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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 4. August 2005 - Cain Cellars / HABM

(Rechtssache T-304/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger(in/nen): Cain Cellars, Inc. (St. Helena, Vereinigte Staaten) [Prozessbevollmächtigte(r): W.-W. Wodrich, Rechtsanwalt und J.K.F. Albrecht, Rechtsanwalt]

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des/der Kläger(s)/Klägerin(nen)

die Entscheidung des Beklagten (Erste Beschwerdekammer) vom 23. Mai 2005 (Aktenzeichen: R 0975/2004-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die pentagonförmige Bildmarke für die Ware "Wein" der Klasse 33 - Anmeldung Nr. 3 425 121

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe: Es sei in rechtlicher Hinsicht irrelevant, dass die angemeldete Marke eine geometrische Figur ist, da für die Markenfunktion und deren Fähigkeit, als betriebliches Kennzeichen zu wirken, allein die Einschätzung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgeblich sei. Dieser Beurteilungsgrundsatz sei durch den Beklagten in der angefochtenen Entscheidung verletzt worden. Die pentagonförmige Figur sei ungewöhnlich und auffällig und besitze dadurch Unterscheidungskraft sowie weise auf den betrieblichen Ursprung hin. Demzufolge stehe der Eintragung der schutzsuchenden Marke der Klägerin das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke nicht entgegen.

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