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Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 - Italiana Calzature/HABM - Vicini (Giuseppe GIUSEPPE ZANOTTI DESIGN)

(Rechtssache T-336/11)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rapisardi und C. Ginevra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vicini SpA (San Mauro Pascoli, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 0634/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. März 2010 in der Sache Nr. 1350711 zu bestätigen;

dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: VICINI S.p.A.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "GIUSEPPE" (Anmeldung Nr. 6 513 386) für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "ZANOTTI" (Nr. 244 277) für Waren der Klasse 25 und italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Zanotti" für Waren der Klassen 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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