Language of document : ECLI:EU:C:2009:637

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. März 2011(*)

„Art. 43 EG – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Gerichtssachverständige Übersetzer – Ausübung öffentlicher Gewalt – Nationale Regelung, die die Bezeichnung ‚Gerichtssachverständiger‘ Personen vorbehält, die in von den nationalen Gerichtsbehörden erstellten Listen eingetragen sind – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit – Richtlinie 2005/36/EG – Begriff ‚reglementierter Beruf‘“

In den verbundenen Rechtssachen C‑372/09 und C‑373/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidungen vom 10. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2009, in den Verfahren

Josep Peñarroja Fa

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Peñarroja Fa, die dieser selbst eingereicht hat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, B. Messmer und A. Czubinski als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk, I. Rogalski und C. Vrignon als Bevollmächtigte,

–        der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis, F. Simonetti und I. Hauger als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 EG, 45 EG, 49 EG und 50 EG, denen heute die Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 56 AEUV und 57 AEUV entsprechen, sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsbehelfe, die Herr Peñarroja Fa, ein spanischer Staatsbürger, betreffend seine Eintragung als Übersetzer spanischer Sprache zum einen in die Liste der Gerichtssachverständigen der Cour d’appel de Paris und zum anderen in die Landesliste der Gerichtssachverständigen eingelegt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 der Richtlinie 2005/36 bestimmt:

„Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.“

4        Der mit „Begriffsbestimmungen“ überschriebene Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚reglementierter Beruf‘ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

b)      ‚Berufsqualifikationen‘ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

…“

5        Art. 4 der genannten Richtlinie regelt die Wirkungen der Anerkennung:

„(1)      Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2)      Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.“

6        In Titel II dieser Richtlinie, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit bezieht, sieht Art. 5 vor:

„(1)      Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

a)      wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend ‚Niederlassungsmitgliedstaat‘ genannt) und

b)      für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

…“

 Nationales Recht

7        Die Eintragung in die vom Bureau (Präsidium) der Cour de cassation erstellte Landesliste der Gerichtssachverständigen und in die Liste der Gerichtssachverständigen, die bei jeder Cour d’appel erstellt wird, sowie die Bestellung dieser Sachverständigen werden insbesondere durch folgende Vorschriften geregelt:

–        Gesetz Nr. 71‑498 vom 29. Juni 1971 über die Gerichtssachverständigen in der durch das Gesetz Nr. 2004‑130 vom 11. Februar 2004 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 71‑498);

–        Dekret Nr. 2004-1463 vom 23. Dezember 2004 über die Gerichtssachverständigen in der durch das Dekret Nr. 2007-119 vom 19. Juli 2007 geänderten Fassung (im Folgenden: Dekret Nr. 2004‑1463);

–        Art. 157 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung).

 Gesetz Nr. 71‑498

8        Art. 1 des Gesetzes Nr. 71‑498 lautet:

„Allein nach Maßgabe der durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Beschränkungen können die Richter eine Person, die in einer der gemäß Art. 2 erstellten Listen eingetragen ist, bestellen, um Feststellungen vorzunehmen, ihnen ein Gutachten zu erstellen oder eine sachverständige Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls können sie jede andere Person ihrer Wahl bestellen.“

9        Art. 2 dieses Gesetzes lautet:

„I.      Zur Information der Richter wird

1.      vom Bureau der Cour de cassation eine Landesliste der Gerichtssachverständigen erstellt;

2.      eine Liste der Gerichtssachverständigen bei jeder Cour d’appel erstellt.

II.      Die Ersteintragung als Sachverständiger in die bei der Cour d’appel geführte Liste wird in einer besonderen Rubrik auf Probe für die Dauer von zwei Jahren vorgenommen.

Nach Ablauf dieser Probezeit und auf eine neue Bewerbung hin kann der Sachverständige nach Einholung einer begründeten Stellungnahme einer Kommission von Vertretern der Gerichte und der Sachverständigen erneut für fünf Jahre eingetragen werden. Hierfür werden die Erfahrung des Betreffenden und die Kenntnisse bewertet, die er über die Grundprinzipien des Verfahrens und die Verfahrensvorschriften erworben hat, die für die Beweisaufnahme unter Einschaltung eines Fachkundigen gelten.

Weitere Wiedereintragungen für eine Dauer von je fünf Jahren unterliegen der Prüfung einer neuen Bewerbung unter den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen.

III.      In die Landesliste der Sachverständigen kann nicht eingetragen werden, wer nicht nachweist, dass er in einer von einer Cour d’appel geführten Liste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen war. Die Eintragung in die Landesliste erfolgt für sieben Jahre, und Wiedereintragungen für die gleiche Dauer unterliegen der Prüfung einer neuen Bewerbung.

