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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 14. Februar 2023 – Strafverfahren gegen V.S.

(Rechtssache C-80/23, Ministerstvo na vatreshnite raboti)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Beschuldigte

V. S.

Vorlagefragen

Wird das Erfordernis der Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ nach Art. 10 der Richtlinie 2016/6801 in der Auslegung durch den Gerichtshof in Rn. 133 des Urteils [vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti, C-205/212 ] erfüllt, wenn sie allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung der Person und auf der Grundlage ihrer schriftlichen Weigerung, ihre biometrischen und genetischen Daten erheben zu lassen, durchgeführt wird, oder ist es erforderlich, dass dem Gericht das gesamte Aktenmaterial vorliegt, das ihm nach dem nationalen Recht bei einem Antrag auf Bewilligung der Durchführung von Ermittlungshandlungen, die die Rechtssphäre natürlicher Personen verletzen, zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Antrag in einer Strafsache gestellt wird?

Falls die erste Frage bejaht wird – kann das Gericht, nachdem ihm die Verfahrensakte zur Verfügung gestellt wurde, im Rahmen der Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ gemäß Art. 10 i. V. m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 auch prüfen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die beschuldigte Person die in der Beschuldigung bezeichnete Straftat begangen hat?

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1     Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).

1     ECLI:EU:C:2023:49.