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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gemeinde Ano Liosia und weiterer sechs Personen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Februar 2005

(Rechtssache T-85/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Die Gemeinde Ano Liosia mit Sitz in Ano Liosia (Attika) sowie Théodora Goula, Argyris Argyropoulos, Ioannis Manis, Eleni Dalipi, Vasilis Papagrigoriou und Giorgos Frangalexis haben am 16. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt G. E. Kalavros.

Die Kläger beantragen,

Die Entscheidung K(2004)5522 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Finanzhilfe des Kohäsionsfonds für das Projekt "Errichtung einer zweiten Abfalldeponie, erste Phase, in Westattika in Skalistri, Gemeinde Fyli," an die Hellenische Republik (CCI-Nummer: 2004 GR 16 C PE 001) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage darauf, dass die angefochtene Entscheidung den in den Artikel 2, 4 Absatz 1 und 174 EG niedergelegten Zielen der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität, des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen zuwiderlaufe, da sie die Region Ano Liosia - ein verschmutzte und benachteiligte Region - zur Aufnahme von erheblich größeren Mengen verpflichte als dies bei den beiden anderen für den Bezirk Attika vorgesehenen Abfallbewirtschaftungszentren der Fall sei. Die Kläger verweisen auf viele Probleme im Zusammenhang mit dem für die Errichtung der Deponie vorgesehenen Ort, zum Beispiel das diese Deponie im Wesentlichen die Fortsetzung einer bereits vorhandenen Einrichtung darstelle, dass die fragliche Region als absolutes Schutzgebiet für die natürliche Umwelt eingestuft worden sei, dass sie teilweise bewaldet sei und teilweise wieder aufgeforstet werden müsse, dass die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt seien und dass sie gemäß der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die am besten geeignete Region sei.

Ferner laufe die angefochtene Entscheidung den Verpflichtungen der Hellenischen Republik,

aus den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 91/1561, Maßnahmen zu treffen, um die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit sowie die Entwicklung sauberer Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen, zu fördern und um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können,

aus den Artikeln 3, 4 und 6 der Richtlinie 75/4422, den speziellen regionalen Plan für die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und die Umwandlung von Abfällen einzuhalten,

aus Artikel 3 der Richtlinie 96/613, sich zu vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,

und den Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus Artikel 1 der Richtlinie 97/114 zuwider.

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1 - Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32).

2 - Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39).

3 - Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

4 - Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 25).