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Klage, eingereicht am 20. Januar 2017 – Portugal/Kommission

(Rechtssache T-31/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Saraiva de Almeida und A. Tavares de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2018 der Europäischen Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung (ABl. 2016, L 312, S. 26) insoweit für nichtig zu erklären, als der Betrag von 660 202,73 Euro für von Portugal unter der Rubrik technische Hilfe des Programms POSEI für die Azoren für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geltend gemachte Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. 2006, L 42, S. 1).

Dritter Klagegrund: Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).

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