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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Wella / HABM (TAME IT)

(Rechtssache T-471/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wella AG (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Klingberg und K. Sandberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 24. Oktober 2007 in der Sache R 713/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Wortmarke "TAME IT" für Waren der Klasse 3 (internationale Registernr. 879 186) - Antrag auf Erstreckung des Schutzes auf das Gebiet der EG gemäß dem Madrider Protokoll.

Entscheidung des Prüfers: Ablehnung aus absoluten Gründen für alle vom Antrag erfassten Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, und die Erstreckung des Schutzes der internationalen Registrierung Nr. 879 186 auf das Gebiet der EG wird teilweise zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf eine rein philologische Untersuchung der angemeldeten Marke in Bezug auf Grammatik, Zusammensetzung und Ausspracheregeln sowie auf Struktur und Satzbau der angemeldeten Marke gestützt und dabei den Gesamteindruck der Marke auf den Durchschnittsverbraucher völlig außer Acht gelassen.

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