Language of document : ECLI:EU:C:2009:242

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

M. POIARES MADURO

vom 22. April 20091(1)

Rechtssache C‑115/08

Land Oberösterreich

gegen

ČEZ

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz [Österreich])






I –    Hintergrund

1.        Kennzeichnend für den vorliegenden Fall ist, dass im Mittelpunkt die Frage gegenseitiger Außenwirkungen steht. Auf der einen Seite sehen sich Österreich und vor allem das Land Oberösterreich von einer von ČEZ und den tschechischen Behörden ausgehenden Außenwirkung belastet, insoweit Letztere nämlich nahe der österreichischen Grenze ein Kernkraftwerk errichtet hätten, ohne die damit für die Menschen jenseits der Grenze entstehenden Gefahren zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite machen ČEZ und die Tschechische Republik geltend, die Auslegung des österreichischen Rechts durch den österreichischen Obersten Gerichtshof führe zu einer sie belastenden Außenwirkung, da von ihnen verlangt werde, das tschechische Kernkraftwerk zu schließen, nur um die Interessen österreichischer Bürger zu schützen, ohne dabei auf die Lage in der Tschechischen Republik Rücksicht zu nehmen. Das EU-Recht (in Form von Bestimmungen des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags) fließt in diesen Rechtsstreit ein, weil sich beide Seiten darauf berufen, um damit ihr Recht auf Durchsetzung der eigenen Entscheidung gegen die jeweils andere Partei zu begründen. Stattdessen sollte die Lösung im Idealfall dazu führen, dass beide Seiten bei ihren eigenen Entscheidungen die Interessen der jeweils anderen Seite einbeziehen, denn Ursache und Kern des vorliegenden Falls ist gerade, dass dies hier unterblieben ist. Mangels einer vollständigen Regelung dieser Fragen durch Bestimmungen des EG-Vertrags oder des EAG-Vertrags wird sich der Gerichtshof leider in seinen Möglichkeiten beschränkt sehen, im vorliegenden Fall zu einer rundum zufriedenstellenden Lösung zu kommen. Dennoch orientiert sich die von mir vorgeschlagene Auslegung der einschlägigen Regelungen an dem Ziel, dass innerstaatliche Behörden so weit wie möglich auf die Folgen ihrer Entscheidungen für die Belange anderer Mitgliedstaaten und deren Bürger achten, denn dieses Ziel steht im Mittelpunkt des europäischen Integrationsvorhabens und ist in dessen Regelungen verankert.

2.        Zum zweiten Mal sind hiermit dem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG Fragen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Oberösterreich (im Folgenden: Kläger) und ČEZ als Betreiber der Kernkraftanlage in Temelín in der Tschechischen Republik (im Folgenden: Beklagte) vorgelegt worden. Der Kläger ist Eigentümer von Liegenschaften auf österreichischem Hoheitsgebiet, auf denen er eine Landwirtschaftsschule eingerichtet hat, die sich etwa 60 km von der Anlage der Beklagten entfernt befindet. Das Werk in Temelín wurde 1985 von der tschechischen Regierung genehmigt und läuft nach einem im Jahr 2000 aufgenommenen Probebetrieb seit 2003 mit voller Leistung.

3.        Die Temelín-Anlage war Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, die mit einer dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Union beigefügten Erklärung endeten, der zufolge die beiden Staaten ihre bilateralen Verpflichtungen – einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, Beobachtung der Rechte auf freien Verkehr und Aufbau von Energiepartnerschaften – erfüllen werden, die in einem als „Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und das Follow-up“ bezeichneten Dokument vom November 2001 aufgeführt sind.

4.        Gleichwohl erhoben im Jahr 2001 der Kläger und andere private Grundstückseigentümer gestützt auf § 364 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) vor dem Landesgericht Linz (im Folgenden: vorlegendes Gericht) Klage und beantragten, der Beklagten die von deren Grund ausgehenden Einwirkungen durch angebliche radioaktive Emissionen der Temelín-Anlage zu untersagen.

