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Urteil des Gerichts vom 9. März 2012 - EyeSense/HABM - Osypka Medical (ISENSE)

(Rechtssache T-207/11)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ISENSE - Ältere nationale Wortmarke EyeSense - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: EyeSense AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Osypka Medical GmbH (Berlin, Deutschland)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke "EyeSense" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 1098/2010-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. Februar 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die den Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke "ISENSE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 zurückgewiesen hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die EyeSense AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 194 vom 2.7.2011.