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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Deutschland) – Timac Agro Deutschland GmbH/Finanzamt Sankt Augustin

(Rechtssache C-388/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Niederlassungsfreiheit – Gebietsfremde Betriebsstätte – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte – Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte – Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte – Endgültige Verluste)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Timac Agro Deutschland GmbH

Beklagter: Finanzamt Sankt Augustin

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft veräußert, die zuvor abgezogenen Verluste der veräußerten Betriebsstätte dem steuerlichen Ergebnis der veräußernden Gesellschaft wieder hinzugerechnet werden, sofern die Einkünfte einer solchen Betriebsstätte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft, zu der diese Betriebsstätte gehörte, von der Steuer befreit sind.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum gleichen Konzern wie die veräußernde Gesellschaft gehörende Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist.

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1 ABl. C 372 vom 20.10.2014.