Language of document : ECLI:EU:C:2008:253

Stellungnahme des GEneralanwalts

YVES BOT

vom 28. April 20081(1)

Rechtssache C‑66/08

Strafverfahren

gegen

Szymon Kozłowski

[Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart]

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann oder muss – Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft – Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats – Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat – nationale Bestimmung, nach der die Vollstreckung eines gegen einen eigenen Staatsangehörigen ergangenen Europäischen Haftbefehls ausgeschlossen ist, wenn dieser der Auslieferung nicht zustimmt – Begriff ‚Wohnsitz‘ im Vollstreckungsmitgliedstaat“





1.        In der vorliegenden Rechtssache hat sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit der Reichweite von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates(2) zu befassen, einer Bestimmung, die einen Grund vorsieht, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann.

2.        Nach dieser Bestimmung hat die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (im Folgenden: vollstreckende Justizbehörde) die Möglichkeit, einen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, wenn die gesuchte Person Staatsbürger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist, sich dort aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat und sich dieser Staat verpflichtet, diese Strafe selbst zu vollstrecken.

3.        Nach der von der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 35 EU abgegebenen Erklärung(3) kann das Oberlandesgericht Stuttgart dem Gerichtshof Fragen, die die Auslegung eines im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen angenommenen Rechtsakts wie des Rahmenbeschlusses betreffen, zur Vorabentscheidung vorlegen. Dieses Gericht möchte wissen, inwieweit der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses genannte Ablehnungsgrund auf Herrn Kozłowski, einen polnischen Staatsbürger, Anwendung finden kann, gegen den von der Republik Polen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein Haftbefehl ausgestellt wurde und der sich zurzeit in Deutschland in Haft befindet, wo er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verbüßt.

4.        Im Einzelnen möchte das Oberlandesgericht wissen, inwieweit angenommen werden kann, dass sich Herr Kozłowski in Deutschland aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat, wenn er sich dort nicht ununterbrochen aufgehalten hat, sich dort nicht in Einklang mit den nationalen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern aufhält, dort gewerbsmäßig Straftaten begangen hat und sich schließlich dort in Haft befindet.

5.        Das Oberlandesgericht fragt sich weiter, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Betroffene der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht zugestimmt hat und nach nationalem Recht ein deutscher Staatsbürger, der der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls nicht zustimmt, gegen seinen Willen nicht den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaat übergeben werden darf.

6.        Das Oberlandesgericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs und Art. 104b der Verfahrensordnung zu unterwerfen, und seinen Antrag damit begründet, dass Herr Kozłowski, dessen Freiheitsstrafe am 10. November 2009 abläuft, ab dem 10. September 2008 vorzeitig entlassen werden könnte.

7.        Der Gerichtshof hat diesem Antrag nicht stattgegeben und seine Entscheidung damit begründet, dass der Antrag vor dem 1. März 2008, also vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über Eilverfahren bei Vorabentscheidungsersuchen, bei ihm eingegangen ist. Der Gerichtshof hat das Vorabentscheidungsersuchen dafür aber dem beschleunigten Verfahren nach Art. 104a der Verfahrensordnung unterworfen.

8.        Nach Art. 104a Abs. 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof bei einem beschleunigten Verfahren „nach Anhörung des Generalanwalts“. Da die Vorlagefragen aber neu und für das deutsche Recht von großer Bedeutung sind, halte ich es für notwendig, die Antworten, die ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, schriftlich zu begründen.

9.        Mit der vorliegenden Stellungnahme werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zunächst festzustellen, dass eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, nach der ein eigener Staatsangehöriger zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ergangen ist, nicht gegen seinen Willen den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats übergeben werden darf, den Rahmenbeschluss verletzt. Ich werde daraus folgern, dass eine solche Bestimmung der Vollstreckung des von der Republik Polen gegen Herrn Kozłowski ausgestellten Europäischen Haftbefehls durch die zuständige deutsche Justizbehörde nicht entgegenstehen kann.

10.      Ich werde mich dann damit befassen, was es im Sinne von Art. 4 Randnr. 6 des Rahmenbeschlusses bedeutet, dass eine Person „sich … im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält“ oder „dort ihren Wohnsitz hat“. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass eine Person sich im Vollstreckungsmitgliedstaat im Sinne dieser Bestimmung aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, wenn sie dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat, so dass sich die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat als notwendig erweist, um die Wiedereingliederung dieser Person in die Gesellschaft zu begünstigen. Ich werde darlegen, dass die Justizbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, die besonderen Umstände des Einzelfalls, soweit diese erheblich sind, erschöpfend zu berücksichtigen hat.

11.      Ich werde dann begründen, warum es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, meines Erachtens weder eine Rolle spielt, ob sich diese Person ununterbrochen in diesem Staat aufgehalten hat, noch, ob sie sich dort in Strafhaft befindet.

12.      Schließlich werde ich darlegen, dass die Tatsache, dass die betreffende Person sich nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in diesem Staat aufhält und dort gewerbsmäßig Straftaten begeht, der Annahme, dass sich diese Person in diesem Staat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, wenn sie Unionsbürger ist, nur dann entgegensteht, wenn gegen sie eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

13.      Mit dem Rahmenbeschluss soll im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander das in den verschiedenen Übereinkünften zwischen diesen geregelte förmliche Auslieferungsverfahren abgeschafft und durch ein Übergabesystem auf der Ebene der Justizbehörden ersetzt werden(4). Der Rahmenbeschluss beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Justiz in Strafsachen, der einen „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit darstellt(5). Grundlage für das durch den Rahmenbeschluss geschaffene System eines Europäischen Haftbefehls ist „ein hohes Maß an Vertrauen“ zwischen den Mitgliedstaaten(6).

14.      Art. 1 des Rahmenbeschlusses trägt die Überschrift „Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“. Er lautet:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

15.      Wird ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt, muss es sich nach Art. 2 des Rahmenbeschlusses um eine Verurteilung zu mindestens vier Monaten handeln.

16.      In Art. 2 des Rahmenbeschlusses sind 32 Straftaten aufgelistet, bei denen, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, ein Europäischer Haftbefehl selbst dann zu vollstrecken ist, wenn die fraglichen Handlungen im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht strafbar sind. Bei den anderen Straftaten kann die Auslieferung der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden.

17.      In den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses sind die Gründe geregelt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann oder muss. In Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses ist bestimmt:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, …

wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“.

18.      Dieser Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, wird durch die Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses ergänzt, die Europäische Haftbefehle betrifft, die zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt worden sind. Nach dieser Bestimmung kann die Auslieferung einer Person, gegen die ein solcher Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wenn diese Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder in diesem wohnhaft ist, davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

19.      In dem Rahmenbeschluss sind auch die Rechte der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, festgelegt. Nach Art. 11 des Rahmenbeschlusses ist diese Person von der vollstreckenden Justizbehörde u. a. davon zu unterrichten, dass sie ihrer Übergabe an die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats (im Folgenden: ausstellende Justizbehörde) zustimmen kann.

20.      Diese Zustimmung ist gegenüber der vollstreckenden Justizbehörde unter Bedingungen zu erklären, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat, wobei der Betroffene einen Berater und gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuziehen kann. Sie wird zu Protokoll genommen und ist grundsätzlich unwiderruflich(7).

21.      Nach Art. 15 des Rahmenbeschlusses entscheidet die vollstreckende Justizbehörde über die Auslieferung der betreffenden Person nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen. Nach dieser Bestimmung kann die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, diesen um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen bitten.

22.      In Art. 17 des Rahmenbeschlusses sind die Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geregelt. Die Bestimmung sieht vor:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)      In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)      In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen. …“

23.      Die Übergabe der gesuchten Person an die ausstellende Justizbehörde hat so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Wenn diese Person aber bereits wegen anderer als den in dem Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten verurteilt worden ist, kann die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese ihre Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats verbüßen kann(8).

B –    Nationales Recht

24.      Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses ist in das deutsche Recht für deutsche Staatsangehörige und Ausländer jeweils mit verschiedenen Bestimmungen umgesetzt worden.

25.      § 80 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 in der durch das Europäische Haftbefehlsgesetzes vom 20. Juli 2006(9) geänderten Fassung gilt für deutsche Staatsangehörige. Diese Bestimmung sieht vor:

„Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. …“

26.      Für Ausländer, und zwar sowohl für Unionsbürger als auch für Drittstaatsangehörige, gilt § 83b Abs. 2 IRG. Darin ist bestimmt:

„Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

b)      bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt …“

27.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Bestimmungen, soweit sie deutsche Staatsangehörige begünstigen und bei Ausländern nicht zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen unterscheiden, auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zurückgehen, mit dem die vorherigen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt worden sind, und zwar mit der Begründung, dass sie das Grundrecht Deutscher auf Auslieferungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkten(10).

28.      In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der gegen einen Ausländer ergangen ist, der seiner Auslieferung nicht zustimmt, von der Generalstaatsanwaltschaft(11) getroffen wird und dass diese Entscheidung der Überprüfung durch das Oberlandesgericht unterliegt.

