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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Mons - Belgien) - Société de Gestion Industrielle (SGI)/État belge

(Rechtssache C-311/08)1

(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuerrecht - Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens von Gesellschaften − Miteinander verflochtene Gesellschaften − Außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil, der von einer gebietsansässigen einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft gewährt wird − Hinzurechnung des fraglichen Vorteils zu den eigenen Gewinnen der gebietsansässigen Gesellschaft, die ihn gewährt hat − Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten − Bekämpfung der Steuerumgehung − Verhinderung missbräuchlicher Praktiken − Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de Première Instance de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Société de Gestion Industrielle (SGI)

Beklagter: État belge

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de Première Instance de Mons (Belgien) - Auslegung der Art. 12, 43, 48 und 56 EG - Zulässigkeit einer nationalen Regelung zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen Gesellschaft, die diesen Vorteil einer gebietsfremden und mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, die diese Besteuerung aber nicht vorsieht, wenn derselbe Vorteil einer gebietsansässigen Gesellschaft gewährt wird

Tenor

Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht grundsätzlich entgegensteht, wonach ein außergewöhnlicher oder unentgeltlicher Vorteil bei der gebietsansässigen Gesellschaft besteuert wird, wenn er einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt worden ist, während eine gebietsansässige Gesellschaft nicht bezüglich eines solchen Vorteils besteuert werden kann, wenn dieser einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft gewährt worden ist, mit der sie in dieser Weise verflochten ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, sich davon zu überzeugen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele in ihrer Gesamtheit erforderlich ist.

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1 - ABl. C 260 vom 11.10.2008.