Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der DELTAFINA Spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache T-29/05)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die DELTAFINA Spa, niedergelassen in Orvieto (TR), hat am 20. Januar 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Roberto A. Jacchia, Antonella Terranova, Irene Picciano und Fabio Ferraro.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 2004 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 2004 für teilweise nichtig zu erklären und dahin abzuändern, dass die Deltafina auferlegte Geldbuße herabgesetzt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-24/05 (Standard Commercial u. a./Kommission)1. Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den dort angeführten ähnlich.

Die Klägerin beanstandet insbesondere, dass die Beklagte

ihre Verantwortlichkeit als Teilnehmerin, sogar als führendes Unternehmen, eines Kartells auf einem relevanten Markt festgestellt habe, auf dem sie nicht tätig gewesen sei;

es unterlassen habe, einen solchen relevanten Markt abzugrenzen;

an sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ohne stichhaltige Beanstandungen gerichtet habe;

den Grundsatz der ausreichenden Begründung der Handlungen in Bezug auf den Beweis der zumindest indirekten oder potenziellen Beeinträchtigung des Handels verkannt habe;

die Dauer und die Schwere des Verstoßes sowie die erschwerenden und mildernden Umstände falsch beurteilt habe;

die Rolle der Zusammenarbeit der Klägerin und folglich die ihr zustehende Verringerung der Geldbuße falsch beurteilt habe.

Die Klägerin macht ferner geltend, die Obergrenzen der Geldbuße und objektive Elemente im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und sozialen Kontext seien als Umstände, die bei der Festlegung der Geldbuße relevant seien, nicht berücksichtigt worden.

Zuletzt macht die Klägerin den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, eine Nichtrückwirkung der Sanktion und einen Schutz der berechtigten Erwartungen sowie einen Ermessensmissbrauch geltend, da die Kommission von der eigenen Praxis einer nur nominellen Sanktion für die außerhalb des Kartells stehenden Personen, die das Kartell begünstigt, gefördert oder zu ihm beigetragen hätten, abgewichen sei, entgegen ihrer erklärten Absicht, nur in der Zukunft davon abzuweichen.

____________

1 - Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.