II – Sachverhalt

29.      Den deutschen Justizbehörden liegt ein Gesuch um Auslieferung von Herrn Kozłowski vor, das auf einen Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Bydgoszcz (Polen) vom 18. April 2007 gestützt ist, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil ergangen ist.

30.      Herr Kozłowski hat der Auslieferung nicht zugestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, die vollstreckende Justizbehörde, teilte ihm am 18. Juni 2007 mit, dass sie nicht beabsichtige, irgendwelche Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nämlich nicht in Deutschland, und seine wiederholten Aufenthalte in diesem Mitgliedstaat hätten nur dazu gedient, das geringe Arbeitslosengeld in Polen und Unterhaltszahlungen der Eltern durch Begehung von Straftaten aufzubessern. Die Generalstaatsanwaltschaft sehe sich auch nicht veranlasst, in akribische und zeitraubende Ermittlungen einzusteigen, wo, wann, bei wem und zu welchem Zweck sich der Verfolgte aufgehalten habe. Daher beantragte die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls für zulässig zu erklären.

31.      Herr Kozłowski befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart in Haft, wo er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verbüßt, zu der er vom Amtsgericht Stuttgart durch Urteile vom 27. Juli 2006 und 25. Januar 2007 wegen Betrugs in zahlreichen Fällen verurteilt worden ist.

32.      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Kozłowski nach den gegen ihn ergangenen Urteilen ledig und kinderlos ist, dass er der deutschen Sprache nur eingeschränkt bis gar nicht mächtig und seit 2002 alkoholabhängig ist, dass er in Polen aufgewachsen ist, dass er nach seinem Schulabschluss eine Ausbildung als Koch gemacht und bis zum Ende des Jahres 2003 als Koch gearbeitet hat, dass er ein Jahr lang eine Entschädigung wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 100 Euro pro Monat erhalten hat und dass sein letzter Wohnsitz in Polen Sosno (Woiwodschaft Kujawien-Pommern) gewesen ist.

33.      Nach dem Urteil vom 27. Juli 2006 soll Herr Kozłowski im Februar 2005 nach Deutschland eingereist sein, um dort zu arbeiten. Er soll gelegentlich auf dem Bau gearbeitet haben und sich bis zu seiner Verhaftung am 10. Mai 2006 in Deutschland aufgehalten haben, mit einer Unterbrechung während der Weihnachtspause.

34.      Nach dem Urteil vom 25. Januar 2007 hingegen soll Herr Kozłowski seit Januar 2005 zwar mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sein, im Übrigen aber in der Familie von seinen Eltern versorgt worden sein. Bei seiner Anhörung gab Herr Kozłowski an, sein Ziel sei es gewesen, nach Deutschland zu kommen und dort Arbeit zu finden für die Rechtsanwaltskosten in der Sache, in der der Europäische Haftbefehl ergangen ist. Er habe aber schlechte Leute kennengelernt. Nach seiner Entlassung würde er gern in Deutschland bleiben.

III – Das Vorabentscheidungsersuchen

35.      Das Oberlandesgericht führt aus, dass sich ihm zwei Fragen stellen. Erstens müsse es entscheiden, ob Herr Kozłowski seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe oder immer noch dort habe. Wäre diese Frage zu verneinen, würde das Oberlandesgericht die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls für zulässig erklären, da alle übrigen Voraussetzungen des deutschen Rechts gegeben seien. Wäre die Frage hingegen zu bejahen, müsste das Oberlandesgericht die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, aufheben, weil diese Entscheidung davon ausgehe, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliege.

36.      Im Einzelnen fragt sich das Oberlandesgericht, welche Bedeutung dabei folgenden Umständen zukommt:

–        den Unterbrechungen des Aufenthalts des Herrn Kozłowski in Deutschland in der Weihnachtspause 2005 und möglicherweise im Juni 2005 und Februar und März 2006;

–        der Tatsache, dass Herr M. Kozłowski, drei Monate nach seiner Einreise nach Deutschland dort nicht erwerbstätig war und sich den Unterhaltsbedarf im Wesentlichen durch Straftaten verschaffte, so dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts fragwürdig erscheint;

–        der Tatsache, dass sich Herr Kozłowski in Strafhaft befindet.

37.      Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die deutschen Bestimmungen, mit dem Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses umgesetzt worden ist, mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sind. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof insbesondere um eine Stellungnahme zu der Frage, ob und inwieweit ein Unterschied zwischen eigenen Staatsangehörigen und anderen Unionsbürgern gemacht werden darf.

38.      Demgemäß hat das Oberlandesgericht dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1.      Steht der Annahme, dass eine Person einen „Wohnsitz“ oder „Aufenthalt“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 190, S. 1) in einem Mitgliedstaat hat, entgegen, dass die betreffende Person

a)      sich nicht ununterbrochen in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält,

b)      sich nicht im Einklang mit Aufenthaltsrecht dort aufhält,

c)      dort gewerbsmäßig Straftaten begeht und/oder

d)      sich dort in Strafhaft befindet?

2.      Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in der Weise, dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen stets unzulässig ist, diejenige von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach behördlichem Ermessen bewilligt werden kann, mit Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 Abs. 1 EU in Verbindung mit den Art. 12 und 17 ff. EG, vereinbar, und, wenn ja, sind die genannten Grundsätze zumindest bei der Ausübung des Ermessens zu beachten?

IV – Rechtliche Würdigung

39.      Ich schlage dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage zuerst zu untersuchen. Ich halte diese Prüfungsreihenfolge für sinnvoll, weil sich eine Antwort auf die erste Vorlagefrage erübrigen würde, wenn der Gerichtshof auf die zweite Frage antworten sollte, dass es gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen würde, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gegen seinen Willen auszuliefern, wenn eine solche Auslieferung gegen den Willen des Betroffenen bei einem deutschen Staatsangehörigen ausgeschlossen ist.

A –    Zu der zweiten Vorlagefrage

40.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im deutschen Recht vorgesehene ungleiche Behandlung der fehlenden Zustimmung einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, je nachdem, ob es sich um einen deutschen Staatsangehörigen oder einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist.

41.      Hintergrund dieser Frage ist, dass nach § 80 Abs. 3 IRG die Vollstreckung eines gegen einen Deutschen ergangenen Europäischen Haftbefehls, wenn der Betroffene nicht zustimmt, ausgeschlossen ist, während nach § 83b IRG das Fehlen der Zustimmung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nur dann als Grund für die Ablehnung der Vollstreckung in Betracht kommt, wenn es ein schutzwürdiges Interesse für die Strafvollstreckung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gibt.

42.      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob eine Bestimmung eines Mitgliedstaats wie die des § 80 Abs. 3 IRG mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Es ist also zu prüfen, ob die Bestimmung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass sie einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ergangen ist, wenn sich dieser Haftbefehl gegen einen eigenen Staatsangehörigen richtet und dieser der Auslieferung nicht zustimmt.

43.      Nur wenn eine solche Bestimmung mit dem Rahmenbeschluss zu vereinbaren ist, stellt sich nämlich die Frage, ob sich ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots gleichfalls auf sie berufen kann.

44.      Nach Auffassung der deutschen Regierung ist § 80 Abs. 3 IRG mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses zu vereinbaren, nach dem die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn der Betroffene Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort seinen Wohnsitz hat.

45.      Die deutsche Regierung meint, auf der Grundlage dieser Bestimmung des Rahmenbeschlusses könnten die Mitgliedstaaten einen besonderen, an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Ablehnungsgrund vorsehen. Die deutsche Regierung verweist auch auf Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses, der einen zum Zweck der Strafverfolgung ergangenen Europäischen Haftbefehl betrifft und nach dem die Auslieferung, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat, davon abhängig gemacht werden kann, dass diese Person zur Verbüßung der Strafe, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

46.      Die deutsche Regierung bringt vor, diese Ausnahme zugunsten der eigenen Staatsangehörigen sei in der besonderen und gegenseitigen Verbundenheit von Bürger und Staat begründet, derentwegen ein Bürger niemals aus dem Staatsverband ausgeschlossen werden dürfe. Außerdem sei der Bundesrepublik Deutschland besonders an der Resozialisierung ihrer Staatsangehörigen gelegen, die mit dem Vollzug der Strafe in Deutschland begünstigt werden solle. Deshalb lasse Art. 80 Abs. 3 IRG den Justizbehörden, wenn der deutsche Staatsangehörige seiner Auslieferung nicht zustimme, keine Wahl.

47.      Mich überzeugt diese Argumentation nicht. Gewiss kann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses nach seinem Wortlaut so ausgelegt werden, wie es die deutsche Regierung vorträgt. Die Bestimmung ist aber nicht eindeutig. Sie kann genauso gut dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten es ihren Justizbehörden überlassen müssen, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ergangen ist, ablehnen oder nicht. Die Bestimmung beginnt nämlich mit dem Halbsatz: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern“.

48.      Deshalb müssen bei der Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Hinblick auf unsere Frage meines Erachtens nach einer ständigen Rechtsprechung die Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, und die mit der Bestimmung und dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele berücksichtigt werden(12).