5.        Dem vorlegenden Gericht zufolge kann nach § 364 Abs. 2 ABGB der Eigentümer eines Grundstücks vom Eigentümer eines Nachbargrundstücks, das auch in einem anderen Staat belegen sein kann, verlangen, dafür zu sorgen, dass durch die Nutzung des Nachbargrundstücks keine Einwirkungen entstehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Bei einer unmittelbaren und konkreten Gefahr von Einwirkungen, die zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würden, ist auch eine vorbeugende Unterlassungsklage möglich, um die Nutzung des Grundstücks, von dem die Gefahr ausgeht, zu verhindern. Wird die betreffende Beeinträchtigung durch eine „behördlich genehmigte Anlage“ verursacht, tritt an die Stelle des Unterlassungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch.

6.        Nach Angaben des vorlegenden Gerichts hat der Oberste Gerichtshof (im Folgenden: OGH) entschieden, dass der in § 364a ABGB verwendete Begriff „behördlich genehmigte Anlage“ keine von einer ausländischen Behörde genehmigten Anlagen erfasse, da dieser Vorschrift „ausschließlich die Abwägung unterschiedlicher innerstaatlicher Interessen“ zugrunde liege und es nicht ersichtlich sei, weshalb das österreichische Recht inländischen Liegenschaftseigentümern „ausschließlich im Interesse einer fremden Volkswirtschaft und ausländischer öffentlicher Interessen“ Eigentumsbeschränkungen auferlegen sollte.

7.        Mit einer Reihe äußerst umfangreicher Fragen ersucht das Landesgericht Linz den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit dieser Auslegung von § 364a ABGB mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Art. 43 EG, 28 EG, 12 EG und 10 EG, zu äußern. Ich schlage vor, zunächst die sich im Rahmen von Art. 43 EG ergebenden Fragen zu untersuchen, da diese meines Erachtens dem Gerichtshof die Möglichkeit geben, die wichtigsten Problemkreise des vorliegenden Falls zu behandeln.

II – Art. 43 EG und innerstaatliches Recht mit grenzüberschreitenden Wirkungen

8.        Im Mittelpunkt der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit standen bislang Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die die Freiheit von Einzelpersonen oder Unternehmen, sich dort zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit niederzulassen, oder ihre Möglichkeiten, aus diesem Mitgliedstaat wegzuziehen und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, beschränken. Das Gleiche gilt für andere Bestimmungen über den freien Verkehr. Die Abschaffung von Beschränkungen der Ein- und Ausreise in bzw. aus Mitgliedstaaten ist das Ziel der Freizügigkeitsbestimmungen. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch mit einer ganz anderen Situation konfrontiert: Hier wird nämlich geltend gemacht, dass innerstaatliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats (hier Österreich) sich auf die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat (hier Tschechische Republik) auswirken, der seine Produkte an Kunden in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen Mitgliedstaat verkaufen möchte, von dem die fraglichen Maßnahmen ausgehen. Der Gerichtshof hat daher zu entscheiden, ob die mögliche extraterritoriale Wirkung innerstaatlicher österreichischer Rechtsvorschriften grundsätzlich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich der Tschechischen Republik, darstellen kann.

