Language of document :

Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 - Dow Agrosciences BV u. a. / Kommission

(Rechtssache T-470/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dow Agrosciences BV (Rotterdam, Niederlande), Dow AgroSciences Ltd (Hitchin, Vereinigtes Königreich), Dow AgroSciences SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences Export SAS (Mougins, Frankreich), Dow AgroSciences Italia Srl (Mailand, Italien), Dow AgroSciences Iberica SA (Madrid, Spanien), Dow AgroSciences Vertriebsgesellschaft mbH (Neusiedl am See, Österreich), Dow AgroSciences LLC (Indianapolis, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung 2007/619/EG der Kommission für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/619/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichloropropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1 (Richtlinie 91/414) und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel.

Die angefochtene Entscheidung sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

(a) Sie verstoße gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse, weil sie sich auf einen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) stütze, der gegen Art. 8 Abs. 7 der Verordnung Nr. 451/20002 der Kommission verstoße, weil die Beklagte gegen Art. 8 Abs. 8 dieser Verordnung verstoße und weil die angefochtene Entscheidung nicht das anwendbare Rechtsetzungsverfahren einhalte und damit gegen die Art. 5 und 7 EG und Art. 5 der Entscheidung 1999/4683 verstoße;

(b) sie enthalte offensichtliche Ermessensfehler, weil in ihr über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichloropropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates entschieden werde, ohne dass nachgewiesen sei, dass der Wirkstoff ein nicht annehmbares Risiko für die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt darstelle und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414 für die Aufnahme in Anhang I nicht erfülle;

(c) sie verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere (i) die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, (ii) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, (iii) den Gleichbehandlungsgrundsatz, (iv) den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und (v) die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör;

(d) sie verletze den EG-Vertrag und bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnormen, insbesondere (i) Art. 13 der Richtlinie 91/414 und (ii) Art. 95 EG und Art. 4 und 5 der genannten Richtlinie.

Ferner machen die Klägerinnen gemäß Art. 241 EG die Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung Nr. 1490/20024 der Kommission geltend, der ihre berechtigten Erwartungen durch die Änderung der Verordnung Nr. 451/2000 mit der danach vorgesehenen verbindlichen Einbeziehung der EBLS in die Prüfung des betreffenden Wirkstoffs erheblich beeinträchtigt habe.

____________

1 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 55, S. 25).

3 - Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 224, S. 23).