Language of document :

Klage, eingereicht am 18. April 2011 - Staelen/Bürgerbeauftragter

(Rechtssache T-217/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Claire Staelen (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie den Betrag von 559 382,13 Euro netto als Ersatz des in der Vergangenheit entstandenen materiellen Schadens zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank;

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an die Pensionskasse der Gemeinschaft zu ihren Gunsten die Pensionsbeiträge zu zahlen, die dem für den Zeitraum von Juni 2005 bis April 2011 berechneten Grundgehalt entsprechen, d. h. auf der Grundlage eines Gesamtbetrags von 482 225,97 Euro;

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie monatlich ab Mai 2011 bis März 2026 die Nettobeträge zu zahlen, die den Gehältern der Beamten der Funktionsgruppe AD entsprechen, ausgehend von der Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 2, zweites Jahr, unter Zugrundelegung einer normalen Laufbahn eines Beamten derselben Besoldungsgruppe und ergänzt durch die entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu ihren Gunsten und durch die Krankenkassenbeiträge;

den Bürgerbeauftragten zu verurteilen, an sie den Betrag von 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Bürgerbeauftragten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Es seien nicht alle Untersuchungen durchgeführt worden, die zur Klärung eines vermuteten Missstands bei der Bearbeitung ihrer Akte durch das Europäische Parlament gerechtfertigt gewesen seien. Die Klägerin wirft dem Beklagten fehlerhaftes Verhalten vor und infolgedessen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 94/262/EGKS des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

2.    Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessensfehler, da der Beklagte die Grenzen des Ermessens überschritten habe, über das er bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde verfügt habe, und bei der Ausübung seiner Aufgaben einen Fehler begangen habe, der geeignet sei, ihr einen Schaden zu verursachen.

3.    Dritter Klagegrund: Fehlende Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit sowie Bösgläubigkeit und Ermessensmissbrauch, da der Beklagte einerseits eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament geschlossen habe und andererseits ungerechtfertigt den zentralen Fragen hinsichtlich der eingereichten Beschwerde ausgewichen sei.

4.    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Sorgfaltsgrundsatz und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, erstens nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt zu haben, die für seine Entscheidung bei der Prüfung ihrer Stellung ausschlaggebend hätten sein können, zweitens die Vorlage der Dokumente abgelehnt zu haben, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe, und drittens die angemessene Verfahrensdauer überschritten zu haben.

____________