9.        Diese Frage ist meines Erachtens zu bejahen. Die Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit hat sich zwar größtenteils auf die Folgen von Maßnahmen eines Mitgliedstaats für die Möglichkeit der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, sich in dem erstgenannten Mitgliedstaat niederzulassen, konzentriert, jedoch haben Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht betreffend die Vollstreckbarkeit innerstaatlicher Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten – wie etwa die Verordnung Nr. 44/2001(2) – dazu geführt, dass sich Entscheidungen innerstaatlicher Gerichte, die zu Fragen des innerstaatlichen Rechts ergehen, aber grenzüberschreitende Folgen haben, zunehmend auch auf das Recht auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat auswirken können, und zwar sogar für Staatsangehörige dieses anderen Staates oder eines dritten Mitgliedstaats. So ist es aufgrund des Gemeinschaftsrechts wahrscheinlicher geworden, dass z. B. immissionsrechtliche Entscheidungen der Gerichte des Staates A über Störungen, die von Staat B ausgehen, aber in Staat A einwirken, von den Gerichten des Staates B vollstreckt werden. Die grenzüberschreitenden Wirkungen von Entscheidungen der Justizorgane des Staates A in Bereichen wie dem der Störung können daher – aufgrund der Tatsache, dass sich für Unternehmen im Staat B die Gefahr erhöht, nach dem Recht des Staates A auf Schadensersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen zu werden – dazu führen, dass die Ausübung des Rechts von Staatsangehörigen des Staates C, sich im Staat B niederzulassen, behindert oder weniger attraktiv gemacht wird. Die Folgen werden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wahrscheinlich vor allem dann negativ sein, wenn in Staat A niedergelassene Unternehmen in den Genuss von Befreiungen kommen können, die die Gefahr, in Anspruch genommen zu werden, verringern, für in Staat B niedergelassene Unternehmen diese Befreiungsmöglichkeiten jedoch nicht bestehen.

10.      Angesichts der vorstehenden Überlegungen schließe ich mich nicht dem Standpunkt der Kommission, des Landes Oberösterreich sowie der österreichischen und der polnischen Regierung an, dass die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr auf Fälle beschränkt sei, in denen die Maßnahmen eines Staates geeignet seien, den freien Verkehr zwischen diesem Staat und einem anderen Mitgliedstaat zu behindern. Ich bin der Meinung, dass die Vorschriften über den freien Verkehr die Abschaffung aller von einem Mitgliedstaat ausgehenden Beschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten in oder mit einem anderen Mitgliedstaat bezwecken. Ein grenzüberschreitender Bezug ist erforderlich, aber dieser Bezug braucht nicht in einer tatsächlichen Behinderung des freien Verkehrs aus bzw. zu dem die Maßnahme verhängenden Staat zu bestehen. Es genügt, wenn die extraterritoriale Anwendung der Maßnahme dieses Staates die wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder zwischen anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Entscheidend ist, dass die grenzüberschreitenden Wirkungen der Maßnahme eines Mitgliedstaats geeignet sind, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer in der Wahrnehmung der Vorteile des Binnenmarkts zu beeinträchtigen. Dass die Bestimmungen über den freien Verkehr nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens erfassen, ist einfach darauf zurückzuführen, dass derartige Fallumstände zum Zeitpunkt der Abfassung der Bestimmungen nicht vorhersehbar waren. Auch dass eine österreichische Vorschrift und die auf ihrer Grundlage ergehende gerichtliche Entscheidung derartige Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben können, ist auf Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht zurückzuführen, aufgrund deren jetzt die Anerkennung bestimmter gerichtlicher Entscheidungen (und der ihnen zugrunde liegenden innerstaatlichen Vorschriften) in anderen Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist. Daher kann nicht zugelassen werden, dass ein Mitgliedstaat sich auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften beruft, um eine die wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat beschränkende Maßnahme in jenem Mitgliedstaat zu vollstrecken, gleichzeitig aber geltend macht, dass diese Maßnahme der gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung entzogen ist.

