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Klage, eingereicht am 21. April 2009 - Ilink Kommunikationssysteme/HABM (ilink)
(Rechtssache T-161/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Ilink Kommunikationssysteme GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schütze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die angefochtene Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 5. Februar 2009 in der Beschwerdesache R 1849/2007-4 aufzuheben und
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "ilink" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)