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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Enercon / HABM - Hasbro (ENERCON)

(Rechtssache T-472/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hasbro Inc. (Pawtucket, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2007 in der Sache R 959/2006-4 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Mai 2006 über den Widerspruch Nr. B 763 666 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke "ENERCON" für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 - Anmeldung Nr. 3 326 031.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hasbro Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "TRANSFORMERS ENERGON" für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 3 152 121) und ältere, nicht eingetragene Marken "TRANSFORMERS ENERGON" und "ENERGON".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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