Language of document : ECLI:EU:C:2020:980

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. Dezember 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Anwendbarkeit – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Richtlinie 2000/31/EG – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Dienste der Informationsgesellschaft‘ – Art. 3 Abs. 2 und 4 – Art. 4 – Anwendbarkeit – Richtlinie 2006/123/EG – Dienstleistungen – Kapitel III (Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer) und IV (Freier Dienstleistungsverkehr) – Anwendbarkeit – Art. 9 und 10 – Richtlinie (EU) 2015/1535 – Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f – Begriff ‚Vorschrift betreffend Dienste‘ – Begriff ‚technische Vorschrift‘ – Art. 5 Abs. 1 – Fehlen einer vorherigen Übermittlung – Möglichkeit der Geltendmachung – Tätigkeit, mit der Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer mittels einer Smartphone-Applikation miteinander in Kontakt gebracht werden – Einstufung – Nationale Regelung, die diese Tätigkeit einer Zulassungspflicht unterwirft“

In der Rechtssache C‑62/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2019, in dem Verfahren

Star Taxi App SRL

gegen

Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General,

Consiliul General al Municipiului Bucureşti,

Beteiligte:

IB,

Camera Naţională a Taximetriştilor din România,

D’Artex Star SRL,

Auto Cobălcescu SRL,

Cristaxi Service SRL,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Star Taxi App SRL, ursprünglich vertreten durch C. Băcanu, dann durch G. C. A. Ioniţă, avocați,

–        der Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul Bucureşti prin Primar General, vertreten durch M. Teodorescu als Bevollmächtigten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda, L. Malferrari, L. Nicolae und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV, Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34), Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 2 und 4 sowie Art. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1), Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) und schließlich Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Star Taxi App SRL auf der einen Seite und der Unitatea Administrativ Teritorială Municipiul București prin Primar General (Verwaltungsgebietseinheit der Stadt Bukarest, Rumänien, im Folgenden: Stadt Bukarest) sowie dem Consiliul General al Municipiului București (Rat der Stadt Bukarest) auf der anderen Seite über eine Regelung, mit der die Ausübung einer Tätigkeit, mit der Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer mittels einer Smartphone-Applikation miteinander in Kontakt gebracht werden, vom Erhalt einer Zulassung abhängig gemacht wird.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 98/34

3        Die Richtlinie 98/34 wurde mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 durch die Richtlinie 2015/1535 aufgehoben und ersetzt; Verweisungen auf sie gelten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/1535 als Verweisungen auf letztere Richtlinie.

4        Insbesondere wurde Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 wortgleich ersetzt.

 Richtlinie 2000/31

5        In Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 werden „Dienste der Informationsgesellschaft“ als „Dienste im Sinne von Artikel 1 [Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535]“ definiert.

6        In Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 heißt es:

„(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

(4)      Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die Maßnahmen

i)      sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

–        Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

–        Schutz der öffentlichen Gesundheit,

–        Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

–        Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;

ii)      betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

iii)      stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.

b)      Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,

–        den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;

–        die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.“

7        Art. 4 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegt.

(2)      Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste [(ABl. 1997, L 117, S. 15)] fallen.“

 Richtlinie 2006/123

8        Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 lautet:

„Verkehrsdienstleistungen, einschließlich des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen sowie Hafendienste, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein.“

9        Art. 2 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie sieht vor, dass die Richtlinie auf Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Dritten Teils des EG-Vertrags (jetzt Titel VI des Dritten Teils des AEU-Vertrags) fallen, keine Anwendung findet.

10      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. Dies gilt insbesondere für:

a)      die Richtlinie 96/71/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1)];

b)      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1)];

c)      die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [(ABl. 1989, L 298, S. 23)];

d)      die Richtlinie 2005/36/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22)].“

11      In Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 wird der Ausdruck „Dienstleistung“ als jede von Art. 57 AEUV erfasste selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, definiert.

12      Kapitel III („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) dieser Richtlinie umfasst deren Art. 9 bis 15. Art. 9 der Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      [D]ie Genehmigungsregelungen sind für den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;

b)      die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

c)      das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.

(2)      Die Mitgliedstaaten nennen in dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Bericht die in ihrer jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Genehmigungsregelungen und begründen deren Vereinbarkeit mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(3)      Dieser Abschnitt gilt nicht für diejenigen Aspekte der Genehmigungsregelungen, die direkt oder indirekt durch andere Gemeinschaftsrechtsakte geregelt sind.“

13      In Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 heißt es:

„(1)      Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen:

a)      nicht diskriminierend sein;

b)      durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

c)      in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig sein;

d)      klar und unzweideutig sein;

e)      objektiv sein;

f)      im Voraus bekannt gemacht werden;

g)      transparent und zugänglich sein.“

14      Der zu Kapitel IV („Freier Dienstleistungsverkehr“) dieser Richtlinie gehörende Art. 16 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.

Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:

a)      Nicht-Diskriminierung: [D]ie Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei juristischen Personen – aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen;

b)      Erforderlichkeit: [D]ie Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;

c)      Verhältnismäßigkeit: [D]ie Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen:

a)      der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;

b)      der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen;

c)      dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt;

d)      der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, welche eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt;

e)      der Pflicht, sich von ihren zuständigen Stellen einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;

f)      Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig;

g)      de[n] in Artikel 19 genannten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.“

 Richtlinie 2015/1535

15      In Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, e und f der Richtlinie 2015/1535 heißt es:

„(1)      Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

b)      ‚Dienst‘ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

i)      ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

ii)      ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

iii)      ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

e)      ‚Vorschrift betreffend Dienste‘ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Im Sinne dieser Definition

i)      gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

ii)      ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt;

f)      ‚technische Vorschrift‘ technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

…“

16      Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.“

17      Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

„Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie [98/34] gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.“

 Rumänisches Recht

 Gesetz Nr. 38/2003

18      Art. 1a der Legea nr. 38/2003 privind transportul în regim de taxi și în regim de închiriere (Gesetz Nr. 38/2003 über die Beförderung durch Taxis und Mietwagen) vom 20. Januar 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 45 vom 28. Januar 2003) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung bestimmt:

„…

j)      Taxi-Dispatching, im Folgenden: ‚Dispatching‘: die mit der Beförderung durch Taxis verbundene Tätigkeit, die darin besteht, per Telefon oder mit anderen Mitteln die Anfragen der Kunden entgegenzunehmen und sie mittels eines Sprechfunkgeräts an den Taxifahrer zu übermitteln“.

19      Art. 15 dieses Gesetzes sieht vor:

„(1)      Die Tätigkeit des Taxi-Dispatching darf von jeder im Folgenden als ‚Taxizentrale‘ bezeichneten juristischen Person, die über eine von der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz erteilte Zulassung verfügt, nur innerhalb der Grenzen des Ortes ausgeübt werden, auf den sich die Zulassung erstreckt.

(2)      Die Zulassung zum Taxi-Dispatching kann unter Vorlage der folgenden Dokumente eingeholt werden:

a)      einer Kopie der vom Handelsregister ausgestellten Eintragungsbescheinigung;

b)      einer ehrenwörtlichen Erklärung des Leiters des Taxi- oder Mietwagenverkehrsdienstes, dass die Taxizentrale über die erforderlichen technischen Mittel, ein Sprechfunkgerät, eine geschützte Funkfrequenz, autorisiertes Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten verfügt;

c)      einer Kopie des von der zuständigen Behörde für Kommunikation ausgestellten Sprechfunkzeugnisses der Mitarbeiter der Taxizentrale;

d)      einer Kopie der von der zuständigen Behörde ausgestellten Lizenz zur Nutzung der Funkfrequenzen.

(5)      Zugelassene Verkehrsunternehmen, die Taxidienstleistungen erbringen, beauftragen eine Taxizentrale im Einklang mit diesem Gesetz auf der Grundlage eines mit dieser unter nichtdiskriminierenden Bedingungen abgeschlossenen Dispatchingvertrags.

(6)      Dispatching-Dienstleistungen sind für alle in einer Ortschaft verkehrenden Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen obligatorisch, außer in Ortschaften, in denen weniger als 100 Taxilizenzen erteilt wurden, wo diese Dienstleistung fakultativ ist.

(8)      Mit zugelassenen Verkehrsunternehmen geschlossene Dispatchingverträge müssen Bestimmungen über die Verpflichtung der Parteien, die Vorschriften über die Qualität und Rechtmäßigkeit der erbrachten Dienstleistung einzuhalten, sowie die anzuwendenden vereinbarten Entfernungstarife enthalten.

(9)      Taxis, die von einer Taxizentrale bedient werden, können die Beförderungsdienstleistung in Übereinstimmung mit dem Dispatchingvertrag in Anwendung eines Einheitstarifs oder nach der Fahrzeugkategorie differenzierter Tarife erbringen.

(10)      Die Taxizentrale kann den zugelassenen Verkehrsunternehmern, die sie bedient, Funkgeräte zur Ausrüstung der Taxis auf der Grundlage eines zu nicht diskriminierenden Bedingungen geschlossenen Mietvertrags zur Verfügung stellen.“

 Beschluss Nr. 178/2008

20      Auf dem Gebiet der Stadt Bukarest unterliegen die Taxidienste den Bestimmungen der Hotărârea Consiliului General al Municipiului București nr. 178/2008 privind aprobarea Regulamentului-cadru, a Caietului de sarcini și a contractului de atribuire în gestiune delegată pentru organizarea și executarea serviciului public de transport local în regim de taxi (Beschluss Nr. 178/2008 des Rates der Stadt Bukarest zur Genehmigung der Rahmenverordnung, der Auftragsunterlagen und des Vertrags über die Übertragung der Bewirtschaftung der Organisation und der Durchführung des öffentlichen Dienstes der lokalen Beförderung durch Taxis) vom 21. April 2008 in der durch den Beschluss Nr. 626/2017 des Rates der Stadt Bukarest vom 19. Dezember 2017 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss Nr. 178/2008).

21      In Art. 3 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 heißt es:

„Die im Gesetz Nr. 38/2003 verwendeten und definierten Termini und Begriffe haben hier die gleiche Bedeutung, und für die Zwecke dieser Rahmenverordnung bezeichnet:

Ia)      Dispatching mit anderen Mitteln: die Tätigkeit, die eine von der zuständigen Behörde zugelassene Taxizentrale durchführt, um Kundenanfragen mittels einer IT‑Anwendung oder Anfragen, die auf der Website einer zugelassenen Taxizentrale eingegeben werden, entgegenzunehmen und sie mittels eines Sprechfunkgeräts an die Taxifahrer weiterzuleiten.