…“

 Dekret Nr. 2004-1463

10      Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenlisten sieht Art. 2 des Dekrets Nr. 2004-1463 vor:

„Eine natürliche Person kann in eine Sachverständigenliste nur dann eingetragen oder erneut eingetragen werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.       Sie darf keine ehrenrührigen, unredlichen oder sittenwidrigen Taten verübt haben.

2.       Sie darf keine Taten verübt haben, die disziplinarisch oder administrativ mit Absetzung, Streichung, Widerruf, Entzug einer Zulassung oder Rücknahme einer Genehmigung geahndet wurden.

3.       Sie darf nicht persönlich in Konkurs gefallen oder Gegenstand einer anderen Sanktion nach Buch VI Titel II des Code de commerce gewesen sein.

4.       Sie muss hinreichend lang einen Beruf oder eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die mit ihrem Fachgebiet in Zusammenhang steht.

5.       Sie muss diesen Beruf oder diese Tätigkeit unter Bedingungen ausüben oder ausgeübt haben, die eine hinreichende Qualifikation vermitteln.

…“

11      Zum Verfahren der Eintragung in eine von einer Cour d’appel erstellten Gerichtssachverständigenliste sieht Art. 6 des Dekrets Nr. 2004-1463 vor:

„…

Dem Antrag werden alle sachdienlichen Klarstellungen und insbesondere die folgenden Informationen beigefügt:

2.      Angabe der Diplome oder Befähigungsnachweise des Antragstellers, seiner wissenschaftlichen, fachlichen oder beruflichen Arbeiten, der unterschiedlichen Funktionen, die er bekleidet hat, und der Art sämtlicher von ihm ausgeübter beruflicher Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift seiner Arbeitgeber;

3.      Nachweis der Qualifikation des Antragstellers auf seinem Fachgebiet;

…“

12      Zum Verfahren der Wiedereintragung in eine von einer Cour d’appel erstellte Gerichtssachverständigenliste sieht Art. 10 des Dekrets Nr. 2004‑1463 vor:

„…

Dem Antrag werden alle Unterlagen beigefügt, die es erlauben,

1.      die Erfahrung, die der Bewerber sowohl auf seinem Fachgebiet als auch in der praktischen Tätigkeit als Sachverständiger seit der letzten Eintragung erworben hat,

2.      die Kenntnisse, die er über die Grundprinzipien des Verfahrens und die Verfahrensvorschriften erworben hat, die für die Beweisaufnahme unter Einschaltung eines Fachkundigen gelten, sowie seine Fortbildung auf diesen Gebieten

zu bewerten.“

13      Zum Verfahren der Eintragung und der Wiedereintragung in die vom Bureau der Cour de cassation geführte Landesliste der Gerichtssachverständigen bestimmt Art. 17 des Dekrets Nr. 2004‑1463:

„…

Der Generalstaatsanwalt prüft den Antrag. Er vergewissert sich, dass die in Art. 2 III des Gesetzes [Nr. 71‑498] aufgestellte Voraussetzung der Dauer der Eintragung in eine Liste der Cour d’appel am 1. Januar des auf das Jahr der Stellung des Antrags folgenden Jahres erfüllt ist. Er holt die Stellungnahme des Ersten Präsidenten und des Generalstaatsanwalts der Cour d’appel ein, bei der der Betreffende eingetragen ist, und übermittelt die Bewerbungen mit seiner Stellungnahme dem Bureau der Cour de cassation.“

14      Art. 20 des Dekrets Nr. 2004‑1463 sieht vor:

„Die Entscheidungen über die Eintragung oder Wiedereintragung oder über deren jeweilige Ablehnung, die von der für die Erstellung der Listen zuständigen Behörde getroffen werden, können mit einem Rechtsbehelf bei der Cour de cassation angefochten werden.“

Code de procédure pénale

15      Zur Bestellung der Gerichtssachverständigen in Strafsachen sieht Art. 157 des Code de procédure pénale vor:

„Die Sachverständigen werden unter den natürlichen oder juristischen Personen auf der von der Cour de cassation geführten Landesliste oder auf einer der von den Cours d’appel geführten Listen unter den Voraussetzungen ausgewählt, die das Gesetz Nr. 71‑498 vorsieht …

Ausnahmsweise können die Gerichte mit begründeter Entscheidung Sachverständige auswählen, die auf keiner dieser Listen aufgeführt werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Herr Peñarroja Fa wohnt in Barcelona und übt seit mehr als 20 Jahren in Katalonien den Beruf des vereidigten sachverständigen Übersetzers aus. Mit dieser Aufgabe wurde er vom spanischen Außenministerium und der Regierung Kataloniens nach Bestehen eines Auswahlverfahrens betraut. Er übersetzt aus dem Französischen ins Spanische und aus dem Spanischen ins Französische.

