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Klage, eingereicht am 7. April 2011 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-205/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K(2011)275 endgültig, im Verfahren "Staatliche Beihilfe C 7/2010 - KStG, Sanierungsklausel" für nichtig zu erklären;

hilfsweise: Den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 im Verfahren "Staatliche Beihilfe C 7/2010 - KStG, Sanierungsklausel" teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission in Art. 2 des Beschlusses entschieden hat, dass gewährte Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt in Gänze unvereinbar und in voller Höhe zurückzufordern sind, wenn der Beihilfebetrag 500 000 Euro überschreitet;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

-    Klagegründe zur Stützung des Hauptantrags:

1. Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV - Fehlende Selektivität mangels Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem

Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über den Verlustvortrag von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen mit dem Ziel der Sanierung übernommen werden, sei nicht selektiv. Es handele sich nicht um eine staatliche Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil keine Ausnahme vom maßgeblichen Referenzsystem statuiert werde.

2. Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV - Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des allgemeinen Charakters der Maßnahme    

Die Kommission habe bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG um eine allgemeine Maßnahme handelt, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine ungeeignete Prüfmethode angewendet und nicht geprüft habe, ob die Sanierungsklausel bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung auf horizontalen Gegebenheiten beruht, so dass sie querschnittsartig jedem Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen und folglich als eine allgemeine Maßnahme qualifiziert werden kann.

3. Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV - Fehlende Selektivität wegen Verkennung der Rechtfertigung der Regelung aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems     

Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG sei nicht selektiv und daher keine staatliche Beihilferegelung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil sie aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei.

-    Klagegrund zur Stützung des Hilfsantrags:

Verletzung des Art. 107 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise     

Die Kommission habe Art. 107 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission "Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise" falsch angewendet, indem sie den in Art. 2 des Kommissionsbeschlusses genannten Betrag von 500 000 Euro als eine Freigrenze und nicht als einen Freibetrag angesehen habe.

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