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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia provincial de Tarragona, Vierte Kammer (Spanien), eingereicht am 14. April 2016 – Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-207/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia provincial de Tarragona, Vierte Kammer

Partei des Ausgangsverfahrens

Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

Kann die hinreichende Schwere der Straftaten als Kriterium, das einen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigt, die in den Art. 7 und 8 der Charta1 anerkannt werden, allein anhand der Strafe ermittelt werden, die wegen der untersuchten Straftat verhängt werden kann, oder müssen daneben bei dem deliktischen Verhalten bestimmte Grade der Schädlichkeit für Individual- und/oder Kollektivrechtsgüter festgestellt werden?

Falls die Ermittlung der Schwere der Straftat allein anhand der in Betracht kommenden Strafe mit den Verfassungsgrundsätzen der Union, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2014 als Standards für die strikte Kontrolle der Richtlinie2 herangezogen hat, vereinbar ist, wie hoch muss dann die Mindeststrafe sein? Wäre eine allgemeine Grenze von drei Jahren Freiheitsentzug zulässig?

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1     Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).

2     Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).