Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Enercon / HABM - Hasbro (ENERCON)
(Rechtssache T-472/07)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hasbro Inc. (Pawtucket, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2007 in der Sache R 959/2006-4 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Mai 2006 über den Widerspruch Nr. B 763 666 zurückgewiesen wurde;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke "ENERCON" für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 - Anmeldung Nr. 3 326 031.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hasbro Inc.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "TRANSFORMERS ENERGON" für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 3 152 121) und ältere, nicht eingetragene Marken "TRANSFORMERS ENERGON" und "ENERGON".
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
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