Ib)      IT‑Anwendung: eine auf einem mobilen oder stationären Gerät installierte und betriebene Software, die ausschließlich der zugelassenen Taxizentrale gehört, deren Namen sie trägt.

…“

22      Art. 21 dieses Anhangs 1 bestimmt:

„(1)      Auf dem Gebiet der Stadt Bukarest sind die Dispatchingdienstleistungen für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen obligatorisch und dürfen nur von den Taxizentralen, die von der zuständigen Zulassungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassen sind, unter Bedingungen erbracht werden, die gewährleisten, dass der Kunde diese Dienste telefonisch oder mit anderen Mitteln in Anspruch nehmen kann, einschließlich mit dem Internet verbundener Anwendungen, die den Namen der Taxizentrale tragen müssen, der in der von der zuständigen Zulassungsbehörde der Stadt Bukarest ausgestellten Dispatching-Zulassung angegeben ist.

(3a)      Die Dispatchingdienste sind für alle Taxis zugelassener Verkehrsunternehmen, die Taxis auf dem Gebiet der Stadt Bukarest betreiben, obligatorisch und dürfen nur durch die von der zuständigen Zulassungsbehörde der Stadt Bukarest zugelassenen Taxizentralen unter Bedingungen erbracht werden, die gewährleisten, dass der Kunde diese Dienste telefonisch oder mit anderen Mitteln (IT‑Anwendungen, auf der Website einer Taxizentrale eingegebene Anfragen) in Anspruch nehmen kann, indem sie diese Anfragen den Taxifahrern mit Hilfe eines Sprechfunkgeräts übermitteln.“

23      Art. 41 Abs. 2a dieses Anhangs sieht vor:

„Die Taxifahrer sind beim Betrieb der Taxis insbesondere verpflichtet, während der Erbringung der Beförderungsleistung keine Mobiltelefone oder andere mobile Geräte zu benutzen.“

24      Art. 59 Nr. 6a des Anhangs bestimmt:

„Die Nichtbeachtung der in Art. 21 Abs. 3a festgelegten Verpflichtungen, die für alle gleichartigen Tätigkeiten gelten, die – unabhängig von der Art und Weise und dem Umfeld ihrer Ausübung – dazu führen, Kontakt zu einem nicht zugelassenen Fahrer oder einem zugelassenen Taxiunternehmen zur Beförderung einer Person oder einer Gruppe von Personen auf dem Gebiet der Stadt Bukarest herzustellen, wird mit einer Geldbuße zwischen 4 500 und 5 000 [Rumänischen Lei (RON) (ca. 925 bzw. 1 025 Euro)] geahndet.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

25      Star Taxi App, eine nach rumänischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Bukarest, betreibt eine gleichnamige Smartphone-Applikation, die eine direkte Verbindung zwischen Taxikunden und Taxifahrern herstellt.

26      Das vorlegende Gericht beschreibt die Funktionsweise dieser Applikation, die kostenlos heruntergeladen werden kann, wie folgt.

27      Möchte jemand innerhalb der Stadt befördert werden, vollzieht er eine Suche mit der Applikation, die ihm sodann eine Liste verfügbarer Taxifahrer vorschlägt und fünf oder sechs Fahrzeugtypen mit unterschiedlichen Tarifen anzeigt. Der Kunde kann auf der Grundlage der Kommentare und Bewertungen anderer Kunden einen der aufgelisteten Fahrer auswählen oder auch von einer Auftragserteilung absehen. Star Taxi App übermittelt indessen weder die Aufträge an die Taxifahrer noch legt sie den Fahrpreis fest, der am Ende der Fahrt direkt an den Fahrer entrichtet wird.

28      Star Taxi App erbringt diesen Dienst, indem sie Dienstleistungsverträge direkt mit zur gewerblichen Taxibeförderung befugten Taxifahrern abschließt, ohne diese aber auszuwählen. Gegenstand dieser Verträge ist es, diesen Fahrern eine IT‑Anwendung namens „STAR TAXI – Fahrer“, ein Smartphone, auf dem diese Anwendung installiert ist, und eine SIM-Karte mit einem begrenzten Datenvolumen gegen einen festen monatlichen Betrag zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kontrolliert Star Taxi App weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten dieser Fahrer.

29      Am 19. Dezember 2017 erließ der Rat der Stadt Bukarest auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 38/2003 den Beschluss Nr. 626/2017.