17      Herr Peñarroja Fa beantragte seine Ersteintragung als Übersetzer spanischer Sprache in die Liste der Gerichtssachverständigen der Cour d’appel de Paris für eine Dauer von zwei Jahren. Mit einer Entscheidung der Generalversammlung der Richter dieser Cour d’appel vom 12. November 2008 wurde sein Antrag zurückgewiesen.

18      Gleichzeitig beantragte Herr Peñarroja Fa seine Eintragung als Sachverständiger in gleicher Eigenschaft in die vom Bureau der Cour de cassation erstellte Landesliste der Gerichtssachverständigen. Sein Antrag wurde mit Entscheidung des Bureau vom 8. Dezember 2008 zurückgewiesen.

19      Gemäß dem Dekret Nr. 2004‑1463 legte Herr Peñarroja Fa gegen beide Entscheidungen beim vorlegenden Gericht einen Rechtsbehelf ein.

20      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑372/09 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 50 EG dahin auszulegen, dass er sich auf den Auftrag beziehen kann, mit dem ein Fachkundiger betraut ist, der in einem den nationalen Gerichten unterbreiteten Rechtsstreit von dem mit diesem Rechtsstreit befassten Gericht zum Sachverständigen bestellt wird?

2.      Ist die Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass der Auftrag eines von einem französischen Gericht bestellten Sachverständigen, wie er in der französischen Zivilprozess- und Strafprozessordnung sowie im Gesetz Nr. 71‑498 und im Dekret Nr. 2004‑1463 geregelt ist, darunter fällt?

3.      Sind die Art. 43 EG und 49 EG in dem Sinne auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie denjenigen des Gesetzes Nr. 71‑498 und des Dekrets Nr. 2004‑1463 entgegenstehen, wonach die Eintragung in eine von einer Cour d’appel geführte Liste von Voraussetzungen abhängt, die an das Alter, die Sachkenntnis, den Leumund und die Unabhängigkeit anknüpfen, ohne dass die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bewerber bereits von den Gerichten seines Herkunftsmitgliedstaats als Sachverständiger anerkannt worden ist, oder die Schaffung anderer Modalitäten zur Überprüfung seiner Fähigkeiten vorgesehen ist?

21      In der Rechtssache C‑373/09 hat die Cour de cassation neben den ersten beiden Fragen, die den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑372/09 wortgleich sind, die folgenden Fragen gestellt:

3.      Sind die Art. 43 EG und 49 EG in dem Sinne auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie denjenigen des Gesetzes Nr. 71-498 und des Dekrets Nr. 2004-1463 entgegenstehen, wonach die Eintragung in die Landesliste und der Titel des von der Cour de cassation zugelassenen Sachverständigen Fachkundigen vorbehalten sind, die seit mindestens drei Jahren in einer von einer französischen Cour d’appel erstellten Liste eingetragen sind?

4.      Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen, dass er die Erledigung von Aufträgen im Rahmen von Sachverständigenleistungen für ein Gericht unter dem Titel des von der Cour de cassation zugelassenen Gerichtssachverständigen gemäß den Modalitäten umfasst, die im Gesetz Nr. 71‑498 und im Dekret Nr. 2004‑1463 vorgesehen sind?

22      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2009 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

23      Die Vorlagefragen, wie sie vom vorlegenden Gericht abgefasst worden sind, betreffen alle Arten von Gerichtssachverständigen und beschränken sich somit formal nicht allein auf die gerichtssachverständigen Übersetzer.

24      Jedoch geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die Ausgangsverfahren die Eintragung von Herrn Peñarroja Fa als Übersetzer in zwei Gerichtssachverständigenlisten betreffen. Überdies ist festzustellen, dass sich den Akten zwar der Inhalt der Aufträge, mit denen die als Übersetzer bestellten Sachverständigen von den Gerichten im Rahmen von bei ihnen anhängigen Verfahren betraut werden, und die Bedingungen für die Erledigung dieser Aufträge entnehmen lassen, dass aber die erteilten Informationen über die weiteren Arten von Gerichtssachverständigen es dem Gerichtshof nicht ermöglichen, in Bezug auf sie eine fundierte Prüfung der Vorlagefragen vorzunehmen.

25      Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen als ausschließlich die Funktion des gerichtssachverständigen Übersetzers betreffend zu behandeln.

 Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑373/09

26      Mit der vierten Frage in der Rechtssache C‑373/09, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Erledigung von Aufträgen im Rahmen von Sachverständigenleistungen als Übersetzer für ein Gericht durch Sachverständige, die in einer Liste wie der bei der Cour de cassation geführten Landesliste der Gerichtssachverständigen eingetragen sind, unter den Begriff „reglementierter Beruf“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 fällt.