11.      Die Kommission, die sich der zugrunde liegenden Problematik durchaus bewusst ist, kommt zu dem recht paradoxen Ergebnis, dass der vorliegende Fall zwar nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über den freien Verkehr, wohl aber – wegen der Auswirkungen der nationalen Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen – in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle. Zur Begründung ihrer Auffassung beruft sich die Kommission auf mehrere Urteile des Gerichtshofs. Diese Urteile beziehen sich jedoch lediglich auf Fälle, in denen sich die fraglichen Rechte auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen auswirken können, ohne dass es noch erforderlich wäre, sie mit den besonderen Vorschriften der verschiedenen Artikel über den freien Verkehr in Verbindung zu bringen.(3) Die in den genannten Rechtssachen untersuchten Maßnahmen fallen daher deshalb in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, weil sie geeignet sind, alle durch die verschiedenen Vorschriften garantierten Verkehrsfreiheiten zu beschränken, und es ist nicht etwa so, dass sie selbst dann in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, wenn sie von den Bestimmungen über den freien Verkehr gar nicht erfasst werden. Eine Auslegung, wie sie die Kommission vorschlägt, könnte nur weitere Verwirrung und Rechtsunsicherheit stiften. Sie wäre gleichbedeutend mit der Aussage, dass in Fällen, in denen die beschränkende Wirkung im Bereich einer bestimmten Vorschrift über den freien Verkehr nicht ausreicht, um zu einem Eingreifen dieser Vorschrift zu führen, die beschränkende Wirkung jedenfalls die allgemeine Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auslösen könnte – mit der Konsequenz, dass der Anwendungsbereich der Verkehrsfreiheitsrechte eingeschränkt und gleichzeitig die Reichweite des Gemeinschaftsrechts ausgedehnt wird, ohne dass hierfür eindeutige Kriterien zur Verfügung stehen. Um mit der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts Schritt zu halten, ist vielmehr eine Auslegung der Bestimmungen über den freien Verkehr dahin geboten, dass sie auch innerstaatliche Maßnahmen erfassen, aufgrund deren grenzüberschreitende Sachverhalte ungünstiger behandelt werden als rein nationale Sachverhalte, die sich auf die wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auswirken.

12.      Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Alfa Vita Vassilopoulos und Carrefour-Marinopoulos(4) und in der Rechtssache Marks & Spencer(5) ausgeführt habe, hat der Gerichtshof bei der Gewährleistung der Verkehrsfreiheitsrechte, einschließlich der durch die Art. 28 EG und 43 EG geschützten Rechte, sicherzustellen, dass „die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen, die in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, dass die grenzüberschreitenden Sachverhalte ungünstiger als die rein nationalen Sachverhalte behandelt werden“(6). Wenn die österreichischen Gerichte bei der Prüfung bestimmter störungsrechtlicher Duldungspflichten die in anderen Mitgliedstaaten erteilten behördlichen Genehmigungen nicht berücksichtigen, die von den österreichischen Behörden erteilten entsprechenden Genehmigungen hingegen anerkennen, ist die Gefahr, durch ein Urteil zur Unterlassung von Einwirkungen verpflichtet zu werden, für Unternehmen wie ČEZ, die sich für eine Niederlassung in einem an Österreich angrenzenden Mitgliedstaat entschieden haben, größer als für österreichische Firmen, die den österreichischen Markt bedienen. Somit hat die vom vorlegenden Gericht geschilderte Auslegung von § 364a ABGB durch den OGH zur Folge, dass grenzüberschreitende Sachverhalte ungünstiger behandelt werden als rein nationale Sachverhalte, und stellt daher eine Beeinträchtigung des Niederlassungsrechts dar, die einer angemessenen Rechtfertigung bedarf. Da eine Nuklearanlage wie diejenige, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, den von ihr erzeugten Strom wahrscheinlich an Kunden in anderen Mitgliedstaaten verkaufen will, bedeutet die für Anlagen außerhalb Österreichs erhöhte Gefahr, durch ein Urteil zur Unterlassung der Einwirkungen verpflichtet zu werden, darüber hinaus auch eine potenzielle Beschränkung der durch Art. 28 EG geschützten Rechte.

