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Klage, eingereicht am 22. Februar 2017 – Devin/EUIPO – Haskovo (DEVIN)

(Rechtssache T-122/17)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Devin AD (Devin, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Van Asbroeck)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haskovo Chamber of Commerce and Industry (Haskovo, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke DEVIN, Unionsmarke Nr. 9 408 865.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 in der Sache R 579/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2016 in der Sache Nr. 9 559 aufzuheben;

den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 9408865 DEVIN für alle bezeichneten Waren der Klasse 32 in vollem Umfang, zumindest aber teilweise zurückzuweisen;

dem EUIPO seine eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c;

für den Fall, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen haben sollte: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.

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