27      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Definition dieses Begriffs unter das Unionsrecht fällt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009, Rubino, C‑586/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 bezieht sich dieser Begriff auf „eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist“.

29      Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Gesetz Nr. 71‑498 und dem Dekret Nr. 2004‑1463 das Ziel verfolgt wird, im Interesse des Schutzes der Rechtsuchenden und der Sicherung der geordneten Rechtspflege Listen mit Fachkundigen in verschiedenen Bereichen zu erstellen, an die sich die Gerichte wenden können, um sachverständige Stellungnahmen einzuholen oder andere Aufträge im Rahmen der Verfahren erledigen zu lassen, die sich auf die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten beziehen.

30      Der einzige Zweck dieser Bestimmungen besteht somit darin, die Einschaltung von Fachkundigen zu erleichtern, die im Übrigen Berufsträger reglementierter Berufe sein können oder nicht, und nicht darin, eine bestimmte Qualifikation anzuerkennen; hierfür liegt die Zuständigkeit weder bei den Cours d’appel noch beim Bureau der Cour de cassation (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2003, Burbaud, C‑285/01, Slg. 2003, I‑8219, Randnr. 91). Darüber hinaus können diese Gerichte rechtmäßig auch auf Sachverständige zurückgreifen, die nicht auf den Listen stehen. Folglich schaffen die genannten Bestimmungen als solche noch keinen reglementierten Beruf.

31      Ferner vermag der Umstand, dass Personen gehalten sind, Übersetzungsleistungen an innerstaatliche französische Gerichte unter der Bezeichnung „expert près la cour d’appel de [Sachverständiger an der Cour d’appel von …]“ oder „expert agréé par la Cour de cassation [von der Cour de cassation zugelassener Sachverständiger]“ zu erbringen, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie 2005/36 eine derartige Feststellung nicht zu erschüttern.

32      Daher ist auf die vierte in der Rechtssache C‑373/09 gestellte Frage zu antworten, dass die Aufträge der gerichtssachverständigen Übersetzer, die von Sachverständigen erledigt werden, die in einer Liste wie der bei der Cour de cassation geführten Landesliste der Gerichtssachverständigen eingetragen sind, nicht unter den Begriff „reglementierter Beruf“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 fallen.

 Zur ersten in jeder der beiden Rechtssachen gestellten Frage

33      Mit seiner ersten in jeder der beiden Rechtssachen gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Auftrag, mit dem ein Fachkundiger betraut ist, der von einem nationalen Gericht im Rahmen eines bei diesem anhängigen Rechtsstreits zum gerichtssachverständigen Übersetzer in einem rechtlichen Zusammenhang wie demjenigen bestellt wird, der sich aus der französischen Zivilprozess- und Strafprozessordnung sowie dem Gesetz Nr. 71‑498 und dem Dekret Nr. 2004‑1463 ergibt, unter den Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 50 EG fällt.

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Lage der Akten die Aufgabe der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gerichtssachverständigen Übersetzer darin besteht, auf eine einzelfallbezogene richterliche Bestellung hin eine neutrale und hochwertige Übersetzung von einer Sprache in eine andere zu liefern.

35      Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 EG als Dienstleistungen diejenigen Leistungen angesehen werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Art. 50 Abs. 2 EG führt beispielhaft bestimmte Tätigkeiten auf, die unter den Dienstleistungsbegriff fallen, darunter die der freien Berufe.

36      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Leistungen der Gerichtssachverständigen Sondervorschriften unterliegen, wonach diese Sachverständigen insbesondere nur auf richterliche Bestellung hin bei einem Auftrag tätig werden, dessen Bedingungen vom Richter festgelegt werden, ohne dass die Sachverständigen hiervon abweichen könnten, und für den die Vergütung durch die Justizbehörde festgesetzt wird.

37      Insoweit folgt aus einer ständigen Rechtsprechung, dass das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird (vgl. u. a. Urteile vom 22. Mai 2003, Freskot, C‑355/00, Slg. 2003, I‑5263, Randnrn. 54 und 55, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C‑169/08, Slg. 2009, I‑10821, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Der Umstand allein, dass die Vergütung, wie dies in Frankreich bei den Gerichtssachverständigen der Fall ist, nach einem von der Behörde festgelegten Tarif festgesetzt wird, ist somit für die Einstufung der Arbeiten, die sie zu verrichten haben, als Dienstleistung ohne Belang (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C‑157/99, Slg. 2001, I‑5473, Randnr. 56).

