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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona – Spanien) – Verfahren auf Betreiben des Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-207/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 1 und 3 – Geltungsbereich – Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Schutz – Art. 5 und 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 8 – Bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitete Daten – Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke – Schwelle der Schwere einer Straftat, ab der ein Zugang zu den Daten gerechtfertigt sein kann)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Tarragona

Partei des Ausgangsverfahrens

Ministerio Fiscal

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta der Grundrechte verankerte Grundreche darstellt, der nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste.

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1     ABl. C 251 vom 11.7.2016.