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Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 - Kommission/Gal-Or

(Rechtssache T-136/09)1

(Schiedsklausel - Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien geschlossener Vertrag über finanzielle Unterstützung - Nichteinhaltung des Vertrags - Rückerstattung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza, ursprünglich im Beistand der Rechtsanwälte B. Katan und M. van der Woude, dann im Beistand von B. Katan)

Beklagter: Benjamin Gal-Or (Jupiter, Florida, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Auf einer Schiedsklausel basierende Klage auf Verurteilung von Herrn Gal-Or zur Rückerstattung des Betrags in Höhe von 205 611 Euro, den ihm die Kommission im Rahmen des Vertrags IN/0042/97 ausgezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen, sowie auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 9 231,25 Euro, der den Kosten eines von Herrn Gal-Or vor niederländischen Gerichten gegen die Kommission angestrengten Verfahrens entspricht

Tenor

Herr Benjamin Gal-Or wird verurteilt, der Europäischen Kommission die Hauptforderung in Höhe von 205 611 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von

-    2,75 % ab dem 2. März 2003;

-    2,50 % ab dem 7. März 2003;

-    2,00 % ab dem 6. Juni 2003;

-    2,25 % ab dem 6. Dezember 2005;

-    2,50 % ab dem 8. März 2006;

-    2,75 % ab dem 15. Juni 2006;

-    3,00 % ab dem 9. August 2006;

-    3,25 % ab dem 11. Oktober 2006;

-    3,50 % ab dem 13. Dezember 2006;

-    3,75 % ab dem 14. März 2007;

-    4,00 % ab dem 13. Juni 2007;

-    4,25 % ab dem 9. Juli 2008;

-    3,75 % ab dem 15. Oktober 2008;

-    3,25 % ab dem 12. November 2008;

-    2,50 % ab dem 10. Dezember 2008;

-    2,00 % ab dem 21. Januar 2009;

-    1,50 % ab dem 11. März 2009;

-    1,25 % ab dem 8. April 2009;

-    1,00 % ab dem 13. Mai 2009.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Gal-Or trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 141 vom 20.6.2009.