre nur denkbar, wenn nachgewiesen wird, dass allein dieser Durchlauf der betreffenden Person einen Vorteil verschafft, z. B. in Form von Zinsen in dem Zeitraum, in dem sie im Besitz der Summe ist.

Sofern ein Unternehmen zur Ausführung eines Teils des ihm gesetzlich übertragenen gemeinwirtschaftlichen Auftrags die Dienste anderer Unternehmen in Anspruch nehmen muss, was bedeutet, dass es sich gegenüber den anderen Unternehmen verpflichten muss, für ihre Dienste eine angemessene Vergütung zu zahlen, die ihnen die Erbringung der fraglichen Dienste ermöglicht, muss das mit dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag betraute Unternehmen selbst Verpflichtungen gegenüber den anderen Unternehmen eingehen, so dass sich seine Rolle nicht auf die einer bloßen „Durchgangsstelle“ für Zahlungen aus dem Gebührenaufkommen an die anderen Unternehmen beschränkt. Zudem kommt einer eigenen Rechtspersönlichkeit der anderen Unternehmen, die sich von der des mit dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag betrauten Unternehmens unterscheidet, keine Bedeutung zu.

(vgl. Rn. 159, 171)

14.    Im Bereich staatlicher Beihilfen können Vorteile, die nicht aus staatlichen Mitteln gewährt werden, jedenfalls keine staatliche Beihilfe darstellen. In dieser Hinsicht ist ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil ein Vorteil, der sich, nachdem er gewährt wurde, negativ auf die staatlichen Mittel auswirkt.

Die einfachste Form dieser negativen Auswirkung ist die einer Übertragung staatlicher Mittel auf denjenigen, dem der Vorteil gewährt wird. Es muss jedoch nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe angesehen werden kann. So ist ein Vorteil denkbar, der negative Auswirkungen auf staatliche Mittel hat, ohne eine Übertragung staatlicher Mittel zu beinhalten. Dies ist u. a. der Fall, wenn eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen.

Was die Tragweite des Begriffs der staatlichen Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angeht, so werden davon alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht dauerhaft im Besitz des Staates sind, genügt daher der Umstand, dass sie unter ständiger öffentlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Stellen zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel eingestuft werden können.

Somit können die staatlichen Mittel auch aus Mitteln bestehen, die von Dritten stammen, jedoch entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden oder von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden. Dagegen können Mittel nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel im oben genannten Sinne angesehen werden, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibt.

(vgl. Rn. 190, 195, 196, 198, 201, 208, 209)

15.    Die Werbeeinnahmen einer Rundfunkanstalt, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag hat, sind die finanzielle Gegenleistung, die die Werbekunden dafür bezahlen, dass ihnen Sendezeit zur Verfügung gestellt wird. Folglich stammen diese Einnahmen ursprünglich nicht aus staatlichen Mitteln, sondern aus den privaten Mitteln der Werbekunden.

Hinsichtlich der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Mittel privater Herkunft von den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats kontrolliert werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Mittel dem Staat von den Eigentümern nicht freiwillig zur Verfügung gestellt wurden und es sich auch nicht um Mittel handelt, die von den Eigentümern aufgegeben und anschließend vom Staat verwaltet wurden. In einem Fall, in dem die Maßnahme des Staates konkret in der Festlegung des an die Rundfunkanstalt zu übertragenden Anteils der in Rede stehenden, aus den Werbeeinnahmen stammenden Mittel besteht und die zuständigen nationalen Behörden lediglich befugt sind, eine Obergrenze für den Betrag festzulegen, der aus diesen Mitteln stammt und an die Rundfunkanstalt zu übertragen ist, reicht diese Befugnis nicht aus, um festzustellen, dass es sich um unter staatlicher Kontrolle befindliche Mittel handelt.

Wenn dagegen auf Anweisung der nationalen Behörden ein Teil der Werbeeinnahmen diesen Behörden zur Verfügung gestellt würde, würde es sich bei diesem Teil der Werbeeinnahmen um staatliche Mittel handeln. Umgekehrt spricht nichts für die Annahme, dass es sich bei dem übrigen Teil der Werbeeinnahmen, der nicht zurückbehalten wurde, um staatliche Mittel handelt.

Die Tatsache, dass der Kulturminister des betroffenen Mitgliedstaats einen Teil der Werbeeinnahmen einbehalten kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein solcher Umstand bedeutet nämlich weder, dass der nicht einbehaltene Teil zu den staatlichen Mitteln zählt, noch, dass die Übertragung auf die Rundfunkanstalt eine staatliche Beihilfe an diese darstellt. Schließlich ist insoweit auch das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Werbekunden und der Rundfunkanstalt oder der fehlende Einfluss der Rundfunkanstalt auf die Geschäftstätigkeit im Werbebereich nicht maßgeblich.

Wenn die Kommission solche Werbeeinnahmen in einem Beschluss als staatliche Beihilfe einstuft, ist dies ein Rechtsfehler, der zur Nichtigkeit des Beschlusses in diesem Punkt führt.

(vgl. Rn. 211, 212, 214, 217, 218, 220)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 229-231)

17.    Im Bereich der staatlichen Beihilfen kann es sich bei einer Beihilfe, wenn sie einem neuen Begünstigten gewährt wird, der sich von den Begünstigten einer bestehenden Beihilfe unterscheidet, im Fall dieses neuen Begünstigten nur um eine neue Beihilfe handeln. Dabei ist zwischen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zu unterscheiden.

(vgl. Rn. 236-239)

18.    Im Kontext des Wettbewerbsrechts, einschließlich für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Bei der Bestimmung des Begünstigten einer bestehenden Beihilfe ist die wirtschaftliche Einheit zu berücksichtigen, die durch die Beihilfe begünstigt wird, unabhängig von einer etwaigen Änderung ihrer Rechtsform. Somit kann eine Einzelbeihilfe selbst dann als bestehende Beihilfe angesehen werden, wenn sie einer rechtlichen Einheit gewährt wurde, die nach der Einführung der Beihilfe und nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union errichtet wurde, sofern sich zeigt, dass die fragliche rechtliche Einheit, auch wenn sie als solche zum Zeitpunkt der Einführung der Beihilfe noch nicht bestand, zu diesem Zeitpunkt Teil des Unternehmens war, d. h. der wirtschaftlichen Einheit, der die bestehende Beihilfe gewährt worden war.

(vgl. Rn. 243, 244)