13.      Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Recht der EAG Vorschriften und Normen für Bau und Betrieb von Kernkraftanlagen enthält, die von der Temelín-Einrichtung in vollem Umfang erfüllt werden. Die Kommission ist bestrebt, das vorliegende Problem auch durch Heranziehung dieser Vorschriften zu lösen und auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts zu begründen. Die EAG-rechtlichen Vorschriften bezwecken jedoch lediglich die Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine Nukleareinrichtung zum Betrieb zugelassen werden darf, nicht jedoch die Regelung etwaiger zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Eigentümern solcher Einrichtungen und den vom Betrieb der Einrichtungen Betroffenen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, folgt allein aus der Existenz EAG-rechtlicher Vorschriften über die von Kernkraftanlagen zu erfüllenden Voraussetzungen noch nicht, dass innerstaatliche Vorschriften, die sich auf den Betrieb einer Kernkraftanlage auswirken können, zwangsläufig gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Aus der Tatsache, dass eine konkrete Anlage den von staatlichen Behörden festgelegten Normen entspricht, lässt sich nicht schließen, dass gegen diese Anlage keine Verfahren wegen der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf zivilrechtliche Rechte Dritter eingeleitet werden können. Dieser Grundsatz ist auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen anzutreffen. So ist z. B. ein Restaurant, das den Planungs- und Hygienevorschriften entspricht, allein aus diesem Grunde noch nicht vor Klagen geschützt, die Kunden wegen durch das Essen verursachter Lebensmittelvergiftung oder Nachbarn wegen von der Küche ausgehenden Geruchsbelästigungen anstrengen. Daher mag, wie nachstehend noch gezeigt wird, die Tatsache, dass das Kraftwerk in Temelín den EAG-rechtlichen Vorschriften entspricht, aus anderen Gründen im vorliegenden Fall relevant sein, sie reicht für sich allein aber nicht aus, zivilrechtliche Ansprüche Dritter auszuschließen.

14.      Trotz ihrer potenziell beschränkenden Wirkung auf die Rechte aus Art. 43 EG verstößt daher die Praxis österreichischer Gerichte, Genehmigungen tschechischer Behörden nicht als Einwand gegen Unterlassungsansprüche wegen Immissionen anzuerkennen, nicht unbedingt gegen das Gemeinschaftsrecht. Bei der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften betreffend den Erlass eines Unterlassungsurteils in einem immissionsrechtlichen Verfahren mit grenzübergreifender Dimension muss ein österreichisches Gericht jedoch darauf achten, dass diese Nichtanerkennung nicht diskriminierend ist und dass sie entweder durch eines der in Art. 30 EG aufgezählten Erfordernisse des Allgemeininteresses oder durch einen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs(7) genannten zwingenden Gründe gerechtfertigt ist. 

15.      Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfen die österreichischen Gerichte nicht einfach allen im Ausland erteilten behördlichen Genehmigungen die gleiche Wirkung versagen wie in Österreich erteilten Genehmigungen. Dies gilt namentlich dann, wenn nach österreichischem Recht eine von einer österreichischen Behörde erteilte Genehmigung als Einwand gegen Unterlassungsansprüche wegen Immissionen geltend gemacht werden kann. Bei diesem Ansatz fallen nämlich tschechische behördliche Genehmigungen selbst dann nicht ins Gewicht, wenn sie nach Normen erteilt wurden, die in jeder Hinsicht ebenso streng sind wie die in Österreich angewendeten. Ein derart pauschales Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz, dass die Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zur Beschränkung der durch Art. 43 EG geschützten Rechte trifft, nicht diskriminierend sein und nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen.(8) Es ist sogar fraglich, ob ein solches Vorgehen überhaupt den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder die Verhinderung von Immissionen zum Ziel hat, wenn – wie oben festgestellt wurde – damit Genehmigungen die Anerkennung versagt wird, die diese Rechtsgüter in der gleichen Weise schützen wie österreichische Genehmigungen.

16.      Bei der Entscheidung, wie die Erreichung im Allgemeininteresse liegender Ziele wie der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Eigentumsrechte mit der mit der Nichtanerkennung tschechischer Genehmigungen verbundenen Beschränkung der durch Art. 43 EG und durch andere Bestimmungen über die Verkehrsfreiheit geschützten Rechte in Einklang zu bringen ist, hat das österreichische Gericht zu berücksichtigen, dass das Gemeinschaftsrecht die Schaffung von Kernanlagen und ganz allgemein die Entwicklung von Kernindustrien ausdrücklich zulässt.(9) Das Gericht hat außerdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Genehmigung der tschechischen Behörden für das Kraftwerk in Temelín nach Maßgabe der nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht geltenden Normen erteilt worden ist.

