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Klage, eingereicht am 30. März 2009 - B Antonio Basile 1952/HABM

(Rechtssache T-134/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: B Antonio Basile 1952 (Giugliano, Italien), I Marchi Italiani Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Militerni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Osra SA (Rovereta, Italien)

Anträge

Die Kläger beantragen

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2009, den Klägern am 30. Januar 2009 zugestellt, im Verfahren R 1436/2007-2 zwischen Antonio Basile, als Einzelkaufmann tätig unter der Firma "B Antonio Basile 1952", und der Osra SA aufzuheben, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wurde, auf Antrag der Osra SA die Marke "B Antonio Basile 1952" für verfallen und für nichtig zu erklären;

die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit der Marke "B Antonio Basile 1952" seit dem Anmelde- und/oder Eintragungsdatum festzustellen;

dem HABM die Kosten, Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Umfang aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Schriftzug "B Antonio Basile 1952" (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 462 555) für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Osra SA.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Wortmarke "BASILE" (italienische Marke Nr. 287 030 und internationale Marke Nr. R 413 396 B) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der fraglichen Marke hinsichtlich Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klagegründe in der vorliegenden Rechtssache stimmen mit den Klagegründen überein, die in der Rechtssache T-133/09 geltend gemacht wurden.

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