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Klage, eingereicht am 7. Juni 2011 - Deutsche Bahn u.a./Kommission

(Rechtssache T-289/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland), DB Mobility Logistics AG (DB ML AG) (Berlin, Deutschland), DB Energie GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland), DB Schenker Rail GmbH (Mainz, Deutschland), DB Schenker Rail Deutschland AG (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. S. Brückner und O. Mross)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Nachprüfungsbeschluss der Kommission vom 14. März 2011, zugestellt am 29. März 2011, für nichtig zu erklären;

jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die auf der Grundlage der Nachprüfung getroffen wurde, die aufgrund dieses rechtswidrigen Beschlusses durchgeführt wurde;

insbesondere der Kommission die Rückgabe sämtlicher Kopien der Dokumente aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfung angefertigt wurden, unter Androhung der Nichtigerklärung der künftigen Entscheidung der Kommission durch das Gericht; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses K (2011) 1774 vom 14. März 2011 (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731) zur Anordnung von Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates1 bei der Deutschen Bahn AG sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Rechtspersonen aufgrund einer möglichen Bevorzugung von Tochterunternehmen durch ein Rabattsystem zur Lieferung von Bahnstrom.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.     Erster Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die Nichteinholung einer vorherigen richterlichen Genehmigung.

2.     Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund des Fehlens einer vorherigen richterlichen Überprüfung des Nachprüfungsbeschlusses sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.

3.     Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch eine uferlos weite und unspezifische Beschreibung des Gegenstands der Nachprüfung ("fishing expedition").

4.     Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Nachprüfungsbeschluss sei unverhältnismäßig, da das Rabattsystem Bahnstrom von den Klägerinnen seit Jahren transparent praktiziert worden sei, von deutschen Behörden und Gerichten mehrfach geprüft und als kartellrechtskonform beurteilt worden sei, und die aus Sicht der Kommission entscheidende Frage, ob das Rabattsystem "objektiv gerechtfertigt" ist, durch eine weniger belastende Maßnahme, ein Auskunftsverlangen, hätte beantwortet werden können.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).