49.      Wenn ich diese Regelung und diese Ziele betrachte, komme ich zu dem Ergebnis, dass die Auffassung der deutschen Regierung damit nicht zu vereinbaren ist, und zwar aus folgenden Gründen. Zum einen stellt die fehlende Zustimmung der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nach der Regelung des Rahmenbeschlusses für sich genommen keinen Ablehnungsgrund dar. Zum anderen kann eine ablehnende Entscheidung nur dann auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses gestützt werden, wenn sich die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat als notwendig erweist, um die Wiedereingliederung dieser Person in die Gesellschaft zu begünstigen. Schließlich wird durch die Auffassung der deutschen Regierung die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses beeinträchtigt, weil sie darauf hinausläuft, in gewisser Weise den Grundsatz der Nichtauslieferung von eigenen Staatsangehörigen wiedereinzuführen, den der Gesetzgeber der Europäischen Union mit dem Rahmenbeschluss aufgeben wollte.

50.      Ich werde nun alle diese Punkte der Reihe nach untersuchen. Ich werde zu dem Ergebnis kommen, dass das nationale Gericht § 80 Abs. 3 IRG nach den Grundsätzen des Vorrangs und der konformen Auslegung nicht berücksichtigen darf, so dass diese Bestimmung einer Auslieferung von Herrn Kozłowski nicht entgegenstehen kann.

1.               Das Fehlen der Zustimmung der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Vollstreckung abzulehnen

51.      Aus der Regelung des Rahmenbeschlusses insgesamt ergibt sich, dass der Europäische Haftbefehl auf eine Zwangsüberführung einer Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen abzielt.

52.      Nach dieser Regelung sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, jeden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, was in der französischen Sprachfassung daran zu erkennen ist, dass in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses in dem Satzteil „Les États membres exécutent tout mandat d’arrêt européen“ das Verb im Indikativ Präsens steht(13).

53.      Außerdem kann nach dieser Regelung die Vollstreckung nur auf der Grundlage einer Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde abgelehnt werden, und zwar ausschließlich aus einem der in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Gründe. Das Fehlen der Zustimmung der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, gehört aber gerade nicht zu den in diesen beiden Artikeln genannten Gründen, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann oder muss.

54.      Die Möglichkeit, der Auslieferung zuzustimmen, gehört zu den Rechten, die der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nach Art. 11 des Rahmenbeschlusses zustehen. Die einzige ausdrücklich in dem Rahmenbeschluss vorgesehene Rechtsfolge dieser Stellungnahme betrifft aber die Frist, innerhalb deren die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde erfolgen sollte.

55.      So soll nach Art. 17 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses in den Fällen, in denen die betreffende Person ihrer Übergabe zustimmt, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen, während diese Entscheidung in den Fällen, in denen die betreffende Person ihrer Übergabe nicht zustimmt, innerhalb von 60 Tagen nach deren Festnahme erfolgen soll.

56.      Mit dem der betreffenden Person zuerkannten Recht, ihrer Auslieferung zuzustimmen, soll ihr also ermöglicht werden, das Auslieferungsverfahren zu beschleunigen. Die betreffende Person hat es somit in der Hand, die Fristen des Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat und gegebenenfalls die Dauer der in diesem Staat wegen des Europäischen Haftbefehls angeordneten Haft zu verkürzen. Sie kann folglich früher vor der ausstellenden Justizbehörde erscheinen, um dort ihre Rechte geltend zu machen.

57.      Hingegen hat die Zustimmung oder das Fehlen der Zustimmung der betreffenden Person nach der Regelung des Rahmenbeschlusses keinen zwingenden Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde.

58.      Stimmt die Person ihrer Auslieferung nicht zu, mag sich die vollstreckende Justizbehörde durchaus veranlasst sehen, zu prüfen, ob ein in Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses aufgeführter Grund vorliegt, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann oder muss, was sie im Falle einer Zustimmung wegen der dann äußerst kurzen Fristen des Auslieferungsverfahrens vielleicht nicht unbedingt von Amts wegen getan hätte.

59.      Zu denken ist in diesem Zusammenhang z. B. an die in Art. 3 Nr. 2 und in Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses genannten Gründe, die Fälle betreffen, in denen die Person wegen der Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ergangen ist, bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland rechtskräftig verurteilt worden ist und dieses Urteil bereits vollstreckt worden ist oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Nach diesen Bestimmungen kann oder muss die Vollstreckung aus diesen Gründen abgelehnt werden, allerdings nur „wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt“, dass diese Umstände vorliegen.

60.      Wenn die Person ihrer Auslieferung nicht zustimmt und bei ihrer Vernehmung durch die vollstreckende Justizbehörde einen dieser Gründe geltend macht, während die von der ausstellenden Justizbehörde übermittelten Informationen dazu nichts enthalten, ist anzunehmen, dass die vollstreckende Justizbehörde diese um zusätzliche Informationen bitten wird, um festzustellen, ob der Grund vorliegt, und um ihre Entscheidung danach auszurichten.

61.      Dass ein solches Vorbringen berücksichtigt wird, ist in dem Rahmenbeschluss allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen, weil dem Gesetzgeber der Europäischen Union in diesem Beschluss an einer kurzfristigen Auslieferung der Person gelegen war.

62.      Auch gehört die erteilte oder nicht erteilte Zustimmung der betreffenden Person nicht zum Tatbestand des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrundes, auch wenn die vollstreckende Justizbehörde diesen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes vorliegen, offenbar berücksichtigen soll.

63.      Es ist also an dieser Stelle festzuhalten, dass das Fehlen der Zustimmung der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, für sich genommen keinen Grund darstellt, dessen Vollstreckung abzulehnen.

64.      Dass das Fehlen der Zustimmung bei den in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses genannten Ablehnungsgründen nicht erwähnt ist, entspricht dem im ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ausgedrückten Willen des Gesetzgebers der Union, zu verhindern, dass eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sich der Justiz des Mitgliedstaats entzieht, in dem sie eine Straftat begangen hat oder begangen zu haben verdächtigt wird.

65.      Mithin hat die vollstreckende Justizbehörde unabhängig davon, ob die betreffende Person ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmt oder nicht, über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden, und sie kann die Vollstreckung in dieser Entscheidung nur aus den in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses genannten Ablehnungsgründen ablehnen.

66.      Eine Bestimmung eines Mitgliedstaats wie § 80 Abs. 3 IRG, nach der das Fehlen der Zustimmung eines eigenen Staatsangehörigen einen Grund darstellt, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden muss, ist insoweit also nicht mit der Regelung des Rahmenbeschlusses zu vereinbaren.

67.      Anders als die deutsche Regierung meine ich, dass das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses verfolgte Ziel an diesem Ergebnis nichts ändern kann.

2.               Stimmt ein eigener Staatsangehöriger seiner Auslieferung nicht zu, kann das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses verfolgte Ziel nicht die völlige Unmöglichkeit der Vollstreckung eines gegen diese Person ergangenen Europäischen Haftbefehls rechtfertigen.

68.      Wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen darlegt und wie das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, soll mit dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrund die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft ermöglicht werden.

69.      Zwar ist dieses Ziel in dem Rahmenbeschluss nicht ausdrücklich genannt, obwohl es in dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften(14) eindeutig erwähnt worden war. Nach diesem Vorschlag sollte nämlich in dem Kapitel über die Gründe für die Ablehnung der Übergabe unter der Überschrift „Grundsatz der Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ ein Art. 33 eingefügt werden, dessen Abs. 1 wie folgt lautete:

„Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Bezug auf eine gesuchte Person kann abgelehnt werden, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat bessere Voraussetzungen für ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegeben sind und die Person ihre Zustimmung erteilt, ihre Strafe in diesem Mitgliedstaat zu verbüßen.

In diesem Fall ist die in dem ausstellenden Mitgliedstaat verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu verbüßen. Die im ausstellenden Mitgliedstaat verhängte Strafe darf jedoch nicht durch eine Strafe ersetzt werden, mit der die betreffende Handlung nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaats bedroht ist.“

70.      Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses unterscheidet sich zwar von diesem Vorschlag. Im Kern entspricht er ihm aber, und mit ihm scheint durchaus dasselbe Ziel verfolgt zu werden, nämlich die Begünstigung der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft. Darüber sind sich auch alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, einig. Mehrere Gründe sprechen dafür.

71.      Erstens ergibt sich dieses Ziel aus dem Rahmenbeschluss selbst.

72.      So ist in Art. 4 Randnr. 6 des Rahmenbeschlusses bestimmt, dass dieser Ablehnungsgrund voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat verpflichtet, die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe oder die Maßregel der Sicherung zu vollstrecken. Nach der Regelung des Europäischen Haftbefehls, nach der die Auslieferung den Grundsatz und die Ablehnungsgründe die Ausnahmen von diesem Grundsatz darstellen, kann die Vollstreckung nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses nur bei einem berechtigten Interesse an dem Vollzug der Strafe im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die betreffende Person festgenommen worden ist, abgelehnt werden.

