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Klage, eingereicht am 14. November 2022 – Meta Platforms Ireland/EDSA

(Rechtssache T-682/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meta Platforms Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte H.-G. Kamann und F. Louis sowie Rechtsanwältin A. Vallery, P. Nolan, B. Johnston, C. Monaghan und D. Breatnach, Solicitors, D. McGrath, A. Fitzpatrick und I. McGrath, SC, sowie E. Egan McGrath, Barrister-at-Law

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

–    den verbindlichen Beschluss 2/2022 des EDSA vom 28. Juli 2022, mit dem festgestellt wurde, dass Meta Ireland gegen bestimmte Anforderungen der Verordnung 2016/679 (DSGVO) verstoßen hat, insgesamt oder hilfsweise in den maßgeblichen Teilen für nichtig zu erklären;

–    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

1.     Der EDSA habe seine Befugnisse nach Art. 65 DSGVO überschritten.

2.    Der EDSA habe dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verstoßen, dass er diese Bestimmung falsch ausgelegt und angewandt habe, indem er keine ordnungsgemäße Abwägung vorgenommen, die berechtigten Interessen der betroffenen Personen missachtet und kein berechtigtes Interesse festgestellt habe.

3.    Der EDSA habe gegen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verstoßen, indem er den Anspruch von Meta Ireland auf rechtliches Gehör und die Verpflichtung des EDSA, eine umfassende, faire und unparteiische Beurteilung vorzunehmen und eine angemessene Begründung abzugeben, missachtet habe.

4.    Der EDSA habe gegen Art. 83 DSGVO und verschiedene Grundsätze für die Festsetzung von Geldbußen nach der DSGVO verstoßen.

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