30      Insoweit gibt das vorlegende Gericht an, durch diesen Beschluss sei, indem die Ziff. Ia und Ib in Art. 3 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 eingefügt worden seien, die Definition der „Dispatching“-Tätigkeit, für die die im Gesetz Nr. 38/2003 vorgesehene Zulassung erforderlich sei, auf die mittels einer IT‑Anwendung erbrachte gleichartige Tätigkeit erstreckt worden. Durch Änderung von Art. 21 dieses Anhangs habe der Beschluss außerdem dazu geführt, dass für alle Taxis der zugelassenen Verkehrsunternehmen Dispatching-Dienstleistungen in Anspruch genommen werden müssten. Diese dürften nur von Taxizentralen erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen seien, und zwar unter Bedingungen, die dem Kunden die Möglichkeit garantierten, diese Dienstleistungen per Telefon oder mit anderen Mitteln in Anspruch zu nehmen, darunter Online-Anwendungen, die zwingend den Namen der Taxizentrale tragen müssten, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Dispatching-Zulassung genannt sei. Schließlich sei durch den genannten Beschluss in Art. 59 Nr. 6a des Beschlusses Nr. 178/2008 die neue Vorschrift aufgenommen worden, dass die Missachtung dieser Regeln nunmehr mit einer Geldbuße zwischen 4 500 und 5 000 RON (ca. 925 bzw. 1 025 Euro) geahndet werden könne.

31      Wegen Verstoßes gegen diese Regelung wurde gegen Star Taxi App eine Geldbuße in Höhe von 4 500 RON (ca. 925 Euro) verhängt.

32      Da Star Taxi App jedoch der Ansicht war, dass ihre Tätigkeit einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle, der gemäß Art. 4 der Richtlinie 2000/31 weder zulassungspflichtig sein noch einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegen könne, legte sie Widerspruch ein und beantragte die Rücknahme des Beschlusses Nr. 626/2017. Der Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Erlass der streitigen Regelung wegen der erheblichen Zahl von Auftragserteilungen bei nicht zugelassenen Rechtssubjekten notwendig geworden sei und dass diese Regelung nicht gegen die Freiheit der elektronischen Erbringung von Dienstleistungen verstoße, da sie einen Vermittlungsdienst im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Personenbeförderung in Taxis regele.

33      Star Taxi App erhob daraufhin beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 626/2017.

34      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich die vor ihm in Rede stehende Dienstleistung von derjenigen unterscheide, um die es im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981), gegangen sei. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen solle, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzten, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, als „Verkehrsdienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen sei, die vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinien 2006/123 und 2000/31 im Besonderen ausgenommen sei. Im Gegensatz zu dem Dienstleister, um den es in jener Rechtssache gegangen sei, wähle Star Taxi App keine nicht berufsmäßigen Fahrer aus, die ihre eigenen Fahrzeuge verwendeten, sondern schließe Dienstleistungsverträge mit zur gewerblichen Taxibeförderung befugten Fahrern ab und lege den Fahrpreis weder fest noch erhalte sie ihn vom Kunden; vielmehr zahle dieser direkt beim Taxifahrer. Desgleichen kontrolliere sie weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer.

35      Gleichwohl ist sich das vorlegende Gericht darüber im Unklaren, ob die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist und, wenn ja, ob eine Regelung, mit der die Erbringung einer solchen Dienstleistung einer Zulassungspflicht unterworfen wird, mit der Richtlinie 2000/31 im Einklang steht und gemäß Art. 5 der Richtlinie 2015/1535 vor ihrem Erlass an die Kommission zu übermitteln ist.

36      Unter diesen Umständen hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, wonach ein Dienst der Informationsgesellschaft eine „in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ ist, dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Star Taxi App ausgeübte (d. h. eine Dienstleistung, die darin besteht, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden mit Taxifahrern unmittelbar in Kontakt zu bringen) als ein Dienst der Informationsgesellschaft und der kollaborativen Wirtschaft anzusehen ist (angesichts des Umstands, dass Star Taxi App die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C‑434/15, EU:C:2017:981, in Bezug auf Uber herangezogenen Kriterien für die Einstufung als Verkehrsdienstleister nicht erfüllt)?

2.      Sollte die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung als Dienst der Informationsgesellschaft anzusehen sein: Ist auf die Tätigkeit dieses Unternehmens aufgrund von Art. 4 der Richtlinie 2000/31, Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123 sowie Art. 56 AEUV der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit anzuwenden? Falls ja, stehen diese Bestimmungen einer Regelung wie derjenigen in Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 3a, Art. 41 Abs. 2a sowie Art. 59 Nr. 6a des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 entgegen?

3.      Sollte die Richtlinie 2000/31 auf die von Star Taxi App erbrachte Dienstleistung anwendbar sein: Stellen die Beschränkungen, denen ein Mitgliedstaat den freien Verkehr elektronischer Dienstleistungen unterwirft, indem er die Einholung einer Zulassung oder Lizenz verlangt, Maßnahmen dar, mit denen gemäß Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie von deren Art. 3 Abs. 2 abgewichen werden kann?

4.      Steht Art. 5 der Richtlinie 2015/1535 dem Erlass von Rechtsvorschriften wie Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 3a, Art. 41 Abs. 2a sowie Art. 59 Nr. 6a des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 ohne vorherige Mitteilung an die Kommission entgegen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

37      Nach seinem Beschluss, aufgrund der mit der Coronavirus-Pandemie verbundenen Gesundheitsrisiken ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat der Gerichtshof den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten mehrere Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, auf die Star Taxi App und die Kommission geantwortet haben.

