Language of document : ECLI:EU:C:2009:633

Rechtssache C‑324/08

Makro Zelfbedieningsgroothandel CV u. a.

gegen

Diesel SpA

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Richtlinie 89/104/EWG – Markenrecht – Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers – Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten – Konkludente Zustimmung – Voraussetzungen“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Ware, die unmittelbar im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten, der keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu dem Inhaber der Marke aufweist, in den Verkehr gebracht wird – Konkludente Zustimmung des Inhabers – Voraussetzungen

(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zustimmung des Inhabers einer Marke zum Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten, der keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu dem Markeninhaber aufweist, konkludent sein kann, sofern sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen innerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen.

Um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen und den Wiederverkauf von mit einer Marke versehenen Waren zu ermöglichen, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte, ist es entscheidend, dass der Markeninhaber das erste Inverkehrbringen der Waren im EWR kontrollieren kann.

Daher ist der rein tatsächliche Umstand, ob die mit der Marke versehenen Waren zum ersten Mal innerhalb oder außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht wurden, als solcher für die Anwendung der Erschöpfungsregelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 nicht relevant.

Die Möglichkeit, aus bestimmten Umständen und Anhaltspunkten auf eine konkludente Zustimmung des Markeninhabers im Sinne des Urteils vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C‑414/99 bis C‑416/99), zu schließen, allein auf Fälle zu beschränken, in denen das erste Inverkehrbringen der betreffenden Waren außerhalb des EWR erfolgt ist, stünde daher weder mit dem Wortlaut noch der Zielsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 in Einklang.

(vgl. Randnrn. 32-35 und Tenor)