Language of document : ECLI:EU:T:2010:429





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Kommission/Gal‑Or

(Rechtssache T‑136/09)

„Schiedsklausel – Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien geschlossener Vertrag über finanzielle Unterstützung – Nichteinhaltung des Vertrags – Rückerstattung von Vorschüssen – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren“

1.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Ausschließlich in Art. 238 EG und der Schiedsklausel verankerte Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Forderung der Kommission, die nicht unmittelbar den Vertragsbeziehungen entspringt, sondern auf der Vollstreckung von Urteilen beruht, die ein nationales Gericht erlassen hat – Unzuständigkeit des Gerichts (Art. 238 EG und Art. 240 EG) (vgl. Randnrn. 32-35)

2.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, mit dem eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Durchführung eines Vorhabens im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration gewährt wird – Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag – Anspruch der Kommission auf Rückerstattung des Vorschusses, zuzüglich Verzugszinsen (Art. 238 EG; Beschluss 94/806 des Rates) (vgl. Randnrn. 45-46, 62-63, 68-69)

Gegenstand

Auf einer Schiedsklausel basierende Klage auf Verurteilung von Herrn Gal-Or zur Rückerstattung des Betrags in Höhe von 205 611 Euro, den ihm die Kommission im Rahmen des Vertrags IN/0042/97 ausgezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen, sowie auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 9 231,25 Euro, der den Kosten eines von Herrn Gal-Or vor niederländischen Gerichten gegen die Kommission angestrengten Verfahrens entspricht

Tenor

1.

Herr Benjamin Gal-Or wird verurteilt, der Europäischen Kommission die Hauptforderung in Höhe von 205 611 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von

–      2,75 % ab dem 2. März 2003;

–      2,50 % ab dem 7. März 2003;

–      2,00 % ab dem 6. Juni 2003;

–      2,25 % ab dem 6. Dezember 2005;

–      2,50 % ab dem 8. März 2006;

–      2,75 % ab dem 15. Juni 2006;

–      3,00 % ab dem 9. August 2006;

–      3,25 % ab dem 11. Oktober 2006;

–      3,50 % ab dem 13. Dezember 2006;

–      3,75 % ab dem 14. März 2007;

–      4,00 % ab dem 13. Juni 2007;

–      4,25 % ab dem 9. Juli 2008;

–      3,75 % ab dem 15. Oktober 2008;

–      3,25 % ab dem 12. November 2008;

–      2,50 % ab dem 10. Dezember 2008;

–      2,00 % ab dem 21. Januar 2009;

–      1,50 % ab dem 11. März 2009;

–      1,25 % ab dem 8. April 2009;

–      1,00 % ab dem 13. Mai 2009.

2.     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.     Herr Gal-Or trägt die Kosten.