73.      Dasselbe gilt für Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses, der einen zum Zweck der Strafverfolgung ergangenen Europäischen Haftbefehl betrifft. Nach dieser Bestimmung kann die Auslieferung einer Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat, davon abhängig gemacht werden, dass diese Person zur Verbüßung der Strafe, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

74.      Als berechtigtes Interesse kommt aus meiner Sicht nur die Förderung der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft in Frage, und zwar in dessen eigenem Interesse und im Interesse der gesamten Gesellschaft, in der diese Person nach der Verbüßung ihrer Strafe wieder leben soll.

75.      Zweitens haben die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane in einer Reihe von Rechtsakten bekräftigt, dass strafrechtliche Sanktionen nicht nur der Bestrafung dienen sollen, sondern auch der Resozialisierung.

76.      Dieser Zweck ist vom Europarat zum einen mit den Empfehlungen über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze(15) und zum anderen mit dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 bekräftigt worden. Er wird auch in der Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1997)(16) erwähnt, in der das Europäische Parlament darauf hinweist, dass die Strafe die Funktion der Besserung und Resozialisierung habe und dass das Ziel dieser Maßnahme in der menschlichen und sozialen Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Häftlings liege(17).

77.      Anders als die deutsche Regierung bin ich aber nicht der Ansicht, dass die Resozialisierung eines deutschen Staatsangehörigen, der seiner Auslieferung nicht zustimmt, stets mehr Aussicht auf Erfolg hat, wenn er seine Strafe in Deutschland verbüßt. Mit anderen Worten: Auch wenn der Besitz der Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats für eine enge Verbundenheit mit diesem Staat spricht, kann diese Eigenschaft meines Erachtens nicht die unwiderlegliche Vermutung begründen, dass bei einer Vollstreckung der Strafe in diesem Staat die Resozialisierung der betreffenden Person mehr Aussicht auf Erfolg hat.

78.      Das wird an der Vielfalt menschlicher Lebenslagen deutlich, mit denen die Justizbehörden der Mitgliedstaaten täglich zu tun haben. So kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der seit vielen Jahren in einem anderen Mitgliedstaat lebt und dort Arbeit und eine Familie hat, diesen Staat nur verlässt, um der Vollstreckung einer gegen ihn in diesem Staat verhängten Strafe zu entgehen. In einem solchen Fall kann wohl nicht unwiderleglich vermutet werden, dass die Resozialisierung des Betroffenen in Deutschland auf jeden Fall mehr Aussicht auf Erfolg hat.

79.      Deshalb kann das Ziel der Resozialisierung, das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses verfolgt wird, meines Erachtens nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat seinen Justizbehörden bei einem Europäischen Haftbefehl, der gegen einen eigenen Staatsbürger ergangen ist, überhaupt keine Wahl lässt, wenn diese Person ihrer Auslieferung nicht zustimmt.

80.      Wenn ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe gegen einen Staatsbürger des Vollstreckungsmitgliedstaats ergangen ist und dieser seiner Auslieferung nicht zustimmt, muss die Justizbehörde dieses Staates meines Erachtens prüfen können, ob die Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet dieses Staates wirklich erforderlich ist, um die Resozialisierung zu begünstigen, und zwar unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Kriterien, die ich in dieser Stellungnahme im Folgenden vorschlagen werde.

81.      Die gegenteilige, von der deutschen Regierung vertretene Auslegung läuft meines Erachtens darauf hinaus, in gewisser Weise den mit dem Rahmenbeschluss aufgegebenen Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger wiedereinzuführen, und schränkt so die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses ein.

3.               Die Aufgabe des Grundsatzes der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger durch den Rahmenbeschluss und dessen praktische Wirksamkeit

82.      Die Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger gehört zu den althergebrachten Grundsätzen des Auslieferungsrechts. Der Grundsatz ist in mehreren Mitgliedstaaten in der Verfassung verankert(18). Er ist in dem von den Mitgliedstaaten des Europarats abgeschlossenen Europäischen Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 anerkannt, in dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bestimmt ist, dass jede Vertragspartei berechtigt ist, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.

83.      Damit dieser Grundsatz nicht zu einer völligen Straflosigkeit der von den Staatsangehörigen eines Staates im Ausland begangenen Straftaten führt, sind die nationalen Gerichte nach den nationalen strafrechtlichen Bestimmungen in der Regel auch für solche Straftaten zuständig. In Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsabkommens ist dies als Gegenstück zum Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger zwingend festgelegt.

84.      Nach herkömmlichem Verständnis bedeutet Auslieferung also die Übergabe eines im Hoheitsgebiet eines Staates angetroffenen Ausländers an eine ausländische Justizbehörde. Eigene Staatsangehörige hingegen werden nicht ausgeliefert; diese müssen sich wegen im Ausland begangener Straftaten vor den Gerichten ihres eigenen Staates verantworten, auch wenn solche Verfahren mitunter mit Schwierigkeiten verbunden sind, insbesondere was die Beweisaufnahme angeht.

85.      Der Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger beruht auf der Staatsgewalt, der die Staatsangehörigen unterliegen, auf der gegenseitigen Verbundenheit zwischen Staat und Staatsangehörigen und auf dem fehlenden Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Staaten. Entsprechend wird als Rechtfertigung für diesen Grundsatz vor allem die Pflicht des Staates angeführt, seine Staatsbürger vor einem ausländischen Strafrechtssystem zu schützen, dessen Regeln diese nicht kennen, dessen Sprache sie nicht sprechen und in dem sie sich schwer verteidigen können(19).

86.      Mit dem Rahmenbeschluss ist dieser Grundsatz im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander eindeutig aufgegeben worden.

87.      Wie bereits dargelegt soll mit dem Rahmenbeschluss im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander das Auslieferungsverfahren abgeschafft und durch ein System der Übergabe ersetzt werden, die von der vollstreckenden Behörde in ihrer Entscheidung ausschließlich aus einem der in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Ablehnungsgründe abgelehnt werden kann.

88.      Art. 3 des Rahmenbeschlusses, der die Gründe betrifft, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist, enthält keine grundsätzlich oder stets geltende Ausnahme zugunsten der Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats(20).

89.      In Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses stellt der Besitz der Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Umstand dar, der gegebenenfalls eine ablehnende Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde rechtfertigen kann, wenn diese Behörde der Meinung ist, dass die Vollstreckung der Strafe in ihrem Staat erforderlich ist, um die Wiedereingliederung der betreffenden Person in die Gesellschaft zu begünstigen. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber der Europäischen Union ferner vorgesehen, dass dieser Ablehnungsgrund in gleicher Weise für Personen gilt, die im Vollstreckungsmitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, was bestätigt, dass dieser Ablehnungsgrund nicht auf der Staatsbürgerschaft als solcher beruht.

90.      Dass der Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger mit dem Rahmenbeschluss aufgegeben worden ist, erhellt – wenn dies nicht schon hinreichend klar sein sollte – auch aus der in Art. 33 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Übergangsbestimmung zugunsten von Österreich, nach der diesem Mitgliedstaat erlaubt ist, an diesem Grundsatz so lange festzuhalten, wie er braucht, um seine Verfassung zu ändern, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 2008.

91.      Die Aufgabe dieses Grundsatzes folgt denknotwendig aus dem dem Rahmenbeschluss zugrunde liegenden Prinzip.

92.      Wie mehrfach in den Gründen und in den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses erwähnt, beruht dieser nämlich auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses stellt der Europäische Haftbefehl im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat bei seiner Tagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

93.      Nach diesem Grundsatz hat eine von einer Justizbehörde im Einklang mit dem Recht ihres Staates getroffene Entscheidung vollständige und unmittelbare Wirkung in der gesamten Union, so dass die zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats bei ihrer Vollstreckung behilflich sein müssen, als handelte es sich um eine Entscheidung einer Justizbehörde ihres eigenen Staates(21). Eine Entscheidung einer Justizbehörde gilt also nicht mehr nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ergangen ist, sondern darüber hinaus im Hoheitsgebiet der gesamten Union.

94.      Wenn also eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung oder zur Strafverfolgung um die Auslieferung einer Person ersucht, muss ihre Entscheidung in allen Mitgliedstaaten ohne Weiteres anerkannt und vollstreckt werden – die Vollstreckung darf nur aus den in dem Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründen abgelehnt werden. Mit anderen Worten: Indem sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einen europäischen Raum des Rechts, insbesondere das System des Europäischen Haftbefehls, einzurichten, haben sie die in ihrer Souveränität begründete Möglichkeit, die eigenen Staatsangehörigen Ermittlungsmaßnahmen und Sanktionen von Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu entziehen, aufgegeben.

95.      Dies war dadurch möglich geworden, dass „Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls … ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten [ist]“, wie es im zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses heißt.

96.      Dieses Vertrauen zeigte sich zunächst im Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Ausübung ihres Verfolgungsrechts, der mit dem in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen(22) festgeschriebenen Verbot der Doppelbestrafung einherging, nach dem eine in einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilte Person wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedstaat nicht noch einmal verfolgt werden darf. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten verfolgt wird.

97.      So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge(23), ausgeführt, dass dieses Verbot unabhängig davon, auf welche Weise die Sanktion verhängt worden ist, zwingend impliziert, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde(24).