17.      Des Weiteren müssen die österreichischen Gerichte – auch wenn sie bei der Beurteilung, ob eine ausländische behördliche Genehmigung anerkannt werden soll, durchaus prüfen dürfen, ob bei der Erteilung der Genehmigung die Belange österreichischer Staatsangehöriger angemessen berücksichtigt worden sind – auch dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Belange gegebenenfalls bereits im Rahmen der Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union über Nuklearsicherheit bedacht worden sind. Das Landesgericht Linz hat insbesondere in Betracht zu ziehen, dass im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Prüfung der Anlage in Temelín auch die Auswirkungen der Einrichtung auf die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten als der Tschechischen Republik untersucht worden sind.(10)

18.      Schließlich haben die österreichischen Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung, ob ein Unterlassungsurteil wegen einer von der Anlage in Temelín ausgehenden Beeinträchtigung österreichischer Liegenschaftseigentümer erlassen werden soll, die Vorteile zu berücksichtigen, die die Existenz der Anlage für die Tschechische Republik mit sich bringt, und dürfen ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf inländische Belange gründen. Wie ich in meinen Schlussanträgen ausgeführt habe, als der Gerichtshof zuletzt im Rechtsstreit zwischen den beiden Parteien angerufen worden war,

„[haben] nationale Gerichte, die nach den Bestimmungen des [Brüsseler] Übereinkommens für die Entscheidung grenzüberschreitender Sachverhalte zuständig sind, besondere Verpflichtungen wegen der grenzüberschreitenden Natur des Falles …

Solche Verpflichtungen ergeben sich zuallererst aus dem Vorhandensein von Beschränkungen der Anerkennung von Entscheidungen, die nicht der öffentlichen Ordnung des Rechtssystems entsprechen, in dem ihre Anerkennung geltend gemacht wird … Soweit ein Urteil einen grenzüberschreitenden Sachverhalt behandelt, so etwa einen Sachverhalt von grenzüberschreitenden Störungen, wird die Entscheidung nicht frei von Wirkungen in anderen Staaten sein, und in dieser Hinsicht kann das Problem der Anerkennung des Urteils im Ausland entstehen. Die Gerichte des Vertragsstaats, die für die Entscheidung des Falles zuständig sind, müssen daher ihre Verpflichtungen aufgrund der Erwägung erfüllen, was ein mit ausländischen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung unvereinbares Urteil bedeuten könnte.“(11)

19.      Wenn ein nationales Gericht nicht in dieser Weise vorgeht, könnte dies auch Konsequenzen für die Vollsteckbarkeit seines Urteils nach der Verordnung Nr. 44/2001 haben. Das nationale Gericht hat den Gerichtshof nicht um Hinweise in Bezug auf die mögliche Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den vorliegenden Fall ersucht. Es geht hier jedoch nicht nur um die Frage einer Beschränkung der Rechte auf freien Verkehr, sondern auch um die Anerkennung von Urteilen gemäß der Verordnung Nr. 44/2001. Insoweit ist zu beachten, dass die vom OGH vorgenommene Auslegung von § 364a ABGB, wie sie in den vom Landesgericht Linz vorgelegten Fragen zum Ausdruck kommt, zu einer vollkommen insularen und rein innerstaatlich ausgerichteten Lösung eines Falles mit grenzüberschreitenden Wirkungen führt. Die Nichtberücksichtigung der Belange und der auf die öffentliche Ordnung gestützten Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, die durch die Entscheidung des österreichischen Gerichts berührt sein können, verstößt nicht nur gegen die Verpflichtungen Österreichs aus Art. 43 EG, sondern beschwört – wovor ich ebenfalls in meinen früheren Schlussanträgen gewarnt habe – auch die Gefahr herauf, dass die tschechischen Gerichte die Anerkennung eines österreichischen Urteils in dieser Angelegenheit unter Berufung auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ablehnen, der bestimmt, dass „[e]ine Entscheidung … nicht anerkannt [wird], wenn … die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde“.

III – Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung von § 364a ABGB

20.      Die österreichische Regierung zweifelt die vom Landesgericht Linz gegebene Zusammenfassung der vom OGH vorgenommenen Auslegung von § 364a ABGB an. Bei richtiger Betrachtung der Rechtsprechung des OGH ergebe sich nämlich, dass ausländische behördliche Genehmigungen in weiterem Umfang berücksichtigt werden könnten. Zur Prüfung seiner Zuständigkeit oder um ihm eine Antwort zu ermöglichen, kann der Gerichtshof zwar die Umstände untersuchen, unter denen er angerufen wird(12), er ist jedoch nicht befugt, sich zu Fragen des innerstaatlichen Rechts zu äußern. Der Gerichtshof ist lediglich berufen, die Vereinbarkeit dieses Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, nicht jedoch die Richtigkeit unterschiedlicher Auslegungen des innerstaatlichen Rechts. Der Gerichtshof hat wiederholt auf den Geist der Zusammenarbeit im Vorabentscheidungsverfahren(13) und die Autonomie der nationalen Gerichte in Fragen des innerstaatlichen Rechts(14) hingewiesen. Dem Gerichtshof obliegt es daher, die ihm vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu beantworten, er darf jedoch nicht versuchen, die von dem nationalen Gericht vorgenommene Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu korrigieren. Sollte das Landesgericht Linz die einschlägige Rechtsprechung der österreichischen Gerichte falsch ausgelegt haben, muss dem im Zuge der Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Rahmen des österreichischen Rechtssystems, nicht aber durch den Gerichtshof abgeholfen werden.

IV – Problemkreise im Rahmen der Art. 10 EG, 12 EG und 28 EG

21.      Angesichts der vorstehenden Feststellungen erübrigt sich eine eingehende Untersuchung der Problemkreise im Rahmen der Art. 10 EG, 12 EG und 28 EG. Im vorliegenden Fall geht es um eine Prüfung der Auswirkungen österreichischer Rechtsvorschriften auf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Kernkraftwerks in einem anderen Mitgliedstaat. Die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Konsequenz, dass die Ausübung der Rechte aus Art. 43 EG seitens dieses Kraftwerks weniger attraktiv gemacht wird, und die mögliche Rechtfertigung solcher Beschränkungen durch die österreichischen Behörden werfen im Wesentlichen dieselben Fragen auf, die auch im Rahmen von Art. 28 EG auftreten. Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist eine umfassende eigenständige Erörterung von Art. 28 EG deshalb nicht erforderlich.

22.      Die Art. 10 EG und 12 EG sind keine selbständigen Bestimmungen, sondern können nur innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Artikels des Vertrags zur Anwendung kommen. Durch die Feststellung, dass die vom vorlegenden Gericht geschilderte Auslegung von § 364a ABGB durch den OGH eine Verletzung von Art. 43 EG darstellen würde, wird eine eigenständige Prüfung der im Rahmen der Art. 10 EG und 12 EG auftretenden Fragen überflüssig. Möglicherweise käme ich zu einem durchaus ähnlichen Ergebnis, wenn ich dem Vorschlag der Kommission gemäß davon ausginge, dass die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, jedoch weder von Art. 28 EG noch von Art. 43 EG erfasst werden. Aus den oben genannten Gründen halte ich den Ansatz der Kommission allerdings nicht für wünschenswert.

23.      In allen Anforderungen, die ich mit meiner Lösung an die österreichischen Gerichte stelle, spiegelt sich die Gegebenheit wider, dass die nationalen Behörden im Rahmen der durch den Integrationsprozess bedingten intensiveren Wechselbeziehung und gegenseitigen Abhängigkeit der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten immer häufiger vor die Aufgabe gestellt sind, Entscheidungen zu treffen, die Wirkungen über die Grenzen des eigenen Staates hinaus zeitigen. Wie ich oben bereits angemerkt habe, begründen beide Seiten bestimmte Maßnahmen der Behörden ihres eigenen Staates jeweils damit, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaats die Belange der Bürger des erstgenannten Staates nicht berücksichtigt hätten. Dies allein schon ist Beleg für die Tatsache, dass inländische Entscheidungen heute aufgrund des rechtlichen und politischen Integrationsprozesses größere Tragweite und weiter reichende Wirkung haben, als dies früher der Fall gewesen ist. Dies bedeutet auch, dass das Gemeinschaftsrecht den Geltungsbereich nationaler Befugnisse und der zum Schutz der Interessen ihrer Bürger zur Verfügung stehenden Instrumente ausweitet. Mit dieser größeren Nähe und Kompetenz geht größere Verantwortung einher. Diese Verantwortung gebietet, dass nationale Behörden das gesamte Spektrum all derjenigen berücksichtigen, die von ihren Entscheidungen betroffen sind. Die Gemeinschaftsorgane haben sicherzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht nicht zu einem Instrument wird, mit dessen Hilfe die Organe eines Mitgliedstaats versuchen, anderen Mitgliedstaaten ihren Willen aufzuzwingen oder die Rechte und Interessen der von ihren Entscheidungen Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat außer Acht zu lassen. Dies liefe dem eigentlichen Zweck des europäischen Integrationsprozesses zuwider. Im Idealfall sollten alle Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits dies im Auge behalten.