39      Dass ein Gerichtssachverständiger nur auf richterliche Bestellung hin bei einem Auftrag tätig wird, dessen Bedingungen vom Richter festgelegt werden, unterscheidet diesen Auftrag nicht grundlegend von den klassischen Vertragsverhältnissen auf dem Gebiet der Dienstleistungen. So ist es nicht ungewöhnlich, dass Erbringer und Empfänger einer bestimmten Dienstleistung vertraglich vereinbaren, einer der Parteien dieses Vertrags eine gewisse Entscheidungsbefugnis zu übertragen, wobei sich deren Rahmen aus genaueren Angaben in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen ergibt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Sachverständige, der seine Eintragung in eine Liste von Gerichtssachverständigen beantragt, die Sondervorschriften akzeptiert hat, die auf die Leistungen dieser Sachverständigen anwendbar sind, insbesondere die Verfahrensvorschriften über die Befugnisse des Richters, der einzelfallbezogen bestimmt, was zu übersetzen ist, und die genauen Bedingungen festlegt, unter denen die Übersetzung, die der gerichtssachverständige Übersetzer vorzulegen hat, zu erstellen ist.

40      Nach alledem ist auf die erste in jeder der beiden Rechtssachen gestellte Frage zu antworten, dass ein Auftrag, mit dem ein Fachkundiger in seiner Eigenschaft als gerichtssachverständiger Übersetzer einzelfallbezogen von einem Gericht im Rahmen eines diesem unterbreiteten Rechtsstreits betraut wird, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG, dem heute Art. 57 AEUV entspricht, darstellt.

 Zur zweiten in jeder der beiden Rechtssachen gestellten Frage

41      Mit seiner zweiten in jeder der beiden Rechtssachen gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Auftrag, mit dem ein Fachkundiger betraut ist, der von einem nationalen Gericht im Rahmen eines bei diesem anhängigen Rechtsstreits zum gerichtssachverständigen Übersetzer in einem rechtlichen Zusammenhang wie demjenigen bestellt wird, der sich aus der französischen Zivilprozess- und Strafprozessordnung sowie dem Gesetz Nr. 71‑498 und dem Dekret Nr. 2004‑1463 ergibt, unter den Begriff „Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind“ im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG fällt. Das vorlegende Gericht stellt insbesondere klar, dass der Gerichtssachverständige seine Befugnisse von einem Richter übertragen bekommt, dass sein Tätigwerden dem Richter beim Erlass seiner Entscheidung helfen soll und dass seine Stellungnahme einen Einfluss auf diese Entscheidung haben kann, obgleich der Richter nicht gehalten ist, sich seinen Ergebnissen anzuschließen. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass der Gerichtssachverständige die gesetzlich festgelegten Verfahrensgrundsätze zu beachten hat.

42      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tätigkeit nur dann in den Geltungsbereich von Art. 45 Abs. 1 EG fällt, wenn sie, für sich genommen, eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnrn. 45 und 54).

43      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufgabe des gerichtssachverständigen Übersetzers darin besteht, eine neutrale und hochwertige Übersetzung von einer Sprache in eine andere zu liefern, und nicht darin, in der Sache eine Meinung zu dieser Rechtssache zu äußern.

44      Die von einem solchen Sachverständigen angefertigten Übersetzungen haben daher lediglich Hilfscharakter und lassen die gerichtliche Würdigung und die freie Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ungeschmälert, so dass derartige Übersetzungsleistungen, wie der Antragsteller in den Ausgangsverfahren, die französische Regierung, die Europäische Kommission und die EFTA‑Überwachungsbehörde geltend gemacht haben, nicht als Tätigkeiten angesehen werden können, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Reyners, Randnrn. 52 und 53, sowie vom 10. Dezember 1991, Kommission/Griechenland, C‑306/89, Slg. 1991, I‑5863, Randnr. 7).

45      Daher ist auf die zweite in jeder der beiden Rechtssachen gestellte Frage zu antworten, dass die Tätigkeiten der Gerichtssachverständigen auf dem Gebiet der Übersetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG, dem heute Art. 51 Abs. 1 AEUV entspricht, sind, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑372/09

46      Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑372/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 43 EG und 49 EG nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Eintragung in eine von einer Cour d’appel geführte Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Voraussetzungen abhängt, die an das Alter, die Sachkenntnis, den Leumund und die Unabhängigkeit anknüpfen, ohne dass die nationalen Behörden bei der Beurteilung der beruflichen Sachkenntnis des Bewerbers die von diesem in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation berücksichtigen müssen und ohne dass insoweit Modalitäten zur Überprüfung der Beurteilung der genannten Behörden vorgesehen sind.

47      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Informationen Herr Peñarroja Fa in Barcelona wohnt, in Katalonien den Beruf des vereidigten sachverständigen Übersetzers ausübt und in Frankreich in die beiden in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gerichtssachverständigenlisten als Übersetzer eingetragen werden möchte.

