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Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 – Alba Aguilera u. a./EAD

(Rechtssache T-119/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ruben Alba Aguilera (Addis-Abeba, Äthiopien) und 28 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Zulage für die Lebensbedingungen für die in Äthiopien verwendeten Bediensteten ab dem 1. Januar 2016 von 30 % auf 25 % herabgesetzt wird;

den EAD zu verurteilen, ihnen einen nach billigem Ermessen durch das Gericht festgesetzten Betrag als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des EAD, die Zulage für die Lebensbedingungen für die in der Delegation in Äthiopien verwendeten Bediensteten der Europäischen Union von 30 % auf 25 % herabzusetzen.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

Verletzung der Verpflichtung zum Erlass von ADB zu Anhang X des Statuts

Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs X des Statuts, da die Methode des EAD zur Festlegung des Betrags der Zulage für die Lebensbedingungen an einem Ort der dienstlichen Verwendung den „Grundsatz der regionalen Kohärenz“ berücksichtige

Verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler, die daher die angefochtene Entscheidung rechtswidrig machten

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