Language of document : ECLI:EU:T:2014:896

Rechtssache T‑291/11

(auszugsweise Veröffentlichung)

Portovesme Srl

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Neue Beihilfe – Gleichbehandlung – Angemessene Dauer“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Oktober 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Befugnis des Unionsrichters – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung – Kriterien – Gründe der Billigkeit oder der Zweckmäßigkeit – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

2.      Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Qualifizierung als neue Beihilfe – Ausweitung einer bestehenden Beihilferegelung auf neue Begünstigte – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV)

1.      Der Unionsrichter ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV lediglich befugt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Stellt der Unionsrichter hinsichtlich eines der in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründe einen Rechtsverstoß fest, hat er die angefochtene Handlung ganz oder teilweise, je nach Art und Tragweite des Rechtsverstoßes, für nichtig zu erklären, ohne dass er aus Gründen der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit über diese Nichtigerklärung befinden oder ihren Umfang anders festlegen kann.

(vgl. Rn. 44, 45)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 112-116)