48      Da sich aus den Akten nicht ergibt, dass Herr Peñarroja die Absicht hätte, sich im französischen Hoheitsgebiet niederzulassen, muss folglich die dem Gerichtshof vorgelegte Frage lediglich im Hinblick auf die Bestimmungen des EG‑Vertrags geprüft werden, die auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit gelten.

49      Die französische Regierung ist der Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende sowohl für die Gerichtssachverständigenliste, die bei jeder Cour d’appel geführt werde, als auch für die landesweite Gerichtssachverständigenliste keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Gerichtssachverständigenleistungen sei, insbesondere, weil die Richter allgemein gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 71-498 jede Person ihrer Wahl bestellen könnten, die nicht auf den Gerichtssachverständigenlisten aufgeführt sei.

50      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C‑58/98, Slg. 2000, I‑7919, Randnr. 33, und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, Slg. 2009, I‑7633, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Erstellung von Gerichtssachverständigenlisten, wenngleich sie nach dem nationalen Recht „zur Information der Richter“ erstellt werden, es den Gerichten ermöglichen soll, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, dass die Fachkundigen, die sie unterstützen, über die Sachkenntnisse und die übrigen Fähigkeiten verfügen, die für die Qualität und Effizienz der öffentlichen Rechtspflege erforderlich sind.

52      Im Hinblick auf dieses Ziel ist davon auszugehen, dass die Erstellung von Gerichtssachverständigenlisten wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Auswahlentscheidung der Gerichte in der Weise beeinflussen kann, dass diese dazu neigen, Sachverständige zu bestellen, die auf derartigen Listen aufgeführt sind und von denen sie vermuten können, dass sie die für ihre Unterstützung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.

53      Daher ist zu folgern, dass die Erstellung derartiger Listen, selbst wenn die Gerichte keine förmliche Verpflichtung trifft, lediglich in diesen Listen eingetragene Sachverständige zu bestellen, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerichtssachverständiger Übersetzer darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 1982, Kommission/Irland, 249/81, Slg. 1982, 4005, Randnr. 28).

54      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung lässt sich, selbst wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, eine derartige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses rechtfertigen, wenn sie für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gilt, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C‑369/96 und C‑376/96, Slg. 1999, I‑8453, Randnrn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C‑439/99, Slg. 2002, I‑305, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören der Schutz der Rechtsuchenden und die geordnete Rechtspflege.

56      Zwar ist anzuerkennen, dass die Voraussetzungen, die eine Bestimmung wie Art. 2 des Dekrets Nr. 2004‑1463 vorsieht, die Erreichung dieser Ziele gewährleisten und daher eine zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sein können, doch darf diese Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

57      Insoweit muss, wenn der Schutz der Rechtsuchenden und die geordnete Rechtspflege die Erstellung einer Sachverständigenliste rechtfertigen können, auf die, wie bereits in Randnr. 52 festgestellt, in der Praxis meistens zurückgegriffen werden wird, die Erstellung dieser Liste außerdem auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen.

58      Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den nationalen Behörden, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C‑340/89, Slg. 1991, I‑2357, Randnr. 16, vom 22. Januar 2002, Dreessen, C‑31/00, Slg. 2002, I‑663, Randnrn. 23 und 24, und Rubino, Randnr. 34).

59      Im vorliegenden Fall beruft sich die französische Regierung darauf, dass eine Übung bestehe, wonach im Rahmen der Beurteilung der Anträge auf Eintragung in die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gerichtssachverständigenlisten die Erfahrung der Bewerber berücksichtigt werde, die für ein ausländisches Gericht Aufgaben als Gerichtssachverständiger wahrnähmen oder wahrgenommen hätten.

60      Aus den Vorlageentscheidungen geht jedoch hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung der Cour de cassation keine gesetzliche Bestimmung oder Verordnungsnorm verlangt, die Entscheidungen zu begründen, mit denen die Ersteintragung in die genannten Listen abgelehnt wird, dass das Eintragungsverfahren zu keinem Rechtsakt führt, der unter das französische Verfahren des Zugangs zu Verwaltungsdokumenten fallen könnte, und dass die Cour de cassation, wenn sie mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Eintragung abgelehnt wird, befasst wird, nur prüft, ob das Verfahren der Prüfung des Eintragungsantrags ordnungsgemäß abgelaufen ist, und somit insbesondere die fachlichen Qualitäten des Bewerbers ungeprüft lässt.

61      Folglich ist festzustellen, dass sich die Entscheidungen, mit denen die Eintragung gerichtssachverständiger Übersetzer in Sachverständigenlisten unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abgelehnt wird, in Bezug auf die Berücksichtigung der Erfahrung und der Qualifikation, die in anderen Mitgliedstaaten erworben und anerkannt wurden, einer effektiven gerichtlichen Kontrolle entziehen.

