Language of document : ECLI:EU:T:2011:719

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

7. Dezember 2011

Rechtssache T‑274/11 P

VE

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Auslandszulage – Voraussetzungen nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts – Begriff des ständigen Wohnsitzes – Verfälschung von Tatsachen – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 15. März 2011, VE/Kommission (F‑28/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. VE trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


Leitsätze


1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

1        Das erstinstanzliche Gericht ist allein zuständig zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung. Die Tatsachenwürdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der ihm vorgelegten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen‑ und Beweiswürdigung bedarf.

(vgl. Randnr. 18)


Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T‑222/07 P, Slg. 2008, I‑B‑1‑37 und II‑B‑1‑267, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung

2        Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist aufgrund der Pflicht zur Begründung der Urteile, die ihm nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und deren Anhang I Art. 7 Abs. 1 obliegt, nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 34)


Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 2. Juli 2010, Lafili/Kommission, T‑485/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung