Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der KM Europa Metal AG, der Tréfimétaux S.A. und der Europa Metalli S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-25/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die KM Europa Metal AG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), die Tréfimétaux S.A. mit Sitz in Courbevoie (Frankreich) und die Europa Metalli S.p.A. mit Sitz in Florenz (Italien) haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Barrister R. Elderkin sowie die Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. Cesare Rizza, T. Graf und M. Piergiovanni.

Die Klägerinnen beantragen,

die Geldbuße für KME erheblich herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Anwaltsgebühren und Auslagen der Klägerinnen zu zahlen;

alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gericht zweckmäßig erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Geldbuße an, die ihnen mit der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG (Sache Comp/E-1/38.069), in der drei verschiedene Zuwiderhandlungen in der Kupfer-Installationsrohrbranche festgestellt wurden, auferlegt worden ist.

Mit ihrem ersten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass es die Kommission bei der Festlegung des Grundbetrags ihrer Geldbuße unterlassen habe, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt festzustellen, wodurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. Die Auswirkungen der Kartellabsprache auf Abnehmer und Endverbraucher seien wegen des häufigen Abweichens und des fortgesetzten Wettbewerbs durch die Hersteller, des Fehlens jedes Überwachungs- und Sanktionsmechanismus und der starken Kaufkraft der Abnehmer sehr begrenzt gewesen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission durch eine übertriebene Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung verfälscht worden sei. Der Preis für das Rohmaterial, d. h. Kupfer, hätte nicht in die Berechnung des einschlägigen Marktwerts einbezogen werden dürfen, weil die Zuwiderhandlung nur den Mehrwert betroffen habe. Außerdem hätten Rohrhersteller nicht nur keine Kontrolle über den Einkaufspreis des Metalls, sondern seien auch gehalten, Kupfer unter strikter Beachtung der Beschaffungsvorgaben, die sie von ihren Abnehmern erhielten, zu beziehen.

Mit ihrem dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission die Bedeutung der Klägerinnen auf dem Markt für Kupfer-Installationsrohre im Vergleich zu anderen Akteuren stark übertrieben und daher den Ausgangsbetrag der Geldbuße zu hoch festgesetzt habe. Die Kommission habe insbesondere außer Acht gelassen, dass die Klägerinnen während eines erheblichen Zeitraums als Wettbewerber auf dem Markt tätig gewesen seien.

Mit ihrem vierten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Dauer als Faktor für den Ausgangsbetrag den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung widerspreche. Insbesondere hätte die Kommission, als sie den Aufschlag auf die Geldbuße hinsichtlich der Dauer festgesetzt habe, weder das Jahr berücksichtigen dürfen, in dem die europäischen Treffen ausgesetzt gewesen seien, noch die Jahre, in denen die Absprachen besonders locker und wirkungslos gewesen seien.

Mit ihrem fünften Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission mehrere mildernde Umstände, nämlich die Nichtumsetzung der Absprachen und die Krise in der Kupfer-Installationsrohrbranche, nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie KME und Outokumpu rechtswidrig unterschiedlich behandele, indem sie dem letztgenannten Unternehmen eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße gewähre als die, die sie KME unter Berücksichtigung der Kooperation außerhalb der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt habe.

Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Herabsetzung, die ihnen nach der Kronzeugenregelung von 1996 gewährt worden sei, unzureichend sei. Die Kommission habe ihre Schlussfolgerung in dieser Hinsicht auf falsche tatsächliche Voraussetzungen gestützt, sei von ihrer eigenen Praxis und der Rechtsprechung abgewichen und habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Mit ihrem siebten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die prekäre finanzielle Situation der Klägerinnen und deren daraus resultierendes Unvermögen zur Zahlung einer hohen Geldbuße, das insbesondere auf die empfindliche Geldstrafe zurückgehe, die bereits gegen sie in der parallelen Sache betreffend Industrierohre1 verhängt worden sei, hätte berücksichtigen müssen.

____________

1 - Sache COMP/E-1/38.240 Industrierohre.