62      Hierbei ist zu betonen, dass die nationalen Behörden die Prüfung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation sowie die Berücksichtigung dieser Qualifikation ordnungsgemäß nach einem Verfahren vornehmen müssen, das den Erfordernissen des Unionsrechts in Bezug auf den effektiven Schutz der den Unionsbürgern insbesondere durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verliehenen Grundrechte entspricht.

63      Demzufolge muss gegen jede Entscheidung ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben sein, der es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu überprüfen. Zur Wirksamkeit dieser Rechtskontrolle muss der Betroffene Kenntnis von der Begründung der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung erlangen können, was ihm ermöglichen wird, sich unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in vollständiger Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob es für ihn tunlich ist, den Rechtsweg zu beschreiten. Daraus folgt, dass die zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, ihm entweder in der Entscheidung selbst oder in einer späteren, auf seinen Antrag hin erfolgten Mitteilung die Begründung zur Kenntnis zu bringen, auf der ihre Ablehnung beruht (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnrn. 15 und 17, und Vlassopoulou, Randnr. 22).

64      Folglich entspricht eine nationale Regelung, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, soweit sie nicht Modalitäten für eine effektive gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der ihrem Wert entsprechenden Berücksichtigung der Qualifikation eines von den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten anerkannten gerichtssachverständigen Übersetzers vorsieht, nicht den Anforderungen des Unionsrechts.

65      Daher ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑372/09 zu antworten, dass Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die Eintragung in eine Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren Rechtmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑373/09

66      Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑373/09 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Erfordernis wie das in Art. 2 des Gesetzes Nr. 71-498, wonach nicht in die Landesliste der Gerichtssachverständigen aufgenommen werden kann, wer nicht nachweist, dass er in einer von einer Cour d’appel geführten Liste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen war, für sich genommen mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar ist.

67      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils aufgezeigten Gründen diese Frage lediglich im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist.

68      Aus den in den Randnrn. 49 bis 53 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen folgt, dass das mit dem Gesetz Nr. 71‑498 und dem Dekret Nr. 2004‑1463 aufgestellte Erfordernis einer Eintragung in die Gerichtssachverständigenlisten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerichtssachverständiger Übersetzer ist.

69      Außerdem ist festzustellen, dass eine Vorbedingung wie diejenige, in einer von einer Cour d’appel geführten Liste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen zu sein, geeignet ist, die Erreichung der Ziele des Schutzes der an einem Verfahren bei der Cour de cassation beteiligten Rechtsuchenden und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege zu gewährleisten, und somit eine zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann.

70      Allerdings ist zu prüfen, ob diese Bedingung, die unterschiedslos für inländische Dienstleistende und Dienstleistende der anderen Mitgliedstaaten gilt, über das zur Gewährleistung der Erreichung der genannten Ziele Erforderliche hinausgeht.

71      Hierzu macht die französische Regierung geltend, eine derartige Bedingung erlaube es, sicherzustellen, dass ein Sachverständiger gute Kenntnisse über die gerichtlichen Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, die beträchtlich von den gerichtlichen Verfahren der übrigen Mitgliedstaaten abweichen könnten, erworben habe; diese Kenntnisse könnten nur in der Praxis erworben werden. Da die Aufträge der Gerichtssachverständigen punktuell seien und mehrere Monate oder Jahre zwischen den einzelnen Aufträgen liegen könnten, sei auch das Erfordernis, während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer Gerichtssachverständigenliste eingetragen zu sein, nicht überzogen.

72      Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn hohe Anforderungen an die Qualität aller an einem gerichtlichen Verfahren beteiligter Fachkundiger für die Gewährleistung des Schutzes der Rechtsuchenden und einer geordneten Rechtspflege zwingend sind, dies umso mehr für diejenigen Fachkundigen gilt, die an einem Verfahren vor einem höchsten Gericht eines Mitgliedstaats wie der französischen Cour de cassation beteiligt sind.

73      Wenn es um Übersetzungsleistungen im Rahmen eines derartigen Verfahrens geht, ist es, um die Ziele des Schutzes der Rechtsuchenden und der geordneten Rechtspflege zu erreichen, nicht unverhältnismäßig, zu verlangen, dass der gerichtssachverständige Übersetzer bereits über eine gewisse praktische Erfahrung bei der Erledigung von juristischen Übersetzungsaufträgen verfügt und eine gewisse Kenntnis vom Rechtssystem des Mitgliedstaats des betreffenden Gerichts hat.