 Zu den Fragen

 Zur ersten Frage

38      Einleitend ist zum einen festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage auf Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 bezieht. Diese Richtlinie wurde jedoch vor dem Erlass des Beschlusses Nr. 626/2017 durch die Richtlinie 2015/1535 aufgehoben und ersetzt, deren Art. 10 Abs. 2 vorsieht, dass Verweisungen auf die Richtlinie 98/34 als Verweisungen auf die Richtlinie 2015/1535 zu lesen sind. Folglich ist im Rahmen der ersten Frage auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der letztgenannten Richtlinie abzustellen.

39      Zum anderen weist das vorlegende Gericht in seiner Frage lediglich darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit in Form einer Dienstleistung ausgeübt werde, die darin bestehe, durch eine elektronische Anwendung Taxikunden und Taxifahrer unmittelbar miteinander in Kontakt zu bringen, wobei diese Dienstleistung aber die vom Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981), herangezogenen Kriterien nicht erfülle.

40      Allerdings macht das Gericht, wie in den Rn. 26 bis 28 und 34 des vorliegenden Urteils dargelegt, in seiner Vorlageentscheidung nähere Angaben zu den organisatorischen Einzelheiten der betreffenden Tätigkeit. Danach geht es im Ausgangsverfahren um einen Vermittlungsdienst, der mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die mit dem Taxi fahren möchten, und zugelassene Taxifahrer miteinander in Kontakt bringt. Weiter heißt es, die Taxifahrer müssten für die Verwendung dieser Applikation einen festen monatlichen Betrag zahlen, aber der Dienstleister übermittle ihnen weder direkt die Aufträge noch lege er den Fahrpreis fest, der nicht über ihn beglichen werde. All dies ist bei der Beantwortung der ersten Frage zu berücksichtigen.

41      Demnach ist davon auszugehen, dass mit der ersten Frage geklärt werden soll, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen – wobei der Anbieter dieses Dienstes zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge mit den betreffenden Taxifahrern geschlossen hat und von ihnen einen festen monatlichen Betrag erhält, ihnen aber weder die Aufträge übermittelt noch den Fahrpreis festlegt, noch dessen Begleichung durch die genannten Personen gewährleistet, die vielmehr direkt beim Taxifahrer zahlen, und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert –, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

42      Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

43      Zum einen ist festzustellen, dass – wie von keiner der Parteien und keinem der übrigen am vorliegenden Verfahren Beteiligten in Abrede gestellt wird – die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungstätigkeit unter den Begriff der „Dienstleistung“ im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV fällt.

44      Zum anderen ist zunächst unzweifelhaft, dass ein solcher Vermittlungsdienst die erste in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannte Voraussetzung erfüllt, nämlich, dass er gegen Entgelt erbracht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 46).

45      Der Umstand, dass ein solcher Dienst an die Person, die eine innerstädtische Fahrt unternimmt oder unternehmen möchte, unentgeltlich erbracht wird, ist insoweit unbeachtlich, sofern der Dienst Anlass dafür ist, dass sein Anbieter mit jedem zugelassenen Taxifahrer einen Dienstleistungsvertrag schließt, in dessen Rahmen der Fahrer einen festen monatlichen Betrag zahlt. Nach ständiger Rechtsprechung wird nämlich die Vergütung für einen Dienst, den ein Anbieter im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, nicht notwendig von denjenigen bezahlt, denen der Dienst zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Mc Fadden, C‑484/14, EU:C:2016:689, Rn. 41, und vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C‑339/15, EU:C:2017:335, Rn. 36).

46      Da die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen einer Person, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchte, und einem zugelassenen Taxifahrer mittels einer elektronischen Plattform ohne gleichzeitige Anwesenheit des Anbieters des Vermittlungsdiensts einerseits und dieser Person oder dieses Fahrers andererseits erfolgt, ist dieser Dienst des Weiteren als eine elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung im Sinne der zweiten und der dritten in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannten Voraussetzung anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 47).

47      Schließlich wird ein Dienst wie der im Ausgangsverfahren fragliche im Sinne der vierten in dieser Vorschrift genannten Voraussetzung auf individuellen Abruf seiner Empfänger erbracht, da er impliziert, dass die Person, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchte, mittels der IT‑Anwendung Star Taxi eine Anfrage stellt und gleichzeitig der zugelassene Taxifahrer, der seine Verfügbarkeit kundtut, mit dieser Anwendung verbunden ist.

48      Somit erfüllt ein solcher Dienst die vier in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannten kumulativen Voraussetzungen und stellt somit grundsätzlich einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 dar.

49      Wie jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist ein Vermittlungsdienst, der all diese Voraussetzungen erfüllt, zwar grundsätzlich von der nachfolgenden Dienstleistung, auf die er sich bezieht – hier eine Verkehrsdienstleistung –, unabhängig und daher als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen; etwas anderes hat jedoch zu gelten, wenn dieser Vermittlungsdienst offensichtlich integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer rechtlich anders einzustufenden Dienstleistung besteht (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn der Erbringer eines Vermittlungsdiensts ein Angebot von innerstädtischen Verkehrsdienstleistungen schafft, das er u. a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen möchten, er organisiert, dieser Vermittlungsdienst als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen ist und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, sondern als „Verkehrsdienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen ist, auf die weder die Richtlinie 2000/31 noch die Richtlinie 2006/123, noch Art. 56 AEUV Anwendung finden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 38 bis 44).

