Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 –
National Lottery Kommission/HABM – Mediatek Italia und De Gregorio (Darstellung einer Hand)
(Rechtssache T‑404/10)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt – Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts – Beweislast – Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM – Überprüfung“
1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Würdigung der angeführten Tatsachen und der Beweiskraft der vorgelegten Beweisstücke durch das Amt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76) (vgl. Randnr. 20)
2. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Urheberrecht – Bildmarke mit der Darstellung einer Hand (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 53 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33‑41)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediatek Italia Srl und Herrn Giuseppe De Gregorio einerseits und der National Lottery Commission andererseits |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009‑1) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der National Lottery Commission im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |