Language of document : ECLI:EU:F:2009:130

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

29. September 2009

Rechtssache F-114/07

Rainer Wenning

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten von Europol – Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol – Beurteilung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 21. Dezember 2006 über die Ablehnung der Verlängerung des Vertrags des Klägers, Aufhebung der für den Zeitraum von Januar bis September 2006 erstellten Beurteilung sowie Verurteilung von Europol zur Zahlung von Schadensersatz als Ausgleich für den angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schaden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete von Europol – Beurteilung – Erstellung – Leitlinien für die Beurteilung der Bediensteten von Europol

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 6 und 28)

2.      Beamte – Bedienstete von Europol – Beurteilung – Erstellung – Fehlen einer zwingenden Frist

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 6 und 28)

3.      Beamte – Beurteilung

4.      Beamte – Beurteilung – Erstellung

5.      Beamte – Beurteilung – Abweichung der Bewertungen von der letzten Beurteilung

6.      Beamte – Beurteilung – Gerichtliche Kontrolle

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 6 und 28)

7.      Beamte – Beurteilung – Notwendige Kohärenz zwischen den beschreibenden Bemerkungen und der bezifferten Bewertung

8.      Beamte – Bedienstete von Europol – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 6 und 94 Abs. 1 Buchst.  a)

1.      Verstöße gegen Verfahrensvorschriften wie die Regeln, die durch die von Europol angenommenen Leitlinien für das Verfahren zur Laufbahnentwicklung und Beurteilung der Bediensteten vorgegeben sind, stellen wesentliche Rechtsverstöße dar, die sich auf die Gültigkeit der Beurteilung eines Bediensteten auswirken können, sofern dieser nachweist, dass die Beurteilung ohne diese Verstöße einen anderen Inhalt hätte haben können.

(vgl. Randnrn. 97 und 102)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑41 und II‑185, Randnr. 53

Gericht für den öffentlichen Dienst: 15. Dezember 2008, Skareby/Kommission, F‑34/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 40, Rechtsmittel anhängig beim Gericht erster Instanz, Rechtssache T‑91/09 P

2.      Für die Erstellung der Beurteilung eines Bediensteten von Europol geben weder das Statut der Bediensteten von Europol noch die Leitlinien für das Verfahren zur Laufbahnentwicklung und Beurteilung der Bediensteten ein genaues Datum vor. Art. 28 dieses Statuts bestimmt lediglich, dass die Beurteilung mindestens einmal im Jahr erstellt wird. Die Verwaltung hat zwar aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie zur Wahrung der Interessen der Beamten zwingend darauf zu achten, dass die Beurteilungen periodisch zu den vom Statut der Bediensteten vorgeschriebenen Zeitpunkten erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden, doch verfügt sie in Ermangelung von Bestimmungen, die den Ablauf des Beurteilungsverfahrens genauen Fristen unterwerfen, für die Erstellung der Beurteilung über eine angemessene Frist. Darüber hinaus verbietet keine Bestimmung dieses Statuts der Bediensteten oder dieser Leitlinien, vorzusehen, dass ein Ziel vor dem Ende des Beurteilungszeitraums erreicht sein muss. Vielmehr schreiben diese Leitlinien, nach denen die Ziele mit einer Frist versehen sein sollten, nicht vor, dass die Frist mit dem Ende des Beurteilungszeitraums zusammenfallen müsste.

(vgl. Randnrn. 98 und 99)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. Mai 2005, Piro/Kommission, T‑193/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑121 und II‑547, Randnrn. 76 bis 78

3.      Im Rahmen der Erstellung einer Beurteilung führt der Beurteilende die Beurteilung in enger Verbindung mit dem gegenzeichnenden Beamten durch, wobei der gegenzeichnende Beamte im Anschluss an das von dem beurteilten Beamten verlangte Gespräch die Möglichkeit hat, die Beurteilung abzuändern oder zu bestätigen.

(vgl. Randnr. 100)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Juli 2005, De Bry/Kommission, T‑157/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑199 und II‑901, Randnr. 44

4.      Der Zweck des Beurteilungsverfahrens besteht gerade darin, zu jedem vorbestimmten Termin über die Leistungen und Befähigungen des betroffenen Beamten Bilanz zu ziehen. Erstellt der Beurteilende seine Beurteilung hinsichtlich des Bezugszeitraums am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens, so kann der betroffene Beamte nicht im Nachhinein geltend machen, dass im Bezugszeitraum keine Beanstandungen an ihn herangetragen worden seien. Es kann daher nicht verlangt werden, dass die Werturteile, die die Vorgesetzten im Rahmen der Anhörung im Hinblick auf das Beurteilungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum abgeben, vorher zwischen dem beurteilten Beamten und seinen Vorgesetzten besprochen werden oder bereits während des Bezugszeitraums Gegenstand einer schriftlichen Verwarnung waren, wenn sie im Beurteilungsverfahren tatsächlich kontradiktorisch erörtert werden.

