Language of document : ECLI:EU:F:2009:126

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

29. September 2009

Rechtssache F-18/05 RENV

D

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung nach Aufhebung – Berufskrankheit – Antrag auf Anerkennung der Verschlimmerung der Krankheit, an der der Kläger leidet, als Berufskrankheit – Art. 73 des Statuts – Streichung – Kosten“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2004, mit der der Antrag des Klägers zurückgewiesen wurde, die Krankheit, an der er leidet und die ihn daran hindert, ein seiner Besoldungsgruppe entsprechendes Amt seiner Laufbahn wahrzunehmen, bzw. ihre Verschlimmerung als Berufskrankheit anzuerkennen

Entscheidung: Die Rechtssache F‑18/05 RENV, D/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission trägt neben ihren gesamten eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht erster Instanz die Hälfte der Kosten des Klägers in diesen Verfahren. Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht erster Instanz. Axa Belgium, Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission, trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigte Klagerücknahme

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 5 ; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

Nach Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der auf Rechtssachen entsprechend anwendbar ist, die beim Gericht für den öffentlichen Dienst vor Inkrafttreten seiner eigenen Verfahrensordnung anhängig waren, wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens der Gegenpartei gerechtfertigt erscheint.

Die Kosten sind jedoch im Fall einer Rücknahme zu teilen, die auf die Entscheidung eines Organs folgt, nach vier Jahren seine Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit, gegen die der Betroffene geklagt hat, rückgängig zu machen, wenn die Rücknahme erst drei Werktage vor der mündlichen Verhandlung und beinahe ein Jahr nach dem Erlass dieser Entscheidung erklärt worden ist und das Organ in derselben Rechtssache im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat.

(vgl. Randnrn. 10 bis 14)