74      In Anbetracht des punktuellen Charakters der Aufträge der gerichtssachverständigen Übersetzer, die in einer von einer Cour d’appel geführten Liste eingetragen sind, und angesichts dessen, dass mehrere Monate oder selbst Jahre zwischen den einzelnen Aufträgen liegen können, ist dem betreffenden Mitgliedstaat ein gewisser Wertungsspielraum in Bezug auf die Dauer zuzubilligen, die zur Erreichung dieser Ziele für erforderlich gehalten wird. Unter diesen Umständen geht das Erfordernis, während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer Gerichtssachverständigenliste eingetragen gewesen zu sein, grundsätzlich nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung der Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist.

75      Allerdings wäre es im Hinblick auf den in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils erwähnten Grundsatz unverhältnismäßig, eine derartige Vorschrift auf einen gerichtssachverständigen Übersetzer eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, der bereits Aufträge bei den Gerichten des letztgenannten Mitgliedstaats oder Gerichten anderer Mitgliedstaaten, insbesondere vor deren Obergerichten, erledigt hat.

76      In einer Lage wie der der Ausgangsverfahren verlangt nämlich das Unionsrecht, dass die Behörde, bei der ein Antrag auf Eintragung in eine Liste wie die Landesliste der Gerichtssachverständigen gestellt wird, die Qualifikationen, die der Bewerber in anderen Mitgliedstaaten erworben hat, berücksichtigt, um festzustellen, ob und in welchem Umfang sie der Sachkunde gleichkommen können, die normalerweise von einer Person erwartet wird, die während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer von einer Cour d’appel geführten Liste eingetragen gewesen ist (vgl. entsprechend Urteil Vlassopoulou, Randnr. 16).

77      Hierbei ist, wie bereits in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu beachten, dass gegen jede Entscheidung ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben sein muss, der es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht zu überprüfen, und dass der Betroffene Kenntnis von der Begründung der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung erlangen können muss.

78      Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑373/09 zu antworten, dass Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, einem Erfordernis wie dem in Art. 2 des Gesetzes Nr. 71-498, wonach nicht als Übersetzer in die Landesliste der Gerichtssachverständigen aufgenommen werden kann, wer nicht nachweist, dass er in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen war, entgegensteht, wenn sich herausstellt, dass ein derartiges Erfordernis bei der Prüfung des Antrags einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, die eine derartige Eintragung nicht nachweisen kann, verhindert, dass die von dieser Person erworbene und in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Qualifikation angemessen bei der Feststellung berücksichtigt wird, ob und in welchem Umfang sie der Sachkunde gleichkommen kann, die normalerweise von einer Person erwartet wird, die während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste eingetragen gewesen ist.

 Kosten

79      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Ein Auftrag, mit dem ein Fachkundiger in seiner Eigenschaft als gerichtssachverständiger Übersetzer einzelfallbezogen von einem Gericht im Rahmen eines diesem unterbreiteten Rechtsstreits betraut wird, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG dar, dem heute Art. 57 AEUV entspricht.

2.      Die Tätigkeiten der Gerichtssachverständigen auf dem Gebiet der Übersetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG, dem heute Art. 51 Abs. 1 AEUV entspricht, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

3.      Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, wonach die Eintragung in eine Liste gerichtssachverständiger Übersetzer von Qualifikationsvoraussetzungen abhängt, ohne dass die Betroffenen von der Begründung der ihnen gegenüber ergangenen Entscheidung Kenntnis nehmen können und ohne dass gegen diese Entscheidung ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der es ermöglicht, deren Rechtmäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des aus dem Unionsrecht folgenden Erfordernisses zu überprüfen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene und anerkannte Qualifikation der Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde.

4.      Art. 49 EG, dem heute Art. 56 AEUV entspricht, steht einem Erfordernis wie dem in Art. 2 des Gesetzes Nr. 71-498 vom 29. Juni 1971 über die Gerichtssachverständigen in der durch das Gesetz Nr. 2004‑130 vom 11. Februar 2004 geänderten Fassung, wonach nicht als Übersetzer in die Landesliste der Gerichtssachverständigen aufgenommen werden kann, wer nicht nachweist, dass er in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingetragen war, entgegen, wenn sich herausstellt, dass ein derartiges Erfordernis bei der Prüfung des Antrags einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, die eine derartige Eintragung nicht nachweisen kann, verhindert, dass die von dieser Person erworbene und in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Qualifikation angemessen bei der Feststellung berücksichtigt wird, ob und in welchem Umfang sie der Sachkunde gleichkommen kann, die normalerweise von einer Person erwartet wird, die während dreier aufeinanderfolgender Jahre in einer von einer Cour d’appel geführten Gerichtssachverständigenliste eingetragen gewesen ist.

5.      Die Aufträge der gerichtssachverständigen Übersetzer, die von Sachverständigen erledigt werden, die in einer Liste wie der bei der Cour de cassation geführten Landesliste der Gerichtssachverständigen eingetragen sind, fallen nicht unter den Begriff „reglementierter Beruf“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.