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Klage, eingereicht am 7. Juni 2011 - Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST)

(Rechtssache T-284/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2011 in der Sache R 954/2010-1 abzuändern und die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke "METROINVEST" zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise, und nur für den Fall der Zurückweisung des vorstehenden Antrags, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. März 2011 in der Sache R 954/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "METROINVEST" für Dienstleistungen der Klasse 36 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7112113.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Bildmarke "METRO" in den Farben Blau und Gelb (Nr. 30348717) für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 45, Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke "METRO" in der Farbe Gelb (Nr. 779116) für die für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1 bis 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 und Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in denen das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot jeglicher Diskriminierung niedergelegt sind, sowie gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

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