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Klage, eingereicht am 7. September 2010 - Mamoli Robinetteria/Kommission

(Rechtssache T-376/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Mamoli Robinetteria SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Capelli und M. Valcada)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) in dem Teil, in dem zu Lasten der Mamoli Robinetteria SpA ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird, und folglich Art. 2 dieses Beschlusses in dem Teil, in dem der Mamoli Robinetteria SpA die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes des Jahres 2009 auferlegt und sodann aufgrund der besonderen Situation von Mamoli herabgesetzt wird, für nichtig zu erklären;

Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) für nichtig zu erklären, die Geldbuße neu zu berechnen und auf einen Betrag in Höhe von 0,3 % des Umsatzes des Jahres 2003 von Mamoli Robinetteria oder auf einen geringeren, vom angerufenen Gericht für angemessen gehaltenen Betrag im Verhältnis zur verhängten Geldbuße festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-364/10, Duravit u. a./Kommission, und T-368/10, Rubinetteria Cisal/Kommission.

Die Klägerin macht die folgenden Klagegründe geltend.

Verletzung des Verteidigungsrechts, des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Grundsatzes der Gleichbehandlung, soweit die anderen Verfahrensbeteiligten Argumente zur Verteidigung in Bezug auf Mamoli nicht mitgeteilte Umstände hätten vorbringen können. Ferner wird gerügt, dass die Beschwerdepunkte auf der Grundlage von als vertraulich eingestuften und von der Verteidigung nicht einsehbaren Dokumenten formuliert worden seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit nach den Art. 101 bis 105 AEUV sowie gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/20031 des Rates. Gebe es keinen Akt des europäischen Gesetzgebers, habe die Kommission keinerlei Befugnis, vorzusehen, Unternehmen eine teilweise oder vollständige Straffreiheit zu gewähren, und auf eine solche Mitteilung ein Kartellverfahren zu stützen, das mit der Verhängung erheblicher Geldbußen abgeschlossen werde.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

Insoweit macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Untersuchung erhebliche Fehler begangen, indem sie die Besonderheiten des italienischen Marktes (z. B. Struktur, Merkmale, Rolle der Großhändler) ignoriert und die auf dem italienischen Markt vorhandene Situation auf die auf dem deutschen Markt bestehende zurückgeführt habe. Dieser Fehler habe die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des Bestehens eines Preisfestsetzungskartells auf dem italienischen Markt beeinträchtigt. Außerdem sei die Kommission aufgrund der gerügten Fehler ihrer Beweislast nicht nachgekommen.

Was die Höhe der Geldbuße angehe, habe die Kommission ihr tatsächliches Verhalten und ihre Beteiligung an der beanstandeten Zuwiderhandlung nicht zutreffend beurteilt, da sie nicht, wie sie es hätte tun müssen, die schwierige wirtschaftliche Situation, in der sie sich befinde, berücksichtigt habe.

Obwohl die Kommission erfasst habe, dass Mamoli sich wirklich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährde, habe sie einen Beschluss erlassen, der nicht geeignet sie, das in dessen Erwägungsgründen genannte Ziel zu erreichen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).