51      In Anbetracht seiner Merkmale kann ein Vermittlungsdienst wie der im Ausgangsverfahren fragliche aber entgegen dem Vorbringen der Stadt Bukarest nicht als „Verkehrsdienstleistung“ eingestuft werden.

52      Erstens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Gegensatz zu dem im Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981), untersuchten Vermittlungsdienst, mit dem die von nicht berufsmäßigen, zuvor vom Markt abwesenden Fahrern angebotenen Dienste der innerstädtischen Beförderung überhaupt erst ins Leben gerufen und zugänglich gemacht wurden, die im Ausgangsverfahren fragliche Dienstleistung, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sich darauf beschränkt, Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, die Kontaktaufnahme allein mit zugelassenen Taxifahrern zu ermöglichen, die ihre Tätigkeit bereits ausüben und für die dieser Vermittlungsdienst nur eines von mehreren Mitteln zur Kundengewinnung darstellt, zu dessen Inanspruchnahme sie im Übrigen keineswegs verpflichtet sind.

53      Zweitens kann nicht angenommen werden, dass ein solcher Vermittlungsdienst die allgemeine Funktionsweise der anschließenden Dienstleistung der innerstädtischen Beförderung organisiert, da der Dienstleister weder die Taxifahrer auswählt noch den Fahrpreis festlegt oder erhebt und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und ihrer Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert.

54      Folglich kann ein Vermittlungsdienst wie der von Star Taxi App erbrachte nicht als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestünde; er ist daher als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 zu qualifizieren.

55      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen – wobei der Anbieter dieses Dienstes zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge mit den betreffenden Taxifahrern geschlossen hat und von ihnen einen festen monatlichen Betrag erhält, ihnen aber weder die Aufträge übermittelt noch den Fahrpreis festlegt, noch dessen Begleichung durch die genannten Personen gewährleistet, die vielmehr direkt beim Taxifahrer zahlen, und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert –, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

 Zur vierten Frage

56      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dem entgegensteht, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche – hier die in Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 3a, Art. 41 Abs. 2a sowie Art. 59 Nr. 6a des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 enthaltene Regelung – ohne vorherige Mitteilung an die Kommission erlassen wird.

57      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission grundsätzlich jeden Entwurf einer „technischen Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie unverzüglich übermitteln. Hält ein Mitgliedstaat seine Pflicht zur vorherigen Übermittlung eines solchen Entwurfs nicht ein, führt dies nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass die betreffende „technische Vorschrift“ Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50), sei es in einem Strafverfahren (vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84) oder in einem Rechtsstreit zwischen Privaten (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Diese Pflicht zur vorherigen Übermittlung gilt demnach nur, wenn der betreffende Entwurf eine technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der genannten Richtlinie zum Gegenstand hat.

59      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der vierten Frage wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, eine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt, und, wenn ja, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass das Versäumnis, den Entwurf dieser Regelung vorab der Kommission zu übermitteln, dazu führt, dass die erlassene Regelung nicht geltend gemacht werden kann.

60      Hinsichtlich der Einstufung einer solchen Regelung geht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/1535 hervor, dass unter einer „technischen Vorschrift“ „technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“, zu verstehen sind.

61      Um eine nationale Regelung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft berührt, als „technische Vorschrift“ einstufen zu können, muss sie demnach nicht nur als „Vorschrift betreffend Dienste“ gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 zu qualifizieren sein, sondern sie muss auch rechtlich oder de facto u. a. für die Erbringung des betreffenden Dienstes oder seine Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich sein.

62      Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e Unterabs. 1 dieser Richtlinie ist eine „Vorschrift betreffend Dienste“ definiert als „eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der [Dienste der Informationsgesellschaft] und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die [Dienste der Informationsgesellschaft] abzielen“.

63      In Unterabs. 2 dieser Vorschrift wird präzisiert, dass im Sinne dieser Definition „eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend [gilt], wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt“. Weiter heißt es, dass „eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten [ist], wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt“.

64      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass in der im Ausgangsverfahren fraglichen rumänischen Regelung – gleich, ob es sich dabei um das Gesetz Nr. 38/2003 oder um den Beschluss Nr. 178/2008 handelt – in keiner Weise auf Dienste der Informationsgesellschaft Bezug genommen wird. Zudem erfassen Art. 3, Art. 21 Abs. 1 und 3a sowie Art. 41 Abs. 2a des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 ohne Differenzierung Dispatchingdienste aller Art, gleich, ob sie telefonisch oder mit anderen Mitteln wie etwa einer IT‑Anwendung erbracht werden.

65      Ferner verpflichtet das Gesetz Nr. 38/2003, wie der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Dispatchingdienstleister, die ihre Tätigkeit mittels einer Smartphone-Applikation ausüben, gleichermaßen wie alle anderen Anbieter, die einen Dispatchingdienst erbringen, zum Besitz einer Ausstattung – hier: Sprechfunkgeräte –, die angesichts der Art und Weise, in der dieser Dienst in technischer Hinsicht erbracht wird, keinerlei Nutzen hat.

