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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Oktober 2007 in der Rechtssache F-107/06, Berrisford/Kommission

(Rechtssache T-473/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Michael Berrisford (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. Oktober 2007 in der Rechtssache F-107/06 aufzuheben, soweit darin nach Prüfung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes - völlige Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zweifacher Altkandidat ist - festgestellt wird, dass die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Abwägung der Verdienste des Klägers rechtsfehlerhaft gewesen sei und somit im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise;

die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils vom 10. Oktober 2007 in der Rechtssache F-107/06, Berrisford/Kommission, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst ihre Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten aufzunehmen, aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Kommission zunächst mit zwei Rechtsmittelgründen Rechtsfehler geltend, die das Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen des angefochtenen Urteils begangen haben soll.

Erstens macht die Kommission geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts verstoßen, soweit es festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, bei der Prüfung der Verdienste des Klägers durch Vergabe von Zusatzpunkten die Tatsache zu berücksichtigen, dass er von seiner Generaldirektion zweimal im Rahmen des sogenannten "Zweitverfahrens" vorgeschlagen worden sei.

Als zweiten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils beanstandet die Kommission eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 und 3 Buchst. b der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 (ADB 45), soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht anerkannt habe, dass die Situation, in der sich der Kläger 2003 und 2004 befunden habe, bei der Vergabe der Punkte durch die Anstellungsbehörde implizit als ein Kriterium des Verdienstes bei der Verweildauer in seiner Besoldungsgruppe berücksichtigt worden sei.

Schließlich beruft sich die Kommission mit einem weiteren Rechtsmittelgrund auf eine widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils.

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