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Klage, eingereicht am 28. November 2023 – Asociația Inițiativa pentru Justiție/Kommission

(Rechtssache T-1126/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Asociația Inițiativa pentru Justiție (Constanţa, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwalt V.-D. Oanea und C. Zatschler, SC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2023/1786 der Kommission vom 15. September 2023 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung1 für nichtig zu erklären, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler bei der Schlussfolgerung, dass die durch die Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: VZÜ [Verfahrens für Zusammenarbeit und Überprüfung]) festgelegten Vorgaben erfüllt worden seien

Verstoß gegen die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht, Art. 41 der Charta und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts

Verstoß gegen die Art. 2 und 49 EUV und wesentliche Formvorschriften wegen Nichteinholung der Zustimmung des Parlaments und des Rates vor Beendigung der Anwendung des VZÜ und vor dessen Aufhebung:

Das VZÜ sei sowohl politisch als auch rechtlich erforderlich gewesen, um es Rumänien zu ermöglichen, Mitgliedstaat der Europäischen Union zu werden, obwohl nicht alle Kopenhagen-Kriterien erfüllt seien und Art. 49 EUV, wonach die vollständige Einhaltung von Art. 2 EUV conditio sine qua non für einen Beitritt sei, nicht vollständig eingehalten sei.

Die Einrichtung des VZÜ sei deshalb keine einseitige Ermessensentscheidung der Kommission gewesen, und die Aufhebung des VZÜ erfordere, um die Parallelität mit den Voraussetzungen seiner Einrichtung sicherzustellen, allermindestens die Zustimmung sowohl des Parlaments als auch des Rates. Ohne dass es notwendig sei, zu bestimmen, welche in Art. 49 EUV vorgeschriebenen Mehrheiten (Einstimmigkeit im Rat und einfache Mehrheit im Parlament) erforderlich gewesen wären, sei von der Kommission keine wirksame Zustimmung auch nur eines dieser Organe erbeten oder eingeholt worden.

Die Kommission habe darüber hinaus die Überwachung nach dem VZÜ beendet, ohne die Rückmeldung der beiden anderen Organe abzuwarten, somit die anderen Organe vor vollendete Tatsachen gestellt und verhindert, dass sie die ihr obliegende Beurteilung bei einem späteren Vorschlag, das VZÜ aufzuheben, vornehmen könne.

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1 ABl. 2023, L 229, S. 94.