Language of document : ECLI:EU:T:2007:45





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2007 – Quelle/HABM – Nars Cosmetics (NARS)

(Rechtssache T-88/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke NARS – Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortelement MARS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 69-71)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2004 (Sache R 379/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Quelle AG und der Nars Cosmetics Inc.

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Nars Cosmetics, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „NARS“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1333657

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Quelle AG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke „MARS“ für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.