Language of document : ECLI:EU:T:2014:108

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. Februar 2014(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In den verbundenen Rechtssachen T-162/11 und T-163/11

Cofra Holding AG mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K.-U. Jonas und J. Bogatz, dann Rechtsanwalt M. Viefhues,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch K. Klüpfel, dann durch A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

O2 Holdings Ltd mit Sitz in Slough (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Müller und A. Fottner,

betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2011 (Sachen R 242/2009-4 und R 246/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ALDEMAR AG und O2 Holdings Ltd bzw. zu einem Widerspruchsverfahren zwischen C&A Mode KG und O2 Holdings Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin M. E. Martins Ribeiro in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters A. Popescu (Berichterstatter) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass aufgrund dieser Vereinbarung und der Beschränkung der angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung die Widersprüche gegen die Anmeldungen der streitigen Marke zurückgenommen worden seien. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 16. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei und hat mitgeteilt, dass sie die Rechtssachen ebenfalls als gegenstandslos betrachte. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 28. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Widersprüche wirksam zurückgenommen worden seien und hat dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssachen als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme der Widersprüche die vorliegenden Klagen gegenstandslos geworden sind. Folglich sind die Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Rechtsstreitigkeiten sind in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 12. Februar 2014

Der Kanzler

 

      In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten

E. Coulon

 

       M. E. Martins Ribeiro


1 Verfahrenssprache: Deutsch.