(vgl. Randnr. 104)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Slg. 2006, I‑10915, Randnrn. 37 bis 45

Gericht erster Instanz: 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnr. 142

5.      Im Rahmen der Erstellung einer Beurteilung soll die Pflicht, jede Abweichung von der früheren Beurteilung zu begründen, dem Beamten ermöglichen, die Gründe für die Änderung der Einzelbewertungen zu erfahren, zu überprüfen, ob die angeführten Tatsachen zutreffen, und dann aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Erklärungen zu dieser Begründung abzugeben, da die Beurteilung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Formvorschrift fehlerhaft ist, wenn der Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör durch das Fehlen einer Begründung beeinträchtigt worden ist.

(vgl. Randnr. 108)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Juli 1992, Della Pietra/Kommission, T‑1/91, Slg. 1992, II‑2145, Randnr. 30; Hubert/Kommission, Randnr. 79; 25. Oktober 2005, Micha/Kommission, T‑50/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑339 und II‑1499, Randnr. 36

6.      Die Beurteilenden verfügen bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über ein sehr weites Ermessen. Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Gemeinschaftsrichter ist daher auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt. Es ist nämlich nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Richtigkeit der Beurteilung, die die Verwaltung über die berufliche Eignung eines Beamten abgibt, nachzuprüfen, wenn diese Beurteilung komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind.

(vgl. Randnrn. 111 und 117)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Dezember 1999, Progoulis/Kommission, T‑53/99, Slg. ÖD 1999, I‑A‑255 und II‑1249, Randnrn. 27 und 29; 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnr. 51; 25. Oktober 2005, Cwik/Kommission, T‑96/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑343 und II‑1523, Randnr. 41

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Rossi Ferreras/Kommission, F‑42/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 33

7.      Die beschreibenden Bemerkungen in einer Beurteilung haben den Zweck, die in der Beurteilung vorgenommenen Einzelbeurteilungen zu begründen. Sie dienen als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung und erlauben es dem Beamten, die erhaltenen Noten zu verstehen. Folglich müssen die Bemerkungen angesichts ihrer hauptsächlichen Funktion bei der Erstellung der Beurteilung insoweit mit den erteilten Noten übereinstimmen, als die Beurteilung als bezifferte oder analytische Übertragung der Bemerkungen anzusehen ist. Unter Berücksichtigung des sehr weiten Ermessens, das den Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, zusteht, kann eine eventuelle Inkohärenz in einer Beurteilung aber nur dann deren Aufhebung rechtfertigen, wenn sie offensichtlich ist.

(vgl. Randnr. 132)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, Randnr. 80

8.      Die Verwaltung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Maßnahme zu begründen, mit der sie beschließt, einen befristeten Anstellungsvertrag bei seinem Ablauf nicht zu verlängern. Jede Vertragspartei muss sich von Beginn der Vertragsbeziehung an darauf einstellen, dass die andere Vertragspartei von ihrem Recht Gebrauch macht, sich bei Ablauf der Laufzeit des Vertrags auf dessen vereinbarten Wortlaut, d. h. darauf zu berufen, dass der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt ausläuft. In Ermangelung eines Anspruchs auf Verlängerung eines befristeten Vertrags erweist es sich daher in der Regel als für die Verwaltung nicht erforderlich, zu begründen, weshalb sie am Ablauf des Vertrags zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt festhält.

Europol hat jedoch mit der von seinem Direktor am 8. Dezember 2006 erlassenen Entscheidung zur Durchführung von Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol, die Bestimmungen über die Verlängerung der Verträge bei Europol enthält, eine spezifische Regelung ausgearbeitet, die die Transparenz des Verfahrens der Vertragsverlängerung garantieren soll. Mit der Einführung dieser spezifischen Regelung hat Europol die Kriterien präzisiert, die es im Rahmen der Ausübung seines Ermessens in der Frage der Verlängerung oder Nichtverlängerung der Verträge anzuwenden beabsichtigt. Dies führt zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da Europol sich an die leitenden Regeln, die es sich selbst auferlegt hat, halten muss.

Folglich hat ein Bediensteter von Europol, der über einen befristeten Vertrag verfügt, Anspruch darauf, dass Europol sorgfältig und objektiv prüft, ob er die für die Verlängerung seines Vertrags vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Bei einer Ablehnung der Verlängerung hat er ein berechtigtes Interesse daran, eine Begründung zu erhalten, die eine solche sorgfältige und objektive Prüfung widerspiegelt.

(vgl. Randnrn. 142 bis 147)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 1. März 2005, Smit/Europol, T‑143/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑39 und II‑171, Randnrn. 26 bis 28, 30 und 32; 1. März 2005, Mausolf/Europol, T‑258/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑45 und II‑189, Randnrn. 21 bis 23, 25 und 27