66      Da eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche also nicht speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, wirkt sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste aus. Eine solche Regelung lässt sich daher nicht als „Vorschrift betreffend Dienste“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 und folglich auch nicht als „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie qualifizieren.

67      Daraus folgt, dass die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehene Pflicht, Entwürfe „technischer Vorschriften“ vorab der Kommission zu übermitteln, für eine solche Regelung nicht gilt, so dass die unterlassene Übermittlung eines derartigen Entwurfs keine Auswirkung auf die Möglichkeit haben kann, die vom Entwurf erfasste Regelung in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens geltend zu machen.

68      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

69      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und 4 und Art. 4 der Richtlinie 2000/31, die Art. 9, 10 und 16 der Richtlinie 2006/123 sowie Art. 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegenstehen, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 – auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist – zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen und die u. a. mit der Bedingung verbunden ist, dass die Fahrtaufträge mittels eines Sprechfunkgeräts an die Fahrer übermittelt werden.

70      Zunächst ist festzustellen, dass sich im Ausgangsrechtsstreit Star Taxi App, eine in Rumänien ansässige Gesellschaft rumänischen Rechts, auf der einen Seite und zwei rumänische Hoheitsträger, nämlich die Stadt Bukarest und der Rat der Stadt Bukarest, auf der anderen Seite gegenüberstehen, so dass dieser Rechtsstreit durch Umstände gekennzeichnet ist, die sämtlich nicht über die Grenzen des rumänischen Staates hinausweisen.

71      Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31, dass diese Vorschrift nur auf Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat anwendbar ist, wobei Abs. 4 dieses Artikels unter bestimmten, dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die von Abs. 2 abweichen.

73      Gleiches gilt für Art. 16 der Richtlinie 2006/123, der zum den freien Dienstleistungsverkehr betreffenden Kapitel IV dieser Richtlinie gehört, dessen Bestimmungen nur auf Dienstleistungen anwendbar sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung ihres Erbringers erbracht werden, im Gegensatz zu den Bestimmungen des die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer betreffenden Kapitels III der Richtlinie, d. h. deren Art. 9 bis 15, die ihrerseits auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, bei dem sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Folglich sind Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 sowie Art. 16 der Richtlinie 2006/123 auf einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

75      Was die übrigen vom vorlegenden Gericht angeführten Vorschriften anbelangt, nämlich Art. 4 der Richtlinie 2000/31, bei dem weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext hervorgeht, dass er nur auf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anwendbar wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2018:44, Rn. 99 und 100), sowie die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123, deren Anwendbarkeit auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte in Rn. 73 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, so ist festzustellen, dass sie auf jeweils eigene Weise ein grundsätzliches Verbot von Zulassungspflichten bzw. Genehmigungsregelungen statuieren. Unter diesen Umständen ist zu ermitteln, welche dieser Vorschriften auf eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche Anwendung finden kann.

76      Wie aus den Rn. 43 und 48 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist der Vermittlungsdienst, um den es im Ausgangsverfahren geht, nicht nur als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 57 AEUV und somit auch von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 zu qualifizieren, sondern auch als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist.

77      Eine mitgliedstaatliche Regelung, die eine solche Dienstleistung reguliert, könnte folglich sowohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 als auch in den der Richtlinie 2006/123 fallen, zumal aus den Rn. 49 bis 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass es sich bei der fraglichen Dienstleistung nicht um eine „Verkehrsdienstleistung“ handelt, die gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123, im Licht ihres 21. Erwägungsgrundes betrachtet, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.

78      Allerdings findet die Richtlinie 2006/123 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 keine Anwendung, wenn ihre Bestimmungen einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts widersprechen, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 41).

79      Daher ist zu prüfen, ob eine Regelung, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 – auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist – zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen und die u. a. mit der Bedingung verbunden ist, dass die Fahrtaufträge mittels eines Sprechfunkgeräts an die Fahrer übermittelt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 4 der Richtlinie 2000/31 fällt, und, wenn ja, ob letztere Bestimmung den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 widerspricht.

80      Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 4 der Richtlinie 2000/31 folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Abs. 1 und 2 dieses Artikels, dass die Mitgliedstaaten zwar die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft keiner Zulassungspflicht und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterwerfen dürfen, das in dieser Vorschrift geregelte Verbot aber nur für mitgliedstaatliche Regelungen gilt, die speziell und ausschließlich „Dienste der Informationsgesellschaft“ betreffen.

81      Aus der Vorlageentscheidung geht aber hervor, dass der Beschluss Nr. 626/2017, auch wenn er hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich, Vermittlungsdienste betrifft, die darin bestehen, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, sich doch darauf beschränkt, dadurch, dass er den Anwendungsbereich des Begriffs „Dispatching“ im Sinne der Definition in Art. 3 des Anhangs 1 des Beschlusses Nr. 178/2008 auf diese Art von Dienstleistung ausweitet, eine bereits bestehende Zulassungspflicht für Tätigkeiten von Taxizentralen, die ihrerseits keinen „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellen, auf jenen Dienst der Informationsgesellschaft zu erstrecken.