98.      Dieses Vertrauen beruht auf mehreren Faktoren. Zum einen hat jeder Mitgliedstaat entweder bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder bei seinem Beitritt den Nachweis erbracht, dass er ein Rechtsstaat ist, der die Grundrechte achtet, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und seit dem 7. Dezember 2000 in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Abgesehen von der Ratifizierung dieses Übereinkommens und der Proklamierung dieser Charta haben sich alle diese Staaten auch dem anspruchsvollen Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verschrieben, wie die Kommission in Punkt 1 der Begründung ihres Vorschlags für einen Rahmenbeschluss festgestellt hat(25).

99.      Obwohl das Straf- und das Strafprozessrecht in der Europäischen Union bislang nur in geringem Umfang harmonisiert sind(26), sind die Mitgliedstaaten also zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Verfolgung und Verurteilung ihrer Staatsangehörigen in anderen Mitgliedstaaten die Rechte ihrer Staatsangehörigen beachtetet werden und diese, auch wenn sie sprachliche Schwierigkeiten haben und mit dem Verfahren nicht vertraut sind, in der Lage sind, sich ordnungsgemäß zu verteidigen.

100. Zum anderen erscheint das Vertrauen, das jeder Mitgliedstaat und seine Staatsbürger in die Justiz der anderen Mitgliedstaaten haben sollen, als logische und unausweichliche Folge der Errichtung des Gemeinsamen Markts und der Unionsbürgerschaft.

101. Aufgrund der durch den EG-Vertrag gewährten Grundfreiheiten ist jeder Mitgliedstaat nämlich verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu gestatten, in seinem Hoheitsgebiet eine selbständige oder abhängige Erwerbstätigkeit auszuüben, und zwar unter denselben Bedingungen wie denen, die für seine eigenen Staatsangehörigen gelten.

102. Mit der Einführung der Unionsbürgerschaft sind die Mitgliedstaaten einen Schritt weiter gegangen, weil nun jeder Mitgliedstaat auch verpflichtet ist, in seinem Hoheitsgebiet Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die sich dort aufhalten wollen, aufzunehmen, wenn diese zumindest in den ersten fünf Jahren über ausreichende Existenzmittel und eine soziale Absicherung verfügen. Er muss ihnen auch gestatten, an den Kommunalwahlen und an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen. Schließlich muss er seinen diplomatischen und konsularischen Schutz auf jeden sich in einem Drittland befindenden Unionsbürger ausdehnen, der dort durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keinen Schutz genießt.

103. Die Errichtung des Gemeinsamen Markts und die Einführung der Unionsbürgerschaft haben also dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten in immer mehr Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lebens wie ihre eigenen Staatsbürger behandeln müssen. Der Gemeinsame Markt und die Unionsbürgerschaft gestatten jedem Unionsbürger auch, sich innerhalb der Union in den Mitgliedstaat seiner Wahl zu begeben, um dort wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats zu leben oder zu arbeiten.

104. Die Zeit war also reif, dieses System von Rechten mit der Gleichbehandlung durch die Justiz abzurunden. Mit anderen Worten: Da ein Unionsbürger nunmehr in jedem Mitgliedstaat weitgehend dieselben Rechte hat wie die Staatsangehörigen dieses Staates, ist es gerecht, dass er auch dieselben strafrechtlichen Pflichten hat und dass er, wenn er in diesem Staat eine Straftat begeht, dort wie ein Staatsbürger dieses Staates verfolgt und verurteilt wird.

105. Schließlich bedeutet die mit dem Rahmenbeschluss vollzogene Aufgabe des Grundsatzes der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger nicht, dass die vollstreckende Justizbehörde die betreffende Person in keiner Weise schützen könnte, wenn sich ausnahmsweise herausstellen sollte, dass durch ein Auslieferungsgesuch deren Grundrechte verletzt werden könnten. Dem Vollstreckungsmitgliedstaat wird also kein blindes Vertrauen ohne jede Garantie abverlangt.

106. Auch wenn die Gültigkeit des Rahmenbeschlusses mithin wie bei jedem sekundären Rechtsakt davon abhängt, dass dieser mit den Grundrechten vereinbar ist(27), und die Mitgliedstaaten diese Grundrechte wie bei jedem anderen gemeinschaftlichen Rechtsakt auch bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses beachten müssen(28), hat der Rat in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses noch einmal klargestellt, dass die Grundrechte und die in Art. 6 EU niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätze durch die mit dem Rahmenbeschluss auferlegte Pflicht zur Auslieferung auf keinen Fall verletzt werden dürfen.

107. Die vollstreckende Justizbehörde könnte es also im Einzelfall ausnahmsweise ablehnen, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, „wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann“, wie es im zwölften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses heißt.

108. Außerdem könnte der Rat, wenn in einem Mitgliedstaat ein Gesetz mit straf- oder strafprozessrechtlichen Bestimmungen verabschiedet würde, die die in Art. 6 EU niedergelegten Grundsätze verletzen, die Durchführung des Rahmenbeschlusses nach Art. 7 EU aussetzen, worauf im zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses hingewiesen wird.

109. Dass der Gesetzgeber der Europäischen Union diese verschiedenen Garantien in dem Rahmenbeschluss erwähnt, der selbst keine Rechte begründet, da diese Garantien bereits fester Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sind, zeigt, wie sehr ihm daran gelegen war, dass die Neuerungen, die der Rahmenbeschluss im Verhältnis zum herkömmlichen Auslieferungsrecht enthält, wie die Aufgabe des Grundsatzes der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger, nicht zu einer Senkung des Grundrechtsschutzes führen.

110. Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht also Bestimmungen vorsehen, die darauf hinauslaufen, eine durchgängige Ausnahme zugunsten ihrer eigenen Staatsangehörigen wiedereinzuführen, würde dadurch die praktische Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses beeinträchtigt.

111. Mithin schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ergangen ist, wenn dieser gegen einen eigenen Staatsangehörigen gerichtet ist und diese Person ihrer Auslieferung nicht zustimmt.

112. Ich werde mich nun der Frage zuwenden, welche Schlüsse das vorlegende Gericht aus dieser Auslegung zu ziehen hätte, wenn der Gerichtshof meine Auffassung teilen sollte.

4.               Die Folgen der Grundsätze des Vorrangs und der konformen Auslegung

113. Bei den Rahmenbeschlüssen handelt es sich um sekundäre Rechtsakte, die mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt worden sind, in dem die Mitgliedstaaten der mit dem Vertrag von Maastricht gegründeten Union das Ziel gesetzt haben, einen echten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Anders als die Rechtsakte, die nach dem Vertrag von Maastricht im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres angenommen werden konnten, sind die Rahmenbeschlüsse als solche zwingend, denn sie „sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel“, wie es in Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU heißt.

114. Indem die Mitgliedstaaten den Rat so ermächtigt haben, derartige verbindliche Rechtsakte anzunehmen, deren Definition sich nahezu völlig mit derjenigen der Richtlinien deckt, die im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft angenommen werden können, haben die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich des Strafrechts zwangsläufig zu einem Teil auf die Europäische Union übertragen, und zwar soweit dies zur Verwirklichung der in Titel VI EU genannten Ziele erforderlich ist und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.

115. Die Gründe, aus denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 1964, Costa(29), festgestellt hat, dass sich die Mitgliedstaaten, wenn sie freiwillig Befugnisse auf die Gemeinschaft übertragen haben, gegenüber einem verbindlichen Rechtsakt der Gemeinschaft auf keinerlei Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsordnung berufen können, lassen sich also auf Rahmenbeschlüsse übertragen. Wie jeder andere verbindliche Gemeinschaftsrechtsakt geht auch ein Rahmenbeschluss jeder Bestimmung des nationalen Rechts, gleich welcher Art, vor, selbst verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder Bestimmungen eines Grundgesetzes(30).

116. Die im EU-Vertrag vorgesehenen Mittel, diesen Vorrang sicherzustellen, wenn eine nationale Bestimmung einem Rahmenbeschluss zuwiderläuft, reichen gewiss nicht so weit wie diejenigen, die im Rahmen des EG-Vertrags zur Verfügung stehen.

117. Zum einen ist die Kommission nach dem EU-Vertrag anders als nach dem EG-Vertrag nicht befugt, gegen den Mitgliedstaat, der so seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben. Nach Art. 35 Abs. 7 EU kann die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des Rahmenbeschlusses nur zu einer Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten führen, mit der der Rat befasst werden muss und derentwegen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beigelegt ist, der Gerichtshof angerufen werden kann.

118. Zum anderen können Bestimmungen eines Rahmenbeschlusses, die nicht oder nicht richtig umgesetzt sind, von den nationalen Gerichten nicht unmittelbar angewandt werden. Nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU sind Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam.

119. Dennoch stehen den nationalen Gerichten durchaus Mittel zur Verfügung, um dem Inhalt der Rahmenbeschlüsse Rechnung zu tragen und so deren Vorrang sicherzustellen. In seinem Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino(31), hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich ein nationales Gericht bei einem Konflikt zwischen einem Rahmenbeschluss und einer Bestimmung des nationalen Rechts an den Grundsatz der konformen Auslegung halten muss. Aus diesem Grundsatz folgt, dass das vorlegende Gericht, soweit es das nationale Recht bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses ausrichten muss, um das mit diesem angestrebte Ergebnis zu erreichen und so Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU nachzukommen(32).

