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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Mureș (Rumänien), eingereicht am 8. Mai 2015 – ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP) Brașov – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Mureș

(Rechtssache C-212/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Mureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt

Berufungsbeklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice (DGRFP) Brașov

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 Buchst. f und k der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass die im Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geregelten Wirkungen des Insolvenzverfahrens die Verwirkung des Rechts eines Gläubigers, der an dem Insolvenzverfahren nicht teilgenommen hat, seine Forderung in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in diesem anderen Mitgliedstaat umfassen können?Ist der Umstand von Bedeutung, dass es sich bei der Forderung, die im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Eröffnungsmitgliedstaat geltend gemacht wird, um eine Steuerforderung handelt?

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1 ABl. L 160, S. 1.