Language of document : ECLI:EU:C:2007:381

Rechtssache C‑284/04

T‑Mobile Austria GmbH u. a.

gegen

Republik Österreich

(Vorabentscheidungsersuchen des

Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbare Umsätze – Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit – Art. 4 Abs. 2 – Zuteilung von Nutzungsrechten für einen bestimmten, den Telekommunikationsdiensten vorbehaltenen Teil des Funkfrequenzspektrums“

Leitsätze des Urteils

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 Abs. 2)

Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Zuteilung von Rechten wie Nutzungsrechten für Frequenzen des elektromagnetischen Spektrums zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste durch die für die Frequenzzuteilung zuständige nationale Regulierungsbehörde im Wege der Versteigerung keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der betreffenden Bestimmung ist und folglich nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt.

Die betreffende Tätigkeit erweist sich als notwendige Vorbedingung für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zum Mobilfunkmarkt und stellt selbst keine Teilnahme der zuständigen nationalen Behörde an diesem Markt dar. Es sind nämlich ausschließlich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, die, als Inhaber der zugeteilten Rechte, auf dem relevanten Markt tätig sind und den fraglichen Gegenstand nutzen, um daraus nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

Wenn die zuständige nationale Behörde entsprechende Konzessionen erteilt, beteiligt sie sich folglich nicht an der Nutzung des in diesen Nutzungsrechten bestehenden Gegenstands, um daraus nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Mit dem betreffenden Zuteilungsverfahren übt sie ausschließlich eine ihr ausdrücklich übertragene Kontroll‑ und Regelungstätigkeit in Bezug auf die Nutzung des elektromagnetischen Spektrums aus.

Auch die Tatsache, dass die Zuteilung der fraglichen Rechte gegen Zahlung eines Entgelts erfolgt, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung der betreffenden Tätigkeit.

(vgl. Randnrn. 42, 44-45, 49 und Tenor)