120. Diese Pflicht findet dort ihre Grenze, wo eine solche Auslegung nach dem nationalen Recht nicht mehr zulässig wäre, weil sie contra legem erfolgen müsste(33).

121. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten wie Herrn Kozłowski speziell in § 83b Abs. 2 Buchst. b IRG geregelt, einer Bestimmung, die mit dem Rahmenbeschluss zu vereinbaren sein dürfte.

122. Nach dieser Bestimmung kann nämlich, wie dargelegt, die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn dieser bei einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung dieser nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals des überwiegenden schutzwürdigen Interesses könnte wohl durchaus dem Ablehnungsgrund des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses zugrunde liegenden Ziels Rechnung getragen werden.

123. Da § 80 Abs. 3 IRG hingegen meines Erachtens nicht mit dem Rahmenbeschluss zu vereinbaren ist und diese Bestimmung nur für deutsche Staatsangehörige gilt, bin ich der Meinung, dass das vorlegende Gericht diese Bestimmung nach dem Grundsatz der konformen Auslegung nicht berücksichtigen darf und stattdessen § 83b Abs. 2 Buchst. b IRG anzuwenden hat. Mit anderen Worten: Das Diskriminierungsverbot, nach dem die die deutschen Staatsangehörigen begünstigende Bestimmung des § 80 Abs. 3 IRG, insbesondere weil Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses Staatsangehörige und Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur ihren Wohnsitz haben, völlig gleich behandelt, auch auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten angewandt werden müsste, kann nicht zum Zuge kommen, weil § 80 Abs. 3 IRG nicht mit dem Rahmenbeschluss zu vereinbaren ist und dieser jeder entgegenstehenden nationalen Bestimmung vorgeht.

124. Dieser Ansatz hält sich in den Grenzen der Pflicht zur konformen Auslegung, weil das nationale Gericht danach nicht gezwungen ist, sein nationales Recht contra legem auszulegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von demjenigen, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a.(34), zugrunde lag. In dieser Rechtssache verstieß eine speziell die Situation der Kläger des entsprechenden Ausgangsverfahrens betreffende nationale Bestimmung gegen das Gemeinschaftsrecht, und es stellte sich die Frage, ob das nationale Gericht nach dem Grundsatz der konformen Auslegung verpflichtet ist, statt dieser Bestimmung eine allgemeinere Bestimmung seines nationalen Rechts anzuwenden.

125. Im vorliegenden Fall geht es einfach nur darum, auf Herrn Kozłowski nationale Bestimmungen anzuwenden, die speziell seine Situation betreffen, und zwar unter Berücksichtigung des Zwecks des Rahmenbeschlusses.

126. Ich schlage dem Gerichtshof mithin vor, im Rahmen der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage den Hinweis zu erteilen, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren auf Herrn Kozłowski gemäß der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses diejenigen Bestimmungen seines nationalen Rechts anwenden muss, die für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten. Der Grundsatz der konformen Auslegung verbietet es, den nach dem nationalen Recht für deutsche Staatsangehörige, die ihrer Auslieferung nicht zustimmen, geltenden Ablehnungsgrund auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden.

B –    Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses

127. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass angenommen werden kann, dass eine Person im Sinne des Rahmenbeschlusses ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat oder sich dort aufhält, obwohl sie

–        sich dort nicht ununterbrochen aufhält;

–        sich nicht in Einklang mit den nationalen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern dort aufhält;

–        dort gewerbsmäßig Straftaten begeht und

–        sich dort in Strafhaft befindet.

128. Das vorlegende Gericht möchte also wissen, was im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses „sich aufhalten“ und „seinen Wohnsitz haben“ genau bedeutet und ob die in der Vorlagefrage im Einzelnen angeführten Umstände zusammen betrachtet oder jeweils für sich genommen erheblich oder ausschlaggebend sind, um festzustellen, ob eine Person „sich … im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält“ oder „dort ihren Wohnsitz hat“.

129. Das vorlegende Gericht befasst den Gerichtshof mit diesen Fragen, weil die beiden fraglichen Begriffe in dem Rahmenbeschluss nicht definiert sind. Auch verweist dieser zur Bestimmung dieser Begriffe weder auf andere Gemeinschaftsrechtsakte, in denen auf den Wohnsitz oder den Aufenthalt abgestellt wird, noch auf das Recht der Mitgliedstaaten.

130. Die tschechische und die niederländische Regierung vertreten die Auffassung, es sei Sache eines jeden Mitgliedstaats, zu beurteilen, wie diese Begriffe zu verstehen seien. Ich teile diese Auffassung nicht.

131. Mit dem Rahmenbeschluss soll nämlich zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten ein System der obligatorischen Übergabe eingerichtet werden, die die vollstreckende Justizbehörde nur aus einem ausdrücklich in dem Rahmenbeschluss vorgesehenen Ablehnungsgrund ablehnen kann. Wenn dieser Rahmenbeschluss praktisch wirksam sein soll, muss der in Art. 4 Nr. 6 genannte Ablehnungsgrund meines Erachtens in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden.

132. Mehrere Mitgliedstaaten und die Kommission sind auch der Auffassung, es müsse Sache eines jeden Mitgliedstaats sein, zu entscheiden, wie er den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses genannten Ablehnungsgrund umsetzen wolle. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Wahl lasse, ihren Justizbehörden die Möglichkeit, diesen Ablehnungsgrund geltend zu machen, einzuräumen oder nicht.

133. Ich teile auch diese Auffassung nicht. Wie wir gesehen haben, soll mit dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrund die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft begünstigt werden. Da diese Person, wenn es sich um einen Unionsbürger handelt, das Recht hat, sich in allen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, betrifft der Erfolg ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht nur den Vollstreckungsmitgliedstaat, sondern ebenso alle anderen Mitgliedstaaten und die Personen, die dort leben.

134. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige. Wegen der Abschaffung der Kontrollen an den Grenzen im Schengen-Raum können sie sich innerhalb dieses Raums frei bewegen. Als Familienangehörige eines Unionsbürgers können sie sich auch in der gesamten Union frei bewegen und aufhalten.

135. Folglich sind die Mitgliedstaaten mit der Öffnung der Grenzen gemeinsam für die Bekämpfung der Kriminalität verantwortlich geworden. Deshalb war es, damit die Verkehrsgrundfreiheiten nicht zu Lasten der öffentlichen Sicherheit gehen, erforderlich geworden, einen europäischen Strafrechtsraum einzurichten.

136. Damit der Europäische Haftbefehl nicht zu Lasten der Wiedereingliederung in die Gesellschaft geht und damit zu Lasten des berechtigten Interesses aller Mitgliedstaaten an der Verhütung der Kriminalität, das mit dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrund geschützt werden soll, ist es meines Erachtens mithin unbedingt erforderlich, dass diese Bestimmung in das Recht eines jeden Mitgliedstaats umgesetzt wird.

137. Was nun die Auslegung der Begriffe „sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten“ oder „dort seinen Wohnsitz haben“ angeht, bin ich wie die österreichische, die polnische und die finnische Regierung sowie die Kommission der Auffassung, dass diese autonom und nach dem Zweck von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses sowie nach dessen Regelung und Zielen zu erfolgen hat.

138. Die Definitionen des Begriffs des Wohnsitzes, die sich in anderen Gemeinschaftsrechtsakten finden, tragen nämlich speziell der Regelung und dem Zweck dieser Rechtsakte Rechnung, die denjenigen des Rahmenbeschlusses nicht entsprechen. Sie können also nicht ohne weiteres auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des Rahmenbeschlusses übertragen werden. Allerdings können sie bei der Auslegung dieses Begriffs berücksichtigt werden (35), ebenso wie die Entschließung (72)1 des Ministerkomitees des Europarats vom 18. Januar 1972, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt(36).

139. Nach dem Zweck des Rahmenbeschlusses ist der in dessen Art. 4 Nr. 6 genannte Ablehnungsgrund restriktiv auszulegen. Dieser Ablehnungsgrund gestattet nämlich, von dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses festgelegten Grundsatz der obligatorischen Auslieferung abzuweichen. Es handelt sich also um eine Ausnahme von einer Regel.

140. Dies wird auch anhand der kurzen Fristen deutlich, innerhalb deren die vollstreckende Justizbehörde ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen muss.

141. Außerdem soll, wie wir gesehen haben, mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses die Wiedereingliederung der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, in die Gesellschaft begünstigt werden. Die in dieser Bestimmung genannten Begriffe „sich aufhalten“ und „seinen Wohnsitz haben“ sind im Hinblick auf dieses Ziel und, wie es der Zweck des Rahmenbeschlusses gebietet, restriktiv auszulegen.

142. Bei der Wiedereingliederung einer Person, die eine Freiheitsstrafe verbüßen muss oder einer Maßnahme der Sicherung unterworfen ist, in die Gesellschaft kommt es entscheidend auf den Ort an, an dem diese Person sich aufhält oder ihren Wohnsitz hat, weil ihr mit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden soll, ihren Platz in der Gesellschaft wiederzufinden, d. h. ihr familiäres, soziales und berufliches Umfeld, in dem sie vor der Vollstreckung der verhängten Strafe gelebt hatte und in das sie nach Verbüßung der verhängten Strafe wahrscheinlich zurückkehren wird.