82      Aus diesem Grund ist, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine solche Regelung, die dem vorlegenden Gericht zufolge die Wirkung hat, dass Star Taxi App bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen muss, nicht der Schaffung einer neuen Zulassungsregelung gleichzusetzen, die speziell und ausschließlich auf einen Dienst der Informationsgesellschaft abzielt.

83      Daraus folgt, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Verbot jeder Zulassungspflicht oder sonstigen Anforderung gleicher Wirkung nicht für eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche gilt.

84      Folglich kann diese Vorschrift nicht den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 widersprechen, die somit auf eine solche Regelung anwendbar sind.

85      Es ist also zu ermitteln, ob diese Artikel dahin auszulegen sind, dass sie einer solchen Regelung entgegenstehen.

86      Insoweit geht aus Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/123 hervor, dass eine Genehmigungsregelung – die naturgemäß die freie Erbringung der betreffenden Dienstleistung einschränkt – nur dann den Anforderungen gemäß diesem Abschnitt genügen kann, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt, d. h. nicht diskriminierend, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und wenn außerdem die Kriterien, die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblich sind, in Einklang mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie stehen, d. h. nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, in Bezug auf diesen Grund des Allgemeininteresses verhältnismäßig, klar und unzweideutig, objektiv, im Voraus bekannt gemacht sowie transparent und zugänglich sind (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 57).

87      Bei der Prüfung der Frage, ob eine mitgliedstaatliche Regelung, mit der eine solche Genehmigungsregelung eingeführt wird, mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 vereinbar ist, die klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen enthalten und somit unmittelbare Wirkung haben, ist daher getrennt und nacheinander zu prüfen, ob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist und ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen erfüllen (Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 58).

88      Insoweit ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung dem Gerichtshof kaum Informationen bietet, anhand deren er dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben könnte.

89      Es wird daher Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, anhand aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, ob die Vorabgenehmigungsregelung, die mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung geschaffen wurde, tatsächlich den beiden in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Bündeln von Anforderungen genügt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C‑724/18 und C‑727/18, EU:C:2020:743, Rn. 78).

90      Hinsichtlich der Prüfung, ob die für die Ermessensausübung der zuständigen Behörden geltenden Kriterien gerechtfertigt sind, ist jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 99 und 100 seiner Schlussanträge festzustellen, dass es nicht mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 vereinbar sein kann, die Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung davon abhängig zu machen, dass technische Anforderungen erfüllt werden, die nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen und den Anbietern der Dienstleistung somit ungerechtfertigte Belastungen und Kosten aufbürden.

91      Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – was allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist – Anbieter eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, dazu verpflichtet werden, diesen Fahrern die Fahrtaufträge mittels eines Sprechfunkgeräts zu übermitteln.

92      Eine solche Verpflichtung, infolge deren sowohl der Anbieter des Vermittlungsdiensts als auch die Taxifahrer über ein solches Übermittlungsgerät verfügen müssen und außerdem der Anbieter des Vermittlungsdiensts speziell geschultes Personal für die Übermittlung der Fahrtaufträge an die Fahrer vorhalten muss, ist nicht nur überflüssig, sondern auch ohne jeden Zusammenhang mit den Eigenheiten eines Dienstes, der vollständig auf die technischen Kapazitäten von Smartphones zugeschnitten ist, mit denen es möglich ist, sowohl Taxifahrer als auch potenzielle Kunden ohne direktes menschliches Zutun zu lokalisieren und automatisch miteinander in Kontakt zu bringen.

93      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage wie folgt zu antworten:

–        Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 sowie Art. 16 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf einen Rechtsstreit anwendbar sind, dessen maßgebliche Umstände sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

–        Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine mitgliedstaatliche Regelung anwendbar ist, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 – der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist – zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen.

–        Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, vom Erhalt einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird, entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigung nicht den in diesen Artikeln vorgesehenen Anforderungen genügen, etwa weil technische Anforderungen gestellt werden, die nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 Kosten

94      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen – wobei der Anbieter dieses Dienstes zu diesem Zweck Dienstleistungsverträge mit den betreffenden Taxifahrern geschlossen hat und von ihnen einen festen monatlichen Betrag erhält, ihnen aber weder die Aufträge übermittelt noch den Fahrpreis festlegt, noch dessen Begleichung durch die genannten Personen gewährleistet, die vielmehr direkt beim Taxifahrer zahlen, und auch weder die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer noch das Verhalten der Fahrer kontrolliert –, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.

2.      Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass eine Regelung einer örtlichen Behörde, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt.

3.      Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 sowie Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie nicht auf einen Rechtsstreit anwendbar sind, dessen maßgebliche Umstände sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

Art. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine mitgliedstaatliche Regelung anwendbar ist, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, und der als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 – der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist – zu qualifizieren ist, einer Zulassungspflicht unterworfen wird, der andere Anbieter von Taxibestelldiensten bereits unterliegen.

Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung, mit der die Erbringung eines Vermittlungsdiensts, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, und zugelassene Taxifahrer gegen Entgelt miteinander in Kontakt zu bringen, vom Erhalt einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht wird, entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Genehmigung nicht den in diesen Artikeln vorgesehenen Anforderungen genügen, etwa weil technische Anforderungen gestellt werden, die nicht zu der betreffenden Dienstleistung passen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Rumänisch.