Language of document : ECLI:EU:T:2018:781





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 – Sigma Alimentos Exterior/Kommission

(Rechtssache T239/11)

„Staatliche Beihilfen – Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung“

1.      Gerichtliches Verfahren – Prüfung der Begründetheit vor Prüfung der Zulässigkeit – Zulässigkeit

(vgl. Rn. 26, 27)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Referenzsystem zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Sachliche Abgrenzung – Kriterien – Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der fraglichen Maßnahme und dem des Referenzsystems – Vergleichbarkeit der Situationen, die unter die fragliche Maßnahme fallen, und derjenigen, die unter das Referenzsystem fallen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 47, 48, 82-93)

3.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Allgemeine Maßnahme, die unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt – Maßnahme, die auf Vorgänge keine Anwendung findet, die mit denen vergleichbar sind, die Voraussetzung für die Gewährung der Maßnahme sind – Maßnahme, die als selektiv eingestuft werden kann

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 69)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft – Referenzsystem zur Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils – Sachliche Abgrenzung – Maßnahme, die ihr eigenes Referenzsystem bildet – Voraussetzungen – Klar abgegrenzte Steuerregelung, die spezifische Ziele verfolgt – Fehlen – Systematischer und allgemeiner Charakter der Maßnahme

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 113-117)

5.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Differenzierung zwischen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden – Beurteilungskriterien – Vergleich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in seiner Gesamtheit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 128-134)

6.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Abweichung vom allgemeinen Steuersystem – Rechtfertigung mit dem Wesen und der Struktur des Systems – Beurteilungskriterien – Maßnahme, die der Verwirklichung eines Ziels dient, das unter die dem allgemeinen Steuersystem inhärenten Mechanismen fällt – Angemessenheit

(Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates)

(vgl. Rn. 135-145, 157, 165, 166)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sigma Alimentos Exterior, SL trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.