143. So haben die Mitgliedstaaten des Europarats in ihren Empfehlungen über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze den Wunsch bekundet, dass die Haftbedingungen möglichst so gestaltet werden, dass die Gefangenen ihre Familienbeziehungen pflegen und entwickeln können. Der Gefangene soll außerdem in der Haft den Eindruck haben, dass er nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Schließlich soll durch im Rahmen eines Entlassungsvorbereitungsprogramms in der Haft durchgeführte Maßnahmen oder durch eine bedingte Entlassung unter Aufsicht die Erlangung oder Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes nach Verbüßung der Strafe erleichtert werden(37).

144. Zur Durchführung dieser Empfehlung ist es also geboten, eine Strafe oder eine Maßnahme der Sicherung so zu vollstrecken, dass die Bindungen des Gefangenen an seine Familie und an sein soziales und berufliches Umfeld so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

145. Für die Bedeutung der Begriffe „sich aufhalten“ und „seinen Wohnsitz haben“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses ergibt sich daraus Folgendes.

146. Zum einen decken sich die beiden Begriffe meines Erachtens, was dadurch bestätigt wird, dass in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses nur auf den Wohnsitz abgestellt wird. Zum anderen wird mit beiden Begriffen die Situation bezeichnet, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zum Vollstreckungsmitgliedstaat Verbindungen aufweist, die für die vollstreckende Justizbehörde dieses Staates den Schluss zulassen, dass die Strafe, um ihre Aufgabe der Wiedereingliederung in die Gesellschaft erfüllen zu können, in diesem Staat verbüßt werden muss. Unter „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses ist mithin der Ort zu verstehen, an dem die Person den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat.

147. Dieser Begriff bezeichnet meines Erachtens also eine Lage, die durch eine Reihe von tatsächlichen Umständen begründet wird, wobei es, wie die österreichische, die polnische und die finnische Regierung sowie die Kommission vorschlagen, im Wesentlichen auf die familiären und sozialen Beziehungen, die Beherrschung der Sprache, die Verfügung über eine Wohnung, den Besitz eines Arbeitsplatzes und die Dauer des Aufenthalts in dem Staat ankommt sowie auf den Willen des Betroffenen, nach der Entlassung aus der Haft weiter dort zu wohnen.

148. Diese Aufzählung kann nicht abschließend sein, denn bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrundes gegeben sind, hat die vollstreckende Justizbehörde meines Erachtens stets die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

149. Für die von dem vorlegenden Gericht angeführten Umstände ergibt sich daraus Folgendes.

150. Der Umstand, erstens, dass die betreffende Person sich nicht ununterbrochen im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten hat, ist nicht geeignet, die Verbundenheit dieser Person mit diesem Staat in Frage zu stellen. Eine Person kann sich nämlich durchaus im Zusammenhang mit einem Urlaub oder aus beruflichen Gründen ins Ausland begeben, ohne dass dadurch der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen verschoben würde.

151. Dass im vorliegenden Fall Herr Kozłowski Deutschland im Juni 2005, dann in der Weihnachtspause dieses Jahres sowie im Februar und im März 2006 verlassen hat, bedeutet also für sich genommen noch nicht, dass er seine hauptsächlichen Interessen irgendwo anders als in diesem Mitgliedstaat hatte.

152. Zweitens spielt auch der Umstand, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sich im Vollstreckungsmitgliedstaat in Strafhaft befindet, keine Rolle, und zwar weder positiv noch negativ.

153. Wie wir gesehen haben, ist mit „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses der Ort gemeint, an dem die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat und an den sie nach der Verbüßung ihrer Strafe vermutlich zurückkehren wird. Mit den Kriterien zur Bestimmung dieses Ortes soll der Grad der Verbundenheit zwischen dieser Person und der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedstaats bestimmt werden.

154. Der „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses hängt also vom Willen der betreffenden Person ab, und es muss sich deshalb zwangsläufig um einen Ort handeln, an dem diese Person Rechte hat und diese ausüben kann.

155. Der Ort, an dem eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, eine Strafe verbüßt, kommt insofern also überhaupt nicht in Betracht, denn er ist nicht von dieser Person, sondern von den Justizbehörden ausgewählt worden, und die Person kann dort einen großen Teil ihrer Rechte nicht ausüben.

156. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob der Umstand, dass sich die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht in Einklang mit den Bestimmungen über die Einwanderung und den Aufenthalt von Ausländern aufhält, und der Umstand, dass sie dort gewerbsmäßig Straftaten begeht, der Annahme entgegensteht, dass diese Person dort ihren Wohnsitz hat. Es möchte auch wissen, ob bereits allein der Umstand, dass diese Person gewerbsmäßig Straftaten begeht, dieser Annahme entgegensteht.

157. Nach nationalem Recht ist nämlich zweifelhaft, ob sich Herr Kozłowski, der keiner Erwerbstätigkeit nachging und seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Begehung von Straftaten bestritt, nach dem Ablauf von drei Monaten rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat.

158. Die niederländische Regierung weist zu Recht darauf hin, dass die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat voraussetzt, dass sich die betreffende Person nach der Verbüßung der Strafe tatsächlich in diesem Staat aufhalten kann. Nur so kann das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses verfolgte Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft erreicht werden.

159. Wenn die vollstreckende Justizbehörde feststellt, dass sich die betreffende Person nach der Verbüßung der Strafe nicht mehr im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten darf, kommt die Anwendung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses also offenbar nicht mehr in Betracht.

160. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die betreffende Person in Anbetracht der Tatsache, dass sie sich nicht im Einklang mit den nationalen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält und dort gewerbsmäßig Straftaten begangen hat, nach der Verbüßung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten darf, hat die vollstreckende Justizbehörde aber das Gemeinschaftsrecht und die Grundrechte zu beachten.

161. Es macht also einen Unterschied, ob die betreffende Person ein Unionsbürger oder ein Drittstaatsangehöriger ist.

162. Für die Regelung der Voraussetzungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt dort sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach wie vor weitgehend die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Drittstaatsangehörige fallen im Wesentlichen nur dann unter das Gemeinschaftsrecht, wenn sie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind oder Staatsangehörige eines Staates, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen hat, oder ferner, wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(38) oder der Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(39) fallen.

163. Wenn also ein Drittstaatsangehöriger, weil er sich illegal im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält und dort gewerbsmäßig Straftaten begeht, sich dort nach dem Recht dieses Staates nach der Verbüßung seiner Strafe nicht aufhalten darf, kann er dort keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses haben, es sei denn, aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich etwas anderes.

164. Wenn es sich hingegen bei der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wie bei Herrn Kozłowski um einen Unionsbürger handelt, ist die Lage anders.

165. Wie die Kommission hervorhebt und wie im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(40) ausgeführt wird, erwächst das elementare und persönliche Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag und hängt nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren im Aufnahmemitgliedstaat ab.

166. Zwar ist dieses Recht nicht unbedingt. In den ersten fünf Jahren setzt es voraus, dass die betreffende Person über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügt, damit sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss. Jedoch rechtfertigt das Fehlen regelmäßiger Einkünfte nicht ohne Weiteres eine Ausweisung.

167. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn die betreffende Person die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt. Dazu muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob es sich in dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen.

168. Es kann mithin nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Herr Kozłowski sich nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe nicht legal im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten kann, nur weil er keine regelmäßigen Einkünfte hat und somit gegen die deutschen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern verstieße. Dieser Umstand schließt, solange gegen die betreffende Person keine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Ausweisungsverfügung ergangen ist, für sich genommen einen Wohnsitz dieser Person im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht aus(41).

169. Ebenso kann, wenn einem Unionsbürger in einem Mitgliedstaat wegen dort begangener Straftaten das Recht zum Aufenthalt in diesem Staat aberkannt werden kann, diese Aberkennung nur durch eine Ausweisungsverfügung erfolgen, die den überaus restriktiven Anforderungen der Art. 27 bis 33 der Richtlinie 2004/38 genügt.

170. Eine solche Verfügung darf nur unter besonderen Umständen ergehen, wenn nämlich das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Außerdem muss der Aufnahmemitgliedstaat, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen.

171. Folglich steht der Umstand, dass ein Unionsbürger im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats gewerbsmäßig Straftaten begangen hat, für sich genommen nicht der Annahme entgegen, dass dieser im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses seinen Wohnsitz in diesem Staat hat. Aus diesem Umstand geht nämlich nicht zwingend hervor, dass der Betroffene den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen außerhalb dieses Staates hat.

172. Auch der Umstand, dass ein solcher Staatsbürger sich nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in diesem Staat aufhält und dort gewerbsmäßig Straftaten begeht, steht der Annahme, dass diese Person im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, folglich nur dann entgegen, wenn gegen sie eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Ausweisungsverfügung ergangen ist.

173. Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass eine Person sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, wenn sie dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat, so dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat notwendig erscheint, um die Wiedereingliederung dieser Person in die Gesellschaft zu begünstigen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die vollstreckende Justizbehörde sämtliche erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

174. Ferner ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, weder entscheidend noch erheblich, ob sich diese Person ununterbrochen in diesem Staat aufgehalten hat, noch, dass sie sich dort in Strafhaft befindet. Schließlich steht die Tatsache, dass die betreffende Person sich nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in diesem Staat aufhält und dort gewerbsmäßig Straftaten begeht, der Annahme, dass diese Person sich in diesem Staat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, wenn sie Unionsbürger ist, nur dann entgegen, wenn gegen sie eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.

V –    Ergebnis

175. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Stuttgart wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ergangen ist, wenn dieser gegen einen seiner eigenen Staatsangehörigen gerichtet ist und diese Person ihrer Auslieferung nicht zustimmt.

Im Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht auf Herrn Kozłowski gemäß der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses diejenigen Bestimmungen seines nationalen Rechts anwenden, die für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten. Der Grundsatz der konformen Auslegung verbietet es, den nach dem nationalen Recht für deutsche Staatsangehörige, die ihrer Auslieferung nicht zustimmen, geltenden Ablehnungsgrund auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden.

2.      Eine Person hält sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat auf oder hat dort ihren Wohnsitz, wenn sie dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat, so dass die Vollstreckung der Strafe in diesem Staat notwendig erscheint, um die Wiedereingliederung dieser Person in die Gesellschaft zu begünstigen.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen ist, hat die vollstreckende Justizbehörde sämtliche erheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, ist weder entscheidend noch erheblich, ob sich diese Person ununterbrochen in diesem Staat aufgehalten hat, noch, dass sie sich dort in Strafhaft befindet.

Die Tatsache, dass die betreffende Person sich nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Vollstreckungsmitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in diesem Staat aufhält und dort gewerbsmäßig Straftaten begeht, steht der Annahme, dass diese Person sich in diesem Staat aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat, wenn sie Unionsbürger ist, nur dann entgegen, wenn gegen sie eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss).


3 – Vgl. Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam (ABl. 1999, L 114, S. 56).


4 – Erwägungsgründe 1 und 4 des Rahmenbeschlusses.


5 – Sechster Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.


6 – Zehnter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses.


7 – Art. 11 und 13 des Rahmenbeschlusses.


8 – Art. 23 und 24 des Rahmenbeschlusses.


9 – BGBl. 2006 I S. 1721, im Folgenden: IRG.


10 – Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet:


„Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“


11 – Staatsanwaltschaft beim jeweiligen Oberlandesgericht.


12 – Vgl. z. B. das vor Kurzem ergangene Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13 – Dasselbe gilt im Ergebnis für die anderen Sprachfassungen. So heißt es in der deutschen Sprachfassung: „Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl“, in der englischen: „Member States shall execute any European arrest warrant“, usw.


14 – Vorschlag KOM[2001] 522 endg. der Kommission vom 19. September 2001 für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. C 332 E, S. 305).


15 – Vgl. u. a. Empfehlung R(87)3 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 12. Februar, ersetzt durch die Empfehlung R(2006)2 vom 11. Januar 2006.


16 – ABl. 1999, C 98, S. 279.


17 – Ebd., Nr. 78.


18 – So etwa in der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Polen und der Portugiesischen Republik.


19 – Deen-Racsmány, Z., und Blekxtoon, R., „The Decline of the Nationality Exception in European Extradition?“, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice, 2005, S. 317.


20 – Art. 3 des Rahmenbeschlusses betrifft folgende drei Fälle: die Straftat, wegen der der Europäische Haftbefehl ergangen ist, fällt im Vollstreckungsmitgliedstaat unter eine Amnestie; die betreffende Person ist wegen dieser Straftat in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden, und die verhängte Strafe ist bereits vollstreckt worden oder kann nicht mehr vollstreckt werden; die betreffende Person hat nicht das nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erforderliche Alter, um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können.


21 – Vgl. dazu Mitteilung KOM(2000) 495/endg. der Kommission vom 26. Juli 2000 an den Rat und an das Europäische Parlament – Gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen (S. 8).


22 – Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBl. II 1993 S. 1013).


23 – C‑187/01 und C‑385/01, Slg. 2003, I‑1345.


24 – Ebd. (Randnr. 33).


25 – Angeführt in Fn. 14.


26 – Bisher sind ungefähr zwanzig Rahmenbeschlüsse angenommen worden. Die Harmonisierung betraf die Definition und die Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten wie der Geldfälschung zu Lasten des Euro, des Betrugs und der Fälschung im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln, der Geldwäsche, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Beihilfe zur illegalen Einwanderung, der Bestechung im privaten Sektor, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Drogenhandels und des Angriffs auf Informationssysteme. Sie betraf auch die Handlungs- und Vollstreckungsformen, z. B. die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Einziehung, die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln oder auch von Geldstrafen oder Geldbußen sowie die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Die Union hat auch mehrere Entscheidungen angenommen, mit denen Einrichtungen wie Eurojust und das Europäische Netz von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, begründet oder der Austausch von Informationen aus den Strafregistern, Bildungsmaßnahmen oder Programme vorgesehen worden sind.


27 – Übrigens ist die Vereinbarkeit mit den in Art. 6 EU genannten Grundsätzen im Hinblick auf die Abschaffung der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit für die 32 in Art. 2 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Straftaten im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG vom Gerichtshof in dem Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633), geprüft worden.


28 – Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil Advocaten voor de Wereld (Randnr. 45).


29 – 6/64, Slg. 1964, 1253, 1271.


30 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2000, Kreil (C‑285/98, Slg. 2000, I‑69, Randnr. 32), zur Unvereinbarkeit von Art. 12a GG, soweit diese Bestimmung den Zugang von Frauen zu den Streitkräften regelt, mit der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40).


31 – C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285.


32 – Ebd. (Randnr. 43).


33 – Ebd. (Randnr. 47).


34 – C‑397/01 bis C‑403/01, Slg. 2004, I‑8835.


35 – Im Bereich der sozialen Sicherung bestimmt sich der „Wohnort“ eines Arbeitnehmers, auf den es bei der Bestimmung des auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit anwendbaren Rechts ankommt, danach, wo sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (Urteil vom 11. November 2004, Adanez‑Vega, C‑372/02, Slg. 2004, I‑10761, Randnr. 37). Im Bereich der Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel entspricht der gewöhnliche Wohnsitz dem ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen, und dieser Ort ist anhand aller in der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Kriterien und aller erheblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C‑392/05, Slg. 2007, I‑3505, Randnrn. 54 und 55). Im Bereich des Rechts des öffentlichen Diensts der Gemeinschaft ist der ständige Wohnsitz des Beamten vor seinem Dienstantritt, auf den es bei der Gewährung der Auslandszulage ankommt, als der Ort definiert, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (Urteil vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 22).


36 – Nach dieser Entschließung enthält der Begriff des Wohnsitzes eine rechtliche Komponente. Er setzt ein Rechtsverhältnis zwischen einer Person und einem Land voraus, das durch den Willen dieser Person begründet wird, dort den Mittelpunkt ihrer persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen zu begründen. Der Begriff des Aufenthalts hingegen wird lediglich durch tatsächliche Merkmale bestimmt. Ob eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, spielt keine Rolle. Der Aufenthalt entsteht dadurch, dass eine Person eine gewisse Zeit lang – nicht unbedingt ununterbrochen – in einem Land lebt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Aufenthalt gewöhnlich ist, kommt es auf die Dauer und die Fortdauer des Aufenthalts sowie auf andere persönliche oder berufliche Umstände an, aus denen dauerhafte Bindungen der Person an ihren Aufenthaltsort hervorgehen.


37 – Empfehlung R(87)3 (Nrn. 65 Buchst. c, 70.1 und 88) und Empfehlung (2006)2, (Nrn. 24, 103 und 107).


38 – Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 251, S. 12).


39 – Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (ABl. 2004, L 16, S. 44).


40 – Richtlinie vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


41 – Dies gilt meines Erachtens auch für die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Wolzenburg (C‑123/08). Herr Wolzenburg ist ein deutscher Staatsangehöriger, der seit Juni 2005 in den Niederlanden lebt. Er hat eine Wohnung in diesem Mitgliedstaat und lebt dort mit seiner schwangeren Ehefrau. Er hat bis 2007 dort gearbeitet. Gegen ihn ist von der Staatsanwaltschaft Aachen ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt worden. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts kann Herr Wolzenburg nach niederländischem Recht nicht in den Genuss des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrundes kommen, weil dieser Ablehnungsgrund nach den niederländischen Bestimmungen, mit denen der Rahmenbeschluss umgesetzt worden ist, Personen vorbehalten ist, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. Meines Erachtens ist diese Einschränkung nicht mit dem Rahmenbeschluss zu vereinbaren. Ob die betreffende Person einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses hat, kann auch hier nicht vom Besitz einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis abhängen, da das Recht, sich in den Niederlanden aufzuhalten, der betreffenden Person, die Unionsbürger ist, unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht erwächst.