Language of document : ECLI:EU:T:2009:328

Rechtssache T‑471/07

Wella AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung − Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes − Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens für sämtliche Waren einer bestimmten Kategorie

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Eintragungsverfahren – Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung – Einschränkung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 44 Abs. 1 und 149 Abs. 1)

1.      Wird die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke oder der Schutz einer internationalen Registrierung in der Europäischen Gemeinschaft für sämtliche Waren eines Bereichs ohne Unterscheidung nach einzelnen Waren begehrt, so steht die Tatsache, dass die fragliche Marke lediglich in Bezug auf bestimmte Waren dieses Bereichs keine Unterscheidungskraft hat, der Feststellung nicht entgegen, dass der fraglichen Marke für sämtliche Waren dieses Bereichs die Unterscheidungskraft fehlt.

(vgl. Randnr. 18)

2.      Dem Wortzeichen TAME IT, dessen Eintragung für „ätherische Öle, Mittel zur Körper‑ und Schönheitspflege, Haarwässer“ in Klasse 3 des Nizzaer Abkommens begehrt wird, fehlt es an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die angemeldete Marke bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auf, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der genannten Marke weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Daher wird die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, und soweit sie den Verbraucher veranlasst, diese Produkte zu verwenden, und/oder ihn darüber informiert, welche Wirkungen er bei deren Verwendung erwarten kann, vom maßgeblichen Publikum sofort als eine Werbemitteilung und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Produkte aufgefasst.

(vgl. Randnrn. 25, 28)

3.      Der Anmelder einer Marke kann gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das darin enthaltene Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnis jederzeit einschränken. Die Befugnis zur Einschränkung des Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnisses hat somit nur der Anmelder der Gemeinschaftsmarke, der jederzeit einen entsprechenden Antrag an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) richten kann. Gemäß Art. 149 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 gilt dies ebenso für einen Antrag auf Benennung der Europäischen Gemeinschaft in einer internationalen Registrierung.

(vgl. Randnr. 29)