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Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2018 – Institute for Direct Democracy in Europe/Parlament

(Rechtssache T-118/17)1

(Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung für das Jahr 2017 eine Finanzhilfe gewährt wird sowie eine Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe und die Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung vorgesehen werden – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Pflicht zur Unparteilichkeit – Verteidigungsrechte – Haushaltsordnung – Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung – Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Institute for Direct Democracy in Europe ASBL (IDDE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Plasschaert und E. Montens)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-28 des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Zahlung dieser Finanzhilfe für 2017 ausgesetzt und die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe unter Vorbehalt der Stellung einer Bankbürgschaft beschränkt wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Institute for Direct Democracy in Europe ASBL (IDDE) trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 121 vom 18.4.2017.