V –    Ergebnis

24.      Angesichts dieser Erwägungen halte ich es für ausreichend, wenn der Gerichtshof die ihm von Landesgericht Linz vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

Eine innerstaatliche Regelung, aufgrund deren ein nationales Gericht, das über von einem Unternehmen in einem anderen Staat ausgehende mögliche Immissionen zu urteilen hat, eine diesem Unternehmen von den Behörden des anderen Staates erteilte Genehmigung in Fällen nicht berücksichtigen darf, in denen das nationale Gericht eine gleichwertige Genehmigung der inländischen Behörden berücksichtigen würde, stellt eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der durch Art. 43 EG garantierten Rechte dar.

Den behördlichen Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten kann die Anerkennung versagt werden, wenn die Versagung nicht diskriminierend ist und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist und sofern der Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsregelungen und den Interessen aller Betroffenen gebührend Rechnung getragen wird.

Angesichts der Feststellungen zu Art. 43 EG erübrigt sich eine Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Art. 10 EG, 12 EG und 28 EG.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


3 – Urteile vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a. (C‑92/92 und C‑326/92, Slg. 1993, I‑5145, Randnr. 27), vom 6. Juni 2002, Ricordi (C‑360/00, Slg. 2002, I‑5089, Randnr. 24), vom 30. Juni 2005, Tod’s und Tod’s France (C‑28/04, Slg. 2005, I‑5781, Randnr. 18), vom 26. September 1996, Data Delecta und Forsberg (C‑43/95, Slg. 1996, I‑4661, Randnr. 15), vom 20. März 1997, Hayes (C‑323/95, Slg. 1997, I‑1711, Randnr. 17), und vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C‑122/96, Slg. 1997, I‑5325, Randnr. 20).


4 – C‑158/04 und C‑159/04, Urteil vom 14. September 2006, Slg. 2006, I‑8135.


5 – C‑446/03, Urteil vom 13. Dezember 2005, Slg. 2005, I‑10837, Nrn. 37 bis 40.


6 – Schlussanträge in der Rechtssache Alfa Vita Vassilopoulos und Carrefour-Marinopoulos, Nr. 41, und in der Rechtssache Marks & Spencer, Nrn. 37 bis 40.


7 – Vgl. z. B. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C‑55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 37), und vom 4. Juli 2000, Haim (C‑424/97, Slg. 2000, I‑5123, Randnr. 57).


8 – Ebd.


9 – Vgl. Art. 1 und 3 EA.


10 – Vgl. Stellungnahme der Kommission vom 24. November 2005 über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2005/C 293/08) (ABl. C 293, S. 40).


11 –      Schlussanträge in der Rechtssache ČEZ (C‑343/04, Urteil vom 18. Mai 2006, Slg. 2006, I‑4557, Nrn. 93 f.).


12 – Urteil vom 1. Dezember 1965, Schwarze (16/65, Slg. 1965, 1152).


13 – Urteil vom 16. Juli 1992, Lourenço Dias (C‑343/90, Slg. 1992, I‑4673, Randnr. 17).


14 – Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L. (6/64